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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des O, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 30. Juni 2022, Zl. LVwG-411-51/2022-R19, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen und einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ab, ohne unter einem über die Beschwerde in der Hauptsache zu entscheiden.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der Revisionswerber macht (mit näherer Begründung) im Wesentlichen geltend, ihm drohe ein unverhältnismäßiger Nachteil, weil er derzeit arbeitslos sei und die Lenkberechtigung zum Antritt einer (näher bezeichneten) Arbeitsstelle benötige; öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung nicht entgegen.
5 Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass gegenständlich nur über die aufschiebende Wirkung der Revision, nicht jedoch über jene der Beschwerde zu entscheiden ist. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision wäre für den Revisionswerber aber nichts gewonnen, weil damit lediglich jener Rechtszustand hergestellt würde, der vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bestand. Da der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG aber keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann die Revision ein von ihr angestrebtes gegenteiliges Ergebnis auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Ra 2019/03/0143, mwN).
Wien, am 5. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110125.L02Im RIS seit
17.10.2022Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022