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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG 1991 §38Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1964, vertreten durch MMag. Dr. Stephan Vesco, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/19, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2022, W169 2243383-1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unbegründet abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die übrigen Spruchpunkte - so auch die Rückkehrentscheidung und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung - wurde gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt. Die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Gegen diese Entscheidung wurde die außerordentliche Revision eingebracht und der Antrag gestellt, dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aufgrund der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten sei der Revisionswerber lediglich geduldet und habe keine sozialen Absicherungen und keine Erwerbsmöglichkeiten mehr.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der Antrag auf aufschiebende Wirkung spricht zu Recht an, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde u.a. gegen die Rückkehrentscheidung und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung mit näherer Begründung ausgesetzt hat. Damit besteht aber im Hinblick darauf derzeit keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
5 Angesichts des Umstandes, dass sich der Revisionswerber überdies zur Zeit in Strafhaft befindet, vermag die Revision mit ihrem Vorbringen keinen mit dem angefochtenen Erkenntnis verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil darzulegen.
6 Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 2. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140152.L01Im RIS seit
17.10.2022Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022