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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Mai 1995, Zl. 4.346.256/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Mai 1995 die Berufung des Beschwerdeführers - eines bosnischen Staatsangehörigen, der am 30. März 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 3. April 1995 den Asylantrag gestellt hat - gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. April 1995, mit welchem sein Asylantrag abgewiesen worden war, abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer vermeint, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides unklar und unbestimmt sei. Es sei daraus weder der Inhalt noch Ausstellungsdatum und Geschäftszahl des erstinstanzlichen Bescheides zu entnehmen. Auch ergebe sich daraus nicht, "welche konkrete Erstbehörde gemeint ist".
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
"Ihre Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, abgewiesen."
Diese Formulierung bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß die belangte Behörde entsprechend ihrer aus § 66 Abs. 4 AVG entspringenden grundsätzlichen Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheid erlassen hat (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, auf S. 559 zu Punkt 201 wiedergegebene Rechtsprechung). Da sich aus der - zur Interpretation des Spruches heranzuziehenden (Hauer-Leukauf, aaO, S. 435, Punkte 10 f) - Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig der Inhalt sowie Datum und Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides ergibt (die Bezeichnung der Erstbehörde ist ohnehin aus dem Spruch ersichtlich), liegt keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers vor.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nicht nur deshalb kein Asyl gewährt, weil sie seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 verneint hat, sondern auch deshalb, weil sie der Ansicht war, daß der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei. Nach dieser Gesetzesstelle wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging davon aus, daß sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich in Ungarn aufgehalten habe, welche Feststellung vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Sie vertrat die Auffassung, es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die in Ungarn bestehende Verfolgungssicherheit auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Es sei davon auszugehen, daß in einem Staat, dessen Rechts- und Verfassungsordnung im großen und ganzen effektiv sei, wie das für Ungarn gelte, auch größere Teilbereiche dieses Rechtsbestandes, wie eben das "Nonrefoulementrecht", ebenfalls effektiv in Geltung stünden.
Der Beschwerdeführer geht darüber, daß die belangte Behörde diesen Ausschließungsgrund herangezogen hat, völlig hinweg, erschöpfen sich doch seine Ausführungen zur Gänze darin, daß er seine Auffassung, Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 zu sein, begründet. Auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft kommt es aber dann nicht mehr an, wenn die belangte Behörde zu Recht von diesem Ausschließungsgrund Gebrauch gemacht hat. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei in Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen, im Hinblick auf seine ständige Rechtsprechung zum Begriff der "Verfolgungssicherheit" gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, mit ausführlichen weiteren Judikaturhinweisen), auf die des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, mangels gegenteiliger Beschwerdebehauptungen nicht entgegenzutreten.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996010079.X00Im RIS seit
20.11.2000