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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §69 Abs1 litbRechtssatz
Ein dem Amtssachverständigen bei der Abgabe des Gutachtens unterlaufenes Versehen kann der entscheidenden Behörde nicht als ein die amtswegige Wiederaufnahme ausschließendes Verschulden im Sinne des § 69 Abs 1 lit b AVG 1950 angelastet werden (Hinweis E 26.6.1959, 1659/57, VwSlg 5008 A/1959 und E 27.4.1959, 2383/56). Dasselbe muss bei einem Versehen eines von der Behörde beigezogenen nicht amtlichen Sachverständigen gelten.Ein dem Amtssachverständigen bei der Abgabe des Gutachtens unterlaufenes Versehen kann der entscheidenden Behörde nicht als ein die amtswegige Wiederaufnahme ausschließendes Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 angelastet werden (Hinweis E 26.6.1959, 1659/57, VwSlg 5008 A/1959 und E 27.4.1959, 2383/56). Dasselbe muss bei einem Versehen eines von der Behörde beigezogenen nicht amtlichen Sachverständigen gelten.
Schlagworte
SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983060215.X01Im RIS seit
19.10.2022Zuletzt aktualisiert am
19.10.2022