TE Vwgh Beschluss 2022/8/8 Ra 2022/14/0217

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Veröffentlicht am 08.08.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der O, geboren 1954, vertreten durch Mag. ? Sarah Moschitz-Kumar, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Schießstattgasse 30/1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2022, W144 2256158-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Mai 2022 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Polen für die Prüfung des Antrags der Revisionswerberin zuständig sei. Weiters wurde die Außerlandesbringung der Revisionswerberin angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Polen festgestellt.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Erhebung einer ordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3        Gegen diese Entscheidung wurde die gegenständliche, außerordentliche Revision erhoben und unter einem der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4        Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5        Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 27.1.2021, Ra 2021/14/0013, mwN) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

6        Mit dem unsubstantiierten Vorbringen, der durch eine Außerlandesbringung bewirkte Schaden würde in den geltend gemachten subjektiven Rechten der Revisionswerberin auf weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet und Durchführung eines inhaltlichen Asylverfahrens in Österreich liegen und wäre durch eine nachträgliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Revision nicht mehr gutzumachen, legt die Revisionswerberin nicht konkret einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar.

7        Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 8. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140217.L00

Im RIS seit

17.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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