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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188Rechtssatz
Handelt es sich bei einer als Feststellungsbescheid intendierten Erledigung um einen "Nichtbescheid", ist eine darauf gestützte Änderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO rechtswidrig. In einer solchen Konstellation wäre der gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderte Bescheid im Falle seiner Bekämpfung mit Beschwerde aufzuheben oder - unter weiteren Voraussetzungen - auf Antrag einer Partei gemäß § 295 Abs. 4 BAO aufzuheben (VwGH 26.2.2015, 2012/15/0127; 24.9.2014, 2011/13/0061; 24.10.2013, 2010/15/0090).Handelt es sich bei einer als Feststellungsbescheid intendierten Erledigung um einen "Nichtbescheid", ist eine darauf gestützte Änderung gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO rechtswidrig. In einer solchen Konstellation wäre der gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO geänderte Bescheid im Falle seiner Bekämpfung mit Beschwerde aufzuheben oder - unter weiteren Voraussetzungen - auf Antrag einer Partei gemäß Paragraph 295, Absatz 4, BAO aufzuheben (VwGH 26.2.2015, 2012/15/0127; 24.9.2014, 2011/13/0061; 24.10.2013, 2010/15/0090).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150086.L02Im RIS seit
18.10.2022Zuletzt aktualisiert am
18.10.2022