RS Vwgh 1984/1/19 83/08/0123

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Veröffentlicht am 19.01.1984
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Index

Sozialversicherung - ASVG - AlVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs4
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Handelt es sich beim "Vorgängerbetrieb" um eine kleine Baugesellschaft ohne besondere geschäftliche Chancen, Erfahrungen und sonstige ideelle Werte, die ihre Tätigkeit mit Hilfe von 10 bis 15 Hilfsarbeitern unter Aufsicht und Leistung des Geschäftsführers, eines Baumeisters, an verschiedenen Baustellen abgewickelt hat, so können die Baugeräte und Fahrzeuge dieser Gesellschaft - unabhängig von der Höhe ihres Verkehrswertes - die wesentliche Grundlage des "Vorgängerbetriebes" gebildet haben, sofern die "Nachfolgerin", die diese sachlichen Betriebsmittel gekauft hat, mit ihrem Erwerb den "Vorgängerbetrieb" in dem Umfang, mit dem Betriebsgegenstand und der Betriebsart wie dieser unter Einsatz von Hilfsarbeitern und einer sie beaufsichtigenden und kontrollierenden Fachkraft fortführen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983080123.X01

Im RIS seit

19.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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