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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §22a Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1982, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2022, G307 2251792-7/6Z, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist (vgl. VwGH 14.10.2020, Ra 2020/21/0404, mwN).
2 Eine solche evidente Rechtswidrigkeit ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen. Vielmehr erscheint die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Abschiebung des Revisionswerbers voraussichtlich innerhalb der grundsätzlich zulässigen Schubhafthöchstdauer durchführbar sein werde und die Dauer der Anhaltung (noch) nicht unverhältnismäßig sei, vertretbar. Soweit der Revisionswerber vorbringt, das angefochtene Erkenntnis sei nicht rechtswirksam verkündet worden, könnte dies von vornherein nicht zur Stattgabe des Aufschiebungsbegehrens, sondern nur zur Zurückweisung der Revision mangels zulässigen Anfechtungsgegenstands führen.
3 Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher abzuweisen.
Wien, am 8. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210156.L00Im RIS seit
17.10.2022Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022