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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Jänner 1995, Zl. 4.345.599/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, ist am 26. November 1994 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 29. November 1994 einen Asylantrag gestellt. Das Bundesasylamt hat diesen Antrag mit Bescheid vom 12. Dezember 1994 abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Sie begründete ihren Bescheid zusammengefaßt damit, daß der Beschwerdeführer als Grund für seine Flucht aus dem Iran lediglich wirtschaftliche Schwierigkeiten angegeben habe, denen er als Angehöriger der schiitischen Sekte "Ahl i haqq" ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben im Basar in T Stempelgriffe für die Händler angefertigt und habe, nachdem diese von seiner Zugehörigkeit zur erwähnten Sekte Kenntnis erlangt hätten, enorme Absatzschwierigkeiten gehabt. Aufgrund dieses Umstandes habe der Beschwerdeführer für sich keine Zukunft im Iran gesehen, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe.
Der Beschwerdeführer habe somit keinerlei Behauptungen aufgestellt, daß er wegen seiner religiösen Einstellung von den staatlichen Behörden verfolgt würde. Der Beschwerdeführer habe vielmehr ausdrücklich erklärt, daß er im Iran nie inhaftiert oder angehalten worden sei. Er habe auch bei seiner legalen Ausreise aus dem Iran keinerlei Probleme gehabt. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der angegebenen Sekte im öffentlichen Leben benachteiligt war, könne nicht seine Flüchtlingseigenschaft begründen, zumal die geschilderten Diskriminierungen nicht eine solche Intensität erreichten, daß von asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen gesprochen werden könnte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde, welche Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Ausgehend von dem gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 zugrundezulegenden Vorbringen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. Flüchtling im Sinne des von der Behörde anzuwendenden Asylgesetzes 1991 nach dessen § 1 Z. 1 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren ist nicht zu entnehmen, daß er wegen seiner Zugehörigkeit zur angegebenen schiitischen Sekte durch die staatlichen Behörden seines Heimatlandes einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Daß wirtschaftliche Gründe allein die Anerkennung als Flüchtling nicht zu rechtfertigen vermögen, wird in der vorliegenden Beschwerde selbst zugestanden. Der darin weiters vorgebrachten Behaupung, daß der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe Nachteilen und Repressionen ausgesetzt gewesen sei, nimmt offenbar auf die Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt Bezug. Danach habe er bei Verkauf seiner Produkte Absatzprobleme gehabt, nachdem die Händler von seiner Sektenzugehörigkeit Kenntnis erlangt hätten. Sonstige konkret gegen ihn gerichtet gewesene asylrechtlich relevante Verfolgungshandlungen können weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren noch der Beschwerde entnommen werden. Auch der erstmals in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, die staatlichen Behörden seien nicht gewillt oder in der Lage, ihn vor Verfolgung durch andere, nicht dem Staat zuzurechnende Gruppen, Schutz zu bieten, fehlt - abgesehen von der Unzulässigkeit dieses Vorbringens gemäß § 41 VwGG - das erforderliche Sachverhaltssubstrat; dieses ließe sich auch aus den im Verfahren erster Instanz vorgelegten Schriftstücken nicht ableiten.
Wenn die belangte Behörde angesichts der aufgezeigten Umstände zum Ergebnis gelangte, daß der Beschwerdeführer eine asylrechtlich relevante Verfolgung aus den im § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 genannten Gründen nicht habe glaubhaft machen können, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200103.X00Im RIS seit
20.11.2000