TE Vwgh Beschluss 2022/8/10 Ra 2022/15/0006

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Veröffentlicht am 10.08.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2
VwGG §61
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des B K in K, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 26. November 2021, Zl. RV/3100538/2021, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1        Mit Beschluss vom 26. November 2021, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das Bundesfinanzgericht den Vorlageantrag des Revisionswerbers betreffend eine Beschwerde vom 21. Oktober 2019 hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 als nicht fristgerecht eingebracht zurück.

2        In weiterer Folge legte das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof eine unvertreten eingebrachte Eingabe des Revisionswerbers vom 17. Dezember 2021 als außerordentliche Revision gegen diesen Beschluss vor.

3        Der Revisionswerber wurde daraufhin vom Verwaltungsgerichtshof u.a. aufgefordert, die fehlende Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu beheben. Für den Fall, dass er nicht imstande sei, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, wurde er weiters darauf hingewiesen, dass ihm nach Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten „Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - Vermögensbekenntnis zur Bewilligung der Verfahrenshilfe“ oder nach Ausfüllung, Fertigung und fristgerechter Rücksendung des beigefügten Antragsvordruckes die Bestellung eines Vertreters zur Verfahrenshilfe bewilligt werden könne (Verfahrensleitende Anordnung vom 18. Jänner 2022).

4        Am 14. Februar 2022 langte ein mit 8. Februar 2022 datierter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof ein, dem mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2022 nicht stattgegeben wurde, weil der Revisionswerber nach dem Bekenntnis über seine Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse imstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie erforderlichen notwendigen Unterhalts die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bestreiten.

5        Der Beschluss vom 22. Februar 2022 wurde dem Revisionswerber am 18. März 2022 zugestellt. Die der außerordentlichen Revision vom 17. Dezember 2021 anhaftenden Mängel - insbesondere die fehlende Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater - wurden bis dato nicht behoben.

6        Der Revisionswerber ist der am 18. Jänner 2022 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 26. November 2021, Zl. RV/3100538/2021, eingebrachten außerordentlichen Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.

7        Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gilt die Versäumung der Verbesserungsfrist als Zurückziehung der Revision, was gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens führt.

8        Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 10. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150006.L00

Im RIS seit

18.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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