TE Vwgh Beschluss 1996/3/27 96/13/0005

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art129a Abs1;
B-VG Art132;
FinStrG §2;
KommStG 1993 §15;
VStG §51 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, in der Beschwerdesache des Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Verwaltungsstrafsache, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Wie dem Inhalt der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Beilage entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 19. April 1995 schuldig erkannt, durch näher bezeichnete Tathandlungen Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 2 KommStG 1993 begangen zu haben, und hiefür bestraft, wogegen er mit einem am 15. Mai 1995 zur Post gegebenen Schriftsatz Berufung erhob.

Mit seiner am 8. Jänner 1996 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde macht der Beschwerdeführer gemäß Art. 132 B-VG die Verletzung der Entscheidungspflicht über seine Berufung durch die belangte Behörde geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof ist in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zur Auffassung gelangt, daß die Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen unzulässig ist:

Die Bestimmung des § 15 KommStG 1993 hat folgenden Wortlaut:

"Strafbestimmungen

§ 15. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Kommunalsteuer verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber mit 800.000,-- S zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(2) Wer die Kommunalsteuer nicht bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet oder die Steuererklärung nicht termingemäß einreicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, soweit die Tat nicht nach Abs. 1 zu bestrafen ist, mit Geldstrafen bis zu 6.000,-- S zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen.

(3) Die Ahndung der Verwaltungsübertretungen richtet sich nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991."

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate kann gemäß Art. 132 B-VG erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies gilt nicht für Privatanklage- und für Finanzstrafsachen.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß die Bestimmung des Art. 132 B-VG die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auch in solchen Finanzstrafverfahren eröffne, welche nach dem Verwaltungsstrafgesetz durchzuführen sind. Der Beschwerdeführer befindet sich mit dieser Auffassung im Einklang mit Thienel (Das Verfahren der Verwaltungssenate, Wien 1992, 333 f); den die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde gegen Säumnis des unabhängigen Verwaltungssenates unterschiedslos bejahenden Ausführungen Köhlers (Das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten, JBl. 1991, 620, 628) kann entnommen werden, daß auch dieser Autor von der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auch in den nach dem Verwaltungsstrafgesetz zu vollziehenden Abgabenstrafsachen ausgeht.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Ansicht nicht. Gegen sie spricht schon die Wortinterpretation des Art. 132 B-VG. Mit dem Ausdruck "Finanzstrafsachen" hat sich der Gesetzgeber der Bundesverfassungsgesetz-Novelle 1984, BGBl. Nr. 296, eines Begriffes bedient, der durch das von diesem Gesetzgeber vorgefundene Bundesgesetz vom 26. Juni 1958 betreffend das FINANZstrafrecht und das FINANZstrafverfahrensrecht (FINANZstrafgesetz - FinStrG), BGBl. Nr. 129, nach dessen Bezeichnung und Regelungsbestand ("FINANZvergehen", "FINANZordnungswidrigkeit", "FINANZstrafbehörde") seine Ausformung und Prägung im Sinne der Ahndung solcher Delikte erhalten hatte, die im Zusammenhang mit den in § 2 dieses Gesetzes genannten Abgaben (und Monopolen) begangen werden. Demgegenüber war der Rechtsbereich der Ahndung von Delikten im Zusammenhang mit anderen als den in § 2 FinStrG genannten Abgaben sowohl in der Überschrift des Artikels III des Finanzstrafgesetzes als auch in dessen § 254 Abs. 1 mit dem Terminus "landesgesetzliches Abgabenstrafrecht" bezeichnet. Diese Unterschiedlichkeit der vom Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1984 vorgefundenen Begriffe verbietet es, die in Art. 132 B-VG vom Verfassungsgesetzgeber getroffene Wahl des Ausdrucks "Finanzstrafsachen" dahin zu verstehen, daß auch das Verwaltungsstrafrecht hinsichtlich solcher Abgaben von diesem Ausdruck als mitumfaßt verstanden werden dürfe, die nicht in § 2 FinStrG genannt werden.

Dieses Ergebnis der Wortinterpretation wird durch den Befund der Auslegung nach der Methode der historisch-teleologischen Interpretation in eindeutiger Weise bestätigt:

Dem Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses zum Bundes-Verfassungsgesetz vom 26. Juni 1984, BGBl. Nr. 296 (345 der Beilagen XVI. GP), ist zu entnehmen, daß der Ausschluß der Säumnisbeschwerde in Verwaltungsstrafsachen mit Ausnahme von Privatanklage- und Finanzstrafsachen dadurch als gerechtfertigt angesehen wurde, daß durch die gleichzeitig beantragte Novellierung des VStG 1950 vorgesehen sei, daß der angefochtene Bescheid ex lege als aufgehoben gelte und das Verfahren einzustellen sei, wenn die Berufungsbehörde mehr als ein Jahr nicht entscheide. Der Verfassungsausschuß stellte dazu nur fest, daß der in Art. 132 zweiter Satz B-VG vorgesehene Begriff "Verwaltungsstrafsachen" die Angelegenheiten des Disziplinarrechtes nicht erfasse, sodaß für diesen Bereich also die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde gewahrt bleiben solle. Einen vergleichbaren Hinweis auf nach dem VStG 1950 zu vollziehende Abgabenstrafsachen findet sich im Bericht des Verfassungsausschusses nicht. Begründet wird die legistische Maßnahme im Bericht des Verfassungsausschusses mit der dringlich gewordenen Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die mit der genannten Verfassungsnovelle 1984 abgeänderte Bestimmung erhielt ihre derzeit in Geltung stehende Fassung durch die Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, durch welche im ersten Satz des Art. 132 B-VG die Säumnisbeschwerde auch wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch unabhängige Verwaltungssenate eröffnet wurde, während der zweite Satz der genannten Bestimmung unverändert blieb. In der Regierungsvorlage hiezu (132 der Beilagen XVII. GP) wird ausgeführt, daß die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungsstrafbehörde sich auf alle Verwaltungsstrafsachen beziehe, das heißt sowohl auf jene der mittelbaren Bundesverwaltung als auch auf jene der Landesverwaltung und schließlich auch auf jene der unmittelbaren Bundesverwaltung. Ausgeschlossen von der Zuständigkeit dieser Behörde seien die Finanzstrafsachen des Bundes, jene Angelegenheiten also, die nach dem Finanzstrafgesetz zu behandeln seien. Diese Sonderregelung für die Finanzstrafsachen empfehle sich deshalb, weil sich in diesem Rechtsbereich eine eigenständige Entwicklung vollzogen habe und in jüngster Zeit Maßnahmen getroffen worden seien, um die Rechtslage den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention anzupassen. Es sei daher eine organisatorische Einbindung der Finanzstrafsachen in den Zuständigkeitsbereich der zu schaffenden unabhängigen Verwaltungsstrafbehörden weder organisatorisch zweckmäßig noch verfassungspolitisch geboten. Der Entwurf gehe ferner davon aus, daß Disziplinarangelegenheiten nicht unter den Begriff der "Verwaltungsübertretungen" fielen. Weder im Bereiche der Finanzstrafsachen noch in jenem der Disziplinarangelegenheiten solle durch die vorgeschlagene Regelung eine Änderung der geltenden Rechtslage herbeigeführt werden. Die Zusammensetzung der in Finanzstrafsachen zur Entscheidung berufenen Spruch- und Berufungssenate unterscheide sich zwar von der der unabhängigen Verwaltungsstrafbehörden, doch erscheine dies aus näher genannten Gründen unbedenklich.

Im Bericht des Verfassungsausschusses zur Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988 (668 der Beilagen XVII. GP) wird im Zusammenhang mit der vom Ausschuß vorgeschlagenen Ausweitung der Zuständigkeit der neu zu schaffenden, nunmehr als unabhängige Verwaltungssenate zu bezeichnenden Behörden ausgeführt, daß sich die Ausnahme der Finanzstrafsachen des Bundes von der Zuständigkeit dieser Behörden auch im Umfang der Entscheidung über Beschwerden über die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darauf gründe, daß mit den Spruch- und Berufungssenaten im Rahmen des Finanzstrafgesetzes bereits eine Behördenstruktur bestehe, die den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention entspreche, sodaß die Anfechtung von "faktischen Amtshandlungen", die auf Grund des Finanzstrafgesetzes gesetzt werden, diesen Behörden überlassen bleiben könne. Die den unabhängigen Verwaltungssenaten einzuräumende Zuständigkeit im Falle von Säumnisbeschwerden sei dem Art. 132 B-VG nachgebildet worden. Im Falle von Verwaltungsübertretungen solle daher eine Säumnisbeschwerde in Privatanklagesachen und in Angelegenheiten des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes bestehen. Hinsichtlich der Finanzstrafsachen des Bundes habe allerdings

- IM GEGENSATZ ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTSHOFES -

eine Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate vermieden werden müssen.

Die durch die Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988 geschaffene Bestimmung des Art. 129a B-VG erhielt dementsprechend in ihrem ersten Absatz folgenden Wortlaut:

"Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,

1.

in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes,

2.

über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes,

3.

in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden,

4.

über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z. 1, soweit es sich um Privatanklagesachen oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der Z. 3."

Der Befund der Gesetzesmaterialien zur Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1984 läßt die gesetzgeberische Absicht erkennen, für solche Verwaltungsstrafsachen, auf welche die neugeschaffene Bestimmung des § 51 Abs. 5 VStG (nunmehr: § 51 Abs. 7 VStG) Anwendung finden sollte, die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zuzulassen, wovon nur für Privatanklagesachen unter dem Aspekt des Schutzes der Rechte des Privatanklägers eine Ausnahme gemacht werden sollte. Für Strafverfahren nach dem Verwaltungsstrafgestz wollte der Bundesverfassungsgesetzgeber die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausschließen (so verstanden auch von Walter/Thienel, Parlament und Bundesverfassung, Wien 1990, 114 f). Der Befund der Materialien zur Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988 erlaubt keinen Hinweis darauf, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber in dieser Novelle den mit ihr nicht veränderten zweiten Satz des Art. 132 B-VG in anderer Weise als bisher verstanden wissen wollte. Den Äußerungen zum Zuständigkeitsumfang der neugeschaffenen unabhängigen Verwaltungssenate ist vielmehr zu entnehmen, daß mit den von der Kompetenz der unabhängigen Verwaltungssenate ausgenommenen Finanzstrafsachen jene gemeint waren, die dem Regime des Finanzstrafgesetzes unterliegen, wie dies mit dem Ausdruck "Finanzstrafsachen des Bundes" in Art. 129a B-VG so auch Eingang in den Gesetzestext gefunden hat. Daß der Gesetzgeber der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988 diese in Art. 129a B-VG vorgenommene - angesichts der ohnehin in diesem Sinne schon bestandenen Besetzung des Begriffes "Finanzstrafsachen" entbehrliche - Verdeutlichung nicht auch im zweiten Satz der Vorschrift des Art. 132 B-VG vorgenommen hat, erlaubt keinen Schluß auf eine gesetzgeberische Absicht, den mit der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1984 beschlossenen Ausschluß der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof für dem Regime des Verwaltungsstrafgesetzes unterliegende Verwaltungsstrafsachen - abgesehen von Privatanklagesachen - partiell zurückzunehmen. Der in den Gesetzesmaterialien enthaltene Hinweis auf die Unterschiedlichkeit der für den Verwaltungsgerichtshof einerseits und für die unabhängigen Verwaltungssenate andererseits bestehenden Kompetenzlage in Säumnisfällen indiziert vielmehr das Gegenteil.

Unter dem Begriff der Finanzstrafsachen im Sinne des Art. 132 B-VG sind demnach nur solche zu verstehen, in denen das Finanzstrafgesetz anzuwenden ist. Zu diesem Ergebnis gelangt der Verwaltungsgerichtshof dabei nicht auf dem von Thienel (Das Verfahren der Verwaltungssenate, Wien 1992, 333) kritisierten Weg der von Winkelhofer (Säumnis von Verwaltungsbehörden, Wien 1991, 155 f) gesehenen Verdrängung der verfassungsrechtlichen Bestimmung des Art. 132 B-VG durch die neugeschaffene einfachgesetzliche Norm des § 51 Abs. 7 VStG zufolge ihres spezielleren Charakters. Es interpretiert der Verwaltungsgerichtshof vielmehr den Begriff der Finanzstrafsachen in Art. 132 B-VG im Sinne lediglich solcher Verwaltungsstrafsachen, die nach dem Finanzstrafgesetz zu behandeln sind. Mit dieser vom Verwaltungsgerichtshof gefundenen Interpretation aber stellt sich auch der von Thienel (a.a.O.) gesehene Normenkonflikt zwischen Art. 132 B-VG und § 51 Abs. 7 VStG nicht mehr.

Die Verwaltungsstrafsache des Beschwerdefalles ist gemäß § 15 Abs. 3 KommStG 1993 nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu ahnden. Sie ist demnach keine Finanzstrafsache im Sinne des letzten Halbsatzes des zweiten Satzes des Art. 132 B-VG. In dieser Verwaltungsstrafsache konnte der Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht dann aber auch nicht angerufen werden.

Die Beschwerde war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996130005.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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