TE Vwgh Erkenntnis 2022/9/8 Ro 2022/15/0007

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Veröffentlicht am 08.09.2022
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

ABGB §843
BewG 1955 §2 Abs1
BewG 1955 §2 Abs2
EStG 1988 §30 Abs1
EStG 1988 §6 Z14
  1. EStG 1988 § 30 heute
  2. EStG 1988 § 30 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 30 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 30 gültig von 01.09.2023 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. EStG 1988 § 30 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. EStG 1988 § 30 gültig von 01.07.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  7. EStG 1988 § 30 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  8. EStG 1988 § 30 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 30 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 30 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 30 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  12. EStG 1988 § 30 gültig von 30.12.2014 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  13. EStG 1988 § 30 gültig von 15.12.2012 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 30 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 30 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 30 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  17. EStG 1988 § 30 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  18. EStG 1988 § 30 gültig von 27.06.2006 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  19. EStG 1988 § 30 gültig von 27.06.2001 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  20. EStG 1988 § 30 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  21. EStG 1988 § 30 gültig von 28.04.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2000
  22. EStG 1988 § 30 gültig von 15.07.1999 bis 27.04.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  23. EStG 1988 § 30 gültig von 01.12.1993 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  24. EStG 1988 § 30 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 6 gültig von 14.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der R S in L, vertreten durch die Pirklbauer Steuerberatung GmbH & Co KG in 4240 Freistadt, Badgasse 5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. Oktober 2021, Zl. RV/5101160/2017, betreffend Einkommensteuer 2014, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Vater und die Mutter der Revisionswerberin waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft X, auf der sich ein Wohnhaus befand. Im Jahr 1967 erwarb der Vater das an die Liegenschaft angrenzende Grundstück Y. Dieses Grundstück, auf dem sich ein Schuppen für die Einlagerung von Gartenzubehör befand, wurde von der Familie als Garten genutzt.Der Vater und die Mutter der Revisionswerberin waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft römisch zehn, auf der sich ein Wohnhaus befand. Im Jahr 1967 erwarb der Vater das an die Liegenschaft angrenzende Grundstück Y. Dieses Grundstück, auf dem sich ein Schuppen für die Einlagerung von Gartenzubehör befand, wurde von der Familie als Garten genutzt.

2        Mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 10. Juli 1986 schenkten die Eltern der Revisionswerberin das im gemeinsamen Eigentum stehende Grundstück X je zur Hälfte der Revisionswerberin und ihrer Schwester. Das im Alleineigentum des Vaters stehende Grundstück Y wurden ebenfalls je zur Hälfte der Revisionswerberin und ihrer Schwester geschenkt.Mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 10. Juli 1986 schenkten die Eltern der Revisionswerberin das im gemeinsamen Eigentum stehende Grundstück römisch zehn je zur Hälfte der Revisionswerberin und ihrer Schwester. Das im Alleineigentum des Vaters stehende Grundstück Y wurden ebenfalls je zur Hälfte der Revisionswerberin und ihrer Schwester geschenkt.

3        Der Vater der Revisionswerberin verstarb am 16. August 2003 und sein Hälfteanteil am Grundstück X sowie das in seinem Alleineigentum stehende Grundstück Y wurden von der Revisionswerberin und ihrer Schwester je zur Hälfte übernommen.Der Vater der Revisionswerberin verstarb am 16. August 2003 und sein Hälfteanteil am Grundstück römisch zehn sowie das in seinem Alleineigentum stehende Grundstück Y wurden von der Revisionswerberin und ihrer Schwester je zur Hälfte übernommen.

4        Mit Aufhebungsvereinbarung vom 2. Juni 2005 kamen die Revisionswerberin, ihre Mutter und ihre Schwester dahingehend überein, dass der Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 10. Juli 1986 hinsichtlich des Hälfteanteiles der Mutter am Grundstück X aufgehoben wird. Mit Schenkungsvertrag vom selben Tag übertrug die Mutter der Revisionswerberin ihren Hälfteanteil am Grundstück X der Schwester der Revisionswerberin. Zwischen der Revisionswerberin und ihrer Schwester wurde am 2. Juni 2005 weiters ein Tauschvertrag betreffend die „Realteilung“ der Liegenschaften X und Y ohne Ausgleichszahlung abgeschlossen. Aufgrund dieser Vereinbarung wurde die Schwester der Revisionswerberin Alleineigentümerin des Grundstücks X (Verkehrswert für ihren Viertelanteil laut Tauschvertrag: 85.000 €) und die Revisionswerberin Alleineigentümerin des Grundstücks Y (Verkehrswert für ihren Hälfteanteil laut Tauschvertrag: 125.000 €).Mit Aufhebungsvereinbarung vom 2. Juni 2005 kamen die Revisionswerberin, ihre Mutter und ihre Schwester dahingehend überein, dass der Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 10. Juli 1986 hinsichtlich des Hälfteanteiles der Mutter am Grundstück römisch zehn aufgehoben wird. Mit Schenkungsvertrag vom selben Tag übertrug die Mutter der Revisionswerberin ihren Hälfteanteil am Grundstück römisch zehn der Schwester der Revisionswerberin. Zwischen der Revisionswerberin und ihrer Schwester wurde am 2. Juni 2005 weiters ein Tauschvertrag betreffend die „Realteilung“ der Liegenschaften römisch zehn und Y ohne Ausgleichszahlung abgeschlossen. Aufgrund dieser Vereinbarung wurde die Schwester der Revisionswerberin Alleineigentümerin des Grundstücks römisch zehn (Verkehrswert für ihren Viertelanteil laut Tauschvertrag: 85.000 €) und die Revisionswerberin Alleineigentümerin des Grundstücks Y (Verkehrswert für ihren Hälfteanteil laut Tauschvertrag: 125.000 €).

5        Mit Vertrag vom 3. Juni 2014 tauschten die Revisionswerberin und ihre Schwester Flächen von je 39 m² ihrer im jeweiligen Alleineigentum stehenden Grundstücke X und Y. Eine Ausgleichszahlung wurde auch in diesem Fall nicht vereinbart.Mit Vertrag vom 3. Juni 2014 tauschten die Revisionswerberin und ihre Schwester Flächen von je 39 m² ihrer im jeweiligen Alleineigentum stehenden Grundstücke römisch zehn und Y. Eine Ausgleichszahlung wurde auch in diesem Fall nicht vereinbart.

6        Mit Kaufvertrag vom 6. Juni 2014 verkaufte die Revisionswerberin die in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft Y (831 m²) um 720.000 €. Der Notar berechnete die Immobilienertragsteuer nach § 30 Abs. 3 EStG 1988.Mit Kaufvertrag vom 6. Juni 2014 verkaufte die Revisionswerberin die in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft Y (831 m²) um 720.000 €. Der Notar berechnete die Immobilienertragsteuer nach Paragraph 30, Absatz 3, EStG 1988.

7        In der Einkommensteuererklärung 2014, in welcher der Veranlagungsantrag nach § 30b Abs. 3 EStG 1988 gestellt wurde, wies die Revisionswerberin gemäß § 30 Abs. 4 EStG 1988 pauschal ermittelte Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen sowie die vom Notar im Rahmen des 2014 erfolgten Tausches und der Liegenschaftsveräußerung berechnete und entrichtete Immobilienertragsteuer aus.In der Einkommensteuererklärung 2014, in welcher der Veranlagungsantrag nach Paragraph 30 b, Absatz 3, EStG 1988 gestellt wurde, wies die Revisionswerberin gemäß Paragraph 30, Absatz 4, EStG 1988 pauschal ermittelte Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen sowie die vom Notar im Rahmen des 2014 erfolgten Tausches und der Liegenschaftsveräußerung berechnete und entrichtete Immobilienertragsteuer aus.

8        Das Finanzamt setzte im Einkommensteuerbescheid 2014 die Einkommensteuer unter Miterfassung der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen iSd § 30 EStG 1988 abweichend von der Erklärung fest, indem es nur insoweit von Altvermögen iSd § 30 Abs. 4 EStG 1988 ausging, als die Revisionswerberin Eigentum am Grundstück unmittelbar als Rechtsnachfolgerin nach ihrem Vater, also nicht durch die oben genannten Tauschverträge erworben hatte. Zur Begründung führte es auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die mit Vereinbarung vom 2. Juni 2005 erfolgte Teilung der Liegenschaften X und Y sei - entgegen dem von der Revisionswerberin vertretenen Standpunkt - keine steuerneutrale Realteilung, sondern ein steuerpflichtiger Anschaffungsvorgang (Tausch).Das Finanzamt setzte im Einkommensteuerbescheid 2014 die Einkommensteuer unter Miterfassung der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen iSd Paragraph 30, EStG 1988 abweichend von der Erklärung fest, indem es nur insoweit von Altvermögen iSd Paragraph 30, Absatz 4, EStG 1988 ausging, als die Revisionswerberin Eigentum am Grundstück unmittelbar als Rechtsnachfolgerin nach ihrem Vater, also nicht durch die oben genannten Tauschverträge erworben hatte. Zur Begründung führte es auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die mit Vereinbarung vom 2. Juni 2005 erfolgte Teilung der Liegenschaften römisch zehn und Y sei - entgegen dem von der Revisionswerberin vertretenen Standpunkt - keine steuerneutrale Realteilung, sondern ein steuerpflichtiger Anschaffungsvorgang (Tausch).

9        In einer gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 gerichteten Beschwerde rügte die Revisionswerberin, das Finanzamt habe die Anschaffungskosten der 2005 getauschten Grundstücke nicht mit den realen gemeinen Werten angesetzt. Zum Nachweis dafür legte sie der Beschwerde Auszüge des vom Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder veröffentlichten Immobilienpreisspiegels bei. Weiters sprach sie sich gegen die Einstufung der mit Vereinbarung vom 2. Juni 2005 erfolgten Liegenschaftsteilung als steuerpflichtigen Anschaffungsvorgang aus.

10       Das Finanzamt erließ eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung, woraufhin die Revisionswerberin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte.

11       Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde - wie zuvor das Finanzamt - teilweise Folge.

12       Strittig sei, ob im Jahr 2005 eine steuerlich neutrale Realteilung oder ein steuerlich beachtlicher Grundstückstausch stattgefunden habe.

13       Nach dem Wortlaut des § 6 Z 14 lit. a iVm § 30 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 liege beim Tausch von Wirtschaftsgütern jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor; dadurch komme es auch zur Steuerpflicht eines Tauschvorganges. Nach diesen Tauschgrundsätzen unterliege auch ein Realteilungsvertrag iSd § 841 ABGB als Veräußerungsgeschäft potentiell der Steuerpflicht. Für Realteilungen gebe es allerdings eine Ausnahme von der Steuerpflicht: Wenn ein im Miteigentum von zwei oder mehr Personen stehendes Grundstück in der Form geteilt werde, dass jedes Teilgrundstück nach der Teilung im Alleineigentum eines der bisherigen Miteigentümer stehe (Realteilung), sei dieser Vorgang nicht als Tauschvorgang (und damit auch nicht als Anschaffung) zu beurteilen (Hinweis auf VwGH 22.6.1976, 529/74; und 28.11.2002, 2000/13/0155).Nach dem Wortlaut des Paragraph 6, Ziffer 14, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, letzter Satz EStG 1988 liege beim Tausch von Wirtschaftsgütern jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor; dadurch komme es auch zur Steuerpflicht eines Tauschvorganges. Nach diesen Tauschgrundsätzen unterliege auch ein Realteilungsvertrag iSd Paragraph 841, ABGB als Veräußerungsgeschäft potentiell der Steuerpflicht. Für Realteilungen gebe es allerdings eine Ausnahme von der Steuerpflicht: Wenn ein im Miteigentum von zwei oder mehr Personen stehendes Grundstück in der Form geteilt werde, dass jedes Teilgrundstück nach der Teilung im Alleineigentum eines der bisherigen Miteigentümer stehe (Realteilung), sei dieser Vorgang nicht als Tauschvorgang (und damit auch nicht als Anschaffung) zu beurteilen (Hinweis auf VwGH 22.6.1976, 529/74; und 28.11.2002, 2000/13/0155).

14       Voraussetzung für das Vorliegen einer Realteilung sei zudem, dass es sich bei der zu teilenden Liegenschaft um eine bewertungsrechtliche (wirtschaftliche) Einheit im Sinne des § 2 BewG handle.Voraussetzung für das Vorliegen einer Realteilung sei zudem, dass es sich bei der zu teilenden Liegenschaft um eine bewertungsrechtliche (wirtschaftliche) Einheit im Sinne des Paragraph 2, BewG handle.

15       Entscheidend sei daher, ob die Grundstücke X und Y eine wirtschaftliche Einheit gemäß § 2 BewG bildeten. Über die wirtschaftlichen Einheiten habe das Lagefinanzamt in einer (unter anderem auch für Grunderwerbsteuerzwecke bindenden) Weise abzusprechen (Hinweis auf VwGH 19.9.2001, 2001/16/0402, 0403). Dabei sei die Einheitsbewertung zum letzten, dem Erwerb vorangegangenen Feststellungszeitpunkt maßgebend. Bei zwei Einheitswertbescheiden sei nicht von einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 BewG auszugehen.Entscheidend sei daher, ob die Grundstücke römisch zehn und Y eine wirtschaftliche Einheit gemäß Paragraph 2, BewG bildeten. Über die wirtschaftlichen Einheiten habe das Lagefinanzamt in einer (unter anderem auch für Grunderwerbsteuerzwecke bindenden) Weise abzusprechen (Hinweis auf VwGH 19.9.2001, 2001/16/0402, 0403). Dabei sei die Einheitsbewertung zum letzten, dem Erwerb vorangegangenen Feststellungszeitpunkt maßgebend. Bei zwei Einheitswertbescheiden sei nicht von einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BewG auszugehen.

16       In Bezug auf die gegenständlichen Grundstücke lägen zwei rechtskräftige Einheitswertbescheide vor. Aufgrund der Bindungswirkung der Einheitswertbescheide könne im Revisionsfall keine wirtschaftliche Einheit vorliegen. Somit sei auch eine Realteilung der Grundstücke X und Y nicht möglich. Das zwischen der Revisionswerberin und ihrer Schwester im Jahr 2005 abgeschlossene Rechtsgeschäft stelle einen Tauschvorgang dar, bei dem als Anschaffungskosten des erhaltenen Grundstücks der gemeine Wert des hingegebenen Grundstücks anzusetzen sei. Der Beschwerde könne daher nur insoweit stattgegeben werden, als sie in Bezug auf den Tauschvorgang vom 2. Juni 2005 den Ansatz realer gemeiner Werte als Anschaffungskosten betreffe.In Bezug auf die gegenständlichen Grundstücke lägen zwei rechtskräftige Einheitswertbescheide vor. Aufgrund der Bindungswirkung der Einheitswertbescheide könne im Revisionsfall keine wirtschaftliche Einheit vorliegen. Somit sei auch eine Realteilung der Grundstücke römisch zehn und Y nicht möglich. Das zwischen der Revisionswerberin und ihrer Schwester im Jahr 2005 abgeschlossene Rechtsgeschäft stelle einen Tauschvorgang dar, bei dem als Anschaffungskosten des erhaltenen Grundstücks der gemeine Wert des hingegebenen Grundstücks anzusetzen sei. Der Beschwerde könne daher nur insoweit stattgegeben werden, als sie in Bezug auf den Tauschvorgang vom 2. Juni 2005 den Ansatz realer gemeiner Werte als Anschaffungskosten betreffe.

17       Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für zulässig, weil die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur wirtschaftlichen Einheit zu § 2 Abs. 1 BewG iVm § 3 Abs. 2 GrEStG ergangen sei und Judikatur zur Realteilung einer wirtschaftlichen Einheit im Zusammenhang mit § 30 EStG 1988 fehle.Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für zulässig, weil die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur wirtschaftlichen Einheit zu Paragraph 2, Absatz eins, BewG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, GrEStG ergangen sei und Judikatur zur Realteilung einer wirtschaftlichen Einheit im Zusammenhang mit Paragraph 30, EStG 1988 fehle.

18       Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende ordentliche Revision, zu der das Finanzamt eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.

19       Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

20       § 30 Abs. 1 EStG 1988 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 112/2012, lautet:Paragraph 30, Absatz eins, EStG 1988 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, lautet:

„§ 30. (1) Private Grundstücksveräußerungen sind Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte). Bei unentgeltlich erworbenen Grundstücken ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.“„§ 30. (1) Private Grundstücksveräußerungen sind Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte). Bei unentgeltlich erworbenen Grundstücken ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist Paragraph 6, Ziffer 14, sinngemäß anzuwenden.“

21       Gemäß § 6 Z 14 lit. a EStG 1988 liegt beim Tausch von Wirtschaftsgütern jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen.Gemäß Paragraph 6, Ziffer 14, Litera a, EStG 1988 liegt beim Tausch von Wirtschaftsgütern jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen.

22       Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22. Juni 1976, 529/74, ausgesprochen, die Realteilung (Naturalteilung) eines im Miteigentum stehenden Wirtschaftsgutes sei einkommensteuerrechtlich nicht als Tausch anzusehen; es liege - von Fällen eines Spitzenausgleiches und damit des Erwerbes zusätzlicher Grundstücksteile abgesehen - keine Anschaffung bzw. Veräußerung vor. Das Erkenntnis stützt sich auf einen Beitrag von Priester in FR 1974, 257 ff; in diesem Beitrag wird ausgeführt (Seite 260), der Miteigentümer könne gemäß § 752 des deutschen BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, mit der Folge, dass gemäß § 752 BGB eine Teilung in Natur vorzunehmen sei. Somit stelle aus wirtschaftlicher Sicht die Realteilung eines Grundstücks lediglich die Erfüllung des von vornherein bestehenden zivilrechtlichen Anspruchs auf Konkretisierung einer „realen Teilfläche“ dar. Bereits ab der Anschaffung des Gesamtgrundstücks durch Miteigentümer bestehe dieser gesetzliche Anspruch der Miteigentümer auf Teilung und Zuweisung von Alleineigentum. Für Grundstücke des Privatvermögens stelle die Erfüllung dieses von vornherein bestehenden zivilrechtlichen Anspruchs des Miteigentümers auf Konkretisierung eines „realen“ Teil-Grundstücks (im Alleineigentum) keinen Anschaffungs- oder Veräußerungsvorgang dar (vgl. ebenso Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 23 Rz 95 „Aufhebung von Miteigentum“; Wernsmann in Kirchhof/Söhn, EStG, § 23 Rn B 201 „Realteilung“).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22. Juni 1976, 529/74, ausgesprochen, die Realteilung (Naturalteilung) eines im Miteigentum stehenden Wirtschaftsgutes sei einkommensteuerrechtlich nicht als Tausch anzusehen; es liege - von Fällen eines Spitzenausgleiches und damit des Erwerbes zusätzlicher Grundstücksteile abgesehen - keine Anschaffung bzw. Veräußerung vor. Das Erkenntnis stützt sich auf einen Beitrag von Priester in FR 1974, 257 ff; in diesem Beitrag wird ausgeführt (Seite 260), der Miteigentümer könne gemäß Paragraph 752, des deutschen BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, mit der Folge, dass gemäß Paragraph 752, BGB eine Teilung in Natur vorzunehmen sei. Somit stelle aus wirtschaftlicher Sicht die Realteilung eines Grundstücks lediglich die Erfüllung des von vornherein bestehenden zivilrechtlichen Anspruchs auf Konkretisierung einer „realen Teilfläche“ dar. Bereits ab der Anschaffung des Gesamtgrundstücks durch Miteigentümer bestehe dieser gesetzliche Anspruch der Miteigentümer auf Teilung und Zuweisung von Alleineigentum. Für Grundstücke des Privatvermögens stelle die Erfüllung dieses von vornherein bestehenden zivilrechtlichen Anspruchs des Miteigentümers auf Konkretisierung eines „realen“ Teil-Grundstücks (im Alleineigentum) keinen Anschaffungs- oder Veräußerungsvorgang dar vergleiche , ebenso Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Paragraph 23, Rz 95 „Aufhebung von Miteigentum“; Wernsmann in Kirchhof/Söhn, EStG, Paragraph 23, Rn B 201 „Realteilung“).

23       Der von vornherein bestehende (primäre) Anspruch der Miteigentümer auf reale Teilung des im Miteigentum stehenden Grundstücks besteht gemäß § 843 ABGB auch im österreichischen Recht (vgl. OGH 14.6.2021, 5 Ob 109/21x; RS0013236; RS0004261). Dabei kann es sich ergeben, dass sich der Anspruch auf die Realteilung nicht nur auf eine einzelne, im Miteigentum stehende Parzelle bezieht, sondern auch auf mehrere, die gleichen Eigentumsverhältnisse aufweisende Parzellen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden (OGH 16.6.1982, 3 Ob 538/82, RS0013858; OGH 21.12.1999, 5 Ob 89/99w, RS0013231).Der von vornherein bestehende (primäre) Anspruch der Miteigentümer auf reale Teilung des im Miteigentum stehenden Grundstücks besteht gemäß Paragraph 843, ABGB auch im österreichischen Recht vergleiche , OGH 14.6.2021, 5 Ob 109/21x; RS0013236; RS0004261). Dabei kann es sich ergeben, dass sich der Anspruch auf die Realteilung nicht nur auf eine einzelne, im Miteigentum stehende Parzelle bezieht, sondern auch auf mehrere, die gleichen Eigentumsverhältnisse aufweisende Parzellen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden (OGH 16.6.1982, 3 Ob 538/82, RS0013858; OGH 21.12.1999, 5 Ob 89/99w, RS0013231).

24       Wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 BewG ist bei bebauten und unbebauten Grundstücken in der Regel jedes Grundstück (VwGH 18.12.2013, 2010/13/0191). Es können aber auch mehrere, insbesondere nebeneinanderliegende Grundstücke mit identen Eigentumsverhältnissen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Vermögensgegenstände können grundsätzlich nur dann eine wirtschaftliche Einheit bilden, wenn sie demselben Eigentümer gehören (VwGH 8.4.1991, 89/15/0134).Wirtschaftliche Einheit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BewG ist bei bebauten und unbebauten Grundstücken in der Regel jedes Grundstück (VwGH 18.12.2013, 2010/13/0191). Es können aber auch mehrere, insbesondere nebeneinanderliegende Grundstücke mit identen Eigentumsverhältnissen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Vermögensgegenstände können grundsätzlich nur dann eine wirtschaftliche Einheit bilden, wenn sie demselben Eigentümer gehören (VwGH 8.4.1991, 89/15/0134).

25       Im Revisionsfall bezieht sich der Teilungsvorgang nicht auf ein einziges Grundstück des Privatvermögens, sondern auf die - nebeneinanderliegenden - Grundstücke X und Y. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts befand sich das Grundstück X im Jahr 2005 zum Zeitpunkt der Teilung zu 25% im Eigentum der Revisionswerberin und zu 75% im Eigentum ihrer Schwester, wohingegen damals am Grundstück Y die Revisionswerberin und ihre Schwester mit je 50% beteiligt waren. Für die Grundstücke X und Y bestanden daher nicht idente Eigentumsverhältnisse. Schon aus diesem Grund können die beiden Grundstücke keine wirtschaftliche Einheit bilden, sodass ein entsprechender Naturalteilungsanspruch iSd § 843 ABGB nicht gegeben war. Es entspricht daher dem Gesetz, dass das Bundesfinanzgericht diesen Teilungsvorgang nicht als steuerneutrale Realteilung (Naturalteilung), sondern als Tausch iSd § 6 Z 14 EStG 1988 beurteilt hat.Im Revisionsfall bezieht sich der Teilungsvorgang nicht auf ein einziges Grundstück des Privatvermögens, sondern auf die - nebeneinanderliegenden - Grundstücke römisch zehn und Y. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts befand sich das Grundstück römisch zehn im Jahr 2005 zum Zeitpunkt der Teilung zu 25% im Eigentum der Revisionswerberin und zu 75% im Eigentum ihrer Schwester, wohingegen damals am Grundstück Y die Revisionswerberin und ihre Schwester mit je 50% beteiligt waren. Für die Grundstücke römisch zehn und Y bestanden daher nicht idente Eigentumsverhältnisse. Schon aus diesem Grund können die beiden Grundstücke keine wirtschaftliche Einheit bilden, sodass ein entsprechender Naturalteilungsanspruch iSd Paragraph 843, ABGB nicht gegeben war. Es entspricht daher dem Gesetz, dass das Bundesfinanzgericht diesen Teilungsvorgang nicht als steuerneutrale Realteilung (Naturalteilung), sondern als Tausch iSd Paragraph 6, Ziffer 14, EStG 1988 beurteilt hat.

26       Daher ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn das Bundesfinanzgericht die Einkünfte aus der privaten Grundstücksveräußerung nur hinsichtlich jenes Anteils am verkauften Grundstück Y pauschal nach § 30 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ermittelt hat, den die Revisionswerberin im Jahr 2003 unentgeltlich (unmittelbar) von ihrem Vater erworben hatte.Daher ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn das Bundesfinanzgericht die Einkünfte aus der privaten Grundstücksveräußerung nur hinsichtlich jenes Anteils am verkauften Grundstück Y pauschal nach Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer 2, EStG 1988 ermittelt hat, den die Revisionswerberin im Jahr 2003 unentgeltlich (unmittelbar) von ihrem Vater erworben hatte.

27       Die Revision erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Revision erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

28       Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 8. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022150007.J00

Im RIS seit

21.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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