TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/28 96/07/0057

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §38;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §108 Abs3;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §15 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde 1.) des Jakob T und 2.) des Karl T, beide in I, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. Jänner 1996, Zl. IIIa1-13.578/1, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 4. Dezember 1995 wurde I.K. die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von maximal 0,08 l/s Wasser aus der bestehenden Drainageleitung oberhalb eines Teiches auf Grundstück Nr. 595/1, GB L. sowie zur Entnahme von maximal 0,5 l/s Wasser aus dem S.-Bach südlich des obgenannten Teiches mittels Schlauches zum Zwecke des Betriebes dieses Teiches auf dem Grundstück Nr. 595/10, GB L. unter verschiedenen Nebenbestimmungen erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Fischereiberechtigte Berufung. Sie brachten vor, die Fischteichanlage befinde sich nicht auf dem Grundstück Nr. 595/10, sondern auf dem Grundstück Nr. 595/1. Der Fischteich komme genau über einem verrohrten Gerinne des L.-Baches (im Bescheid und im Volksmund S.-Bach genannt) zu liegen. Diese Verrohrung sei gesetzwidrig und ohne Zustimmung der Beschwerdeführer erfolgt. Diesbezüglich behänge seit dem Jahre 1987 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ein Verfahren nach § 138 WRG 1959, welches noch nicht abgeschlossen sei. Sollte dieses Verfahren ergeben, daß die Verrohrung zu beseitigen sei, so würde der Bach, welcher verrohrt unterhalb des gegenständlichen Fischteiches fließe, direkt durch den Fischteich fließen und wären dadurch die Beschwerdeführer in ihrem Fischereirecht wesentlich beeinträchtigt. Eine Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Entfernung der Verrohrung und die Bewilligung des gegenständlichen Fischteiches seien daher unvereinbar. Die Behörde habe es unterlassen, entweder über diese Vorfrage selber zu entscheiden oder das gegenständliche Bewilligungsverfahren betreffend den Fischteich so lange auszusetzen, bis über die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes rechtskräftig entschieden worden sei. Weiters sei das Verfahren mangelhaft geblieben, da im Verfahren kein Vertreter des Fischereiausschusses gemäß § 108 Abs. 3 WRG 1959 beigezogen worden sei.

Mit Bescheid vom 24. Jänner 1996 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.

In der Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführer hätten Parteistellung ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Fischereiberechtigte in Anspruch genommen. Sie seien daher zur Mitwirkung am Verwaltungsverfahren nur in den den Fischereiberechtigten im § 15 WRG 1959 eingeräumten Umfang berechtigt gewesen. Die "Nichtberücksichtigung" von begehrten Schutzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 werde von den Beschwerdeführern nicht einmal behauptet. Vielmehr werde hinsichtlich der Berufungsgründe auf einen Sachverhalt Bezug genommen, der nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens gewesen sei. Unabhängig von der den Fischereiberechtigten nur beschränkt zukommenden Rechtsverfolgungsmöglichkeit würden die Beschwerdeführer verkennen, daß mit dem erstinstanzlichen Bescheid nicht die bereits in einem vorangegangenen Verfahren erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Fischteiches erteilt worden sei, sondern die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von maximal 0,08 l/s Wasser aus der bestehenden Drainageleitung oberhalb des Teiches auf dem Grundstück Nr. 595/1 sowie zur Entnahme von maximal 0,5 l/s aus dem S.-Bach südlich des Teiches mittels Schlauches zum Zweck des Betriebes eines bereits rechtskräftig wasserrechtlich bewilligten Teiches auf dem Grundstück Nr. 595/10. Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend, daß dem Ansuchen der Frau I.K. um die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Fischteiches keine Folge gegeben werde, habe auch aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten bereits am 22. Juli 1987 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 WRG 1959 beantragt, da damals im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens die ungesetzlicherweise erfolgte Verrohrung des S.-Baches festgestellt worden sei. Durch diese ungesetzliche Verrohrung gehe der Fischerei ein bedeutsames Aufzuchtsgebiet und Fischwasser verloren. Über diesen Antrag sei bisher noch nicht entschieden worden. Sollte nun der gesetzmäßige Zustand wieder hergestellt werden, so wäre der Fischteich für die Fischerei nachteilig, zumal der S.-Bach dann wieder offen fließe und die Fischereiberechtigten ihr Fischereirecht wieder ausüben könnten. Es stehe somit die "Verlängerung der Bewilligung" dem Interesse der Fischereiberechtigten entgegen.

Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren hätte bis zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes unterbrochen werden müssen, da das Verfahren nach § 138 WRG 1959 jene Rohre betreffe, aus welchen das Wasser für den Fischteich entzogen werden solle. Würden nämlich die Beschwerdeführer mit ihrem Wiederherstellungsantrag durchdringen, müßte die Verrohrung beseitigt werden und der S.-Bach würde wieder offen fließen. Die beabsichtigte Wasserentnahme aus dem S.-Bach und den Drainagewässern wäre dann zwangsläufig nicht mehr möglich.

Gerügt werde auch, daß entgegen § 108 Abs. 3 WRG 1959 Vertreter des Fischereirevierausschusses nicht zum Verfahren beigezogen worden seien.

Der von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck bewilligte Fischteich befinde sich nicht auf Grundstück Nr. 595/10, sondern nach wie vor auf Grundstück Nr. 595/1.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde stehe den Beschwerdeführern als Fischereiberechtigten Parteistellung in jenem Umfang zu, in dem sie diese beansprucht hätten. Es sei auch als Schutzmaßnahme anzusehen, wenn die Entnahme von Wasser aus einem nur wenig wasserführenden Bach zum Schutz der Fischerei nicht bewilligt werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer beanspruchen ihre Parteistellung im Verfahren als Fischereiberechtigte.

Nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 können die Fischereiberechtigten anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

Maßnahmen zum Schutz der Fischerei im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 haben die Beschwerdeführer nicht beantragt. Ihr Begehren läuft vielmehr auf eine Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus einer Drainageleitung und aus dem S.-Bach zum Zwecke des Betriebes eines Fischteiches hinaus. Ein solches Begehren stellt aber - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - keine Maßnahme zum Schutz der Fischerei dar. Den Fischereiberechtigten kommt nämlich ein Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages nicht zu. Die aus der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 1 WRG 1959 resultierende Wertung der Interessen der Fischereiberechtigten gegenüber den mit diesen Interessen kollidierenden Anliegen des Bewilligungswerbers schließt die Versagung der Bewilligung eines beantragten Projektes nämlich rechtlich auch dann aus, wenn die Ablehnung des beantragten Vorhabens den einzig wirksamen Schutz der Interessen Fischereiberechtigter bedeutete (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 93/07/0058). Damit geht aber auch die Argumentation der Beschwerdeführer ins Leere, die Wasserrechtsbehörden hätten das Bewilligungsverfahren nach § 38 AVG bis zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes in bezug auf den S.-Bach aussetzen müssen, da die Beschwerdeführer aus einer positiven Entscheidung über diesen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages einen Anspruch auf Verweigerung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Speisung des Fischteiches aus dem S.-Bach ableiten, der aber nicht besteht. Abgesehen davon ermächtigt § 38 AVG die Behörde zwar zur Aussetzung des Verfahrens, verpflichtet sie jedoch nicht dazu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1986, Zl. 84/11/0020, u. a.). Es erübrigt sich daher auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob überhaupt ein Vorfragentatbestand vorliegt.

Nach § 108 Abs. 3 WRG 1959 sind von jedem Gesuch um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Fischereirevierausschüsse) in Kenntnis zu setzen; sie können zur Verhandlung auf eigene Kosten Vertreter mit beratender Stimme entsenden.

Die Verständigung des Fischereirevierausschusses soll diesen in die Lage versetzen, die für die Wahrung der Interessen der Fischerei erheblichen Gesichtspunkte zur Sprache zu bringen. Dem einzelnen Fischereiberechtigten steht aber kein Anspruch darauf zu, daß der Fischereirevierausschuß dem Verfahren zugezogen wird, und das Unterbleiben dieser Zuziehung berührt Rechte des einzelnen Fischereiberechtigten nicht; dieser ist nämlich durch die Einräumung der Parteistellung selbst in die Lage versetzt, seine eigenen Interessen zu vertreten.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070057.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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