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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. April 1994, Zl. 4.332.072/3-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. April 1994 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen "der Jugoslawischen Föderation", die am 3. Dezember 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist und noch am selben Tag den Asylantrag gestellt hat, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 30. April 1992, mit dem festgestellt worden war, daß sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und ausgesprochen, Österreich gewähre ihr kein Asyl.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat, ohne sich mit der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 auseinanderzusetzen, lediglich darauf gestützt, die Beschwerdeführerin sei bereits im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 vor der Einreise in das Bundesgebiet in Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde gegen die von der belangten Behörde herangezogene Argumentation lediglich mit rechtlichen Argumenten, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zur Frage der "Verfolgungssicherheit" (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, und vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, sowie die in diesen Erkenntnissen zitierten weiteren Judikaturhinweise) bereits als nicht stichhältig angesehen hat. Weder die "Verweildauer", das Vorliegen eines bloßen "Transits" oder das Vorliegen eines subjektiven "Fluchtzieles" hindern die Annahme der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der zitierten Bestimmung. Konkrete Umstände, die es der Beschwerdeführerin unmöglich oder unzumutbar gemacht hätten, bereits in Ungarn um Asyl anzusuchen, macht die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nicht geltend, sodaß keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden kann, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß Ungarn sich seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention, insbesondere im Hinblick auf das dort verankerte Refoulementverbot, gemäß verhalte. Aus diesem Grunde erwies sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010024.X00Im RIS seit
20.11.2000