TE Vwgh Beschluss 2022/8/8 Ra 2022/07/0071

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Veröffentlicht am 08.08.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/07/0072

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der M und 2. des L, beide vertreten durch Urbanek & Rudolph, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Europaplatz 7, den gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. April 2022, Zl. LVwG-AV-1944/001-2021, betreffend Einräumung eines Bringungsrechts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde; mitbeteiligte Parteien: 1. Ludwig Güntschl und 2. Svetlana Güntschl beide in 3482 Gösing, Untere Zeile 4), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde - in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vom 15. Oktober 2021 - auf einem näher bezeichneten Grundstück der revisionswerbenden Parteien zugunsten mehrerer Grundstücke der mitbeteiligten Parteien ein Bringungsrecht eingeräumt.

2        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3        Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10 381/A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

4        In den vorliegenden Anträgen wird behauptet, dass der sofortige Vollzug der Entscheidung einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirke. Die aufgetragene, sofortige Entfernung eines Metallrohres bewirke einen unwiederbringlichen Schaden im Vermögen der revisionswerbenden Parteien. Sie hätten „das Rohr allenfalls zu entfernen, obwohl eine ersatzlose Behebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts möglich ist“.

5        Dieses Vorbringen wird dem dargelegten Konkretisierungsgebot nicht gerecht, da es eine Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Lage der revisionswerbenden Parteien vermissen lässt (VwGH 10.2.2022, Ra 2022/07/0009, mwN).

6        Den Anträgen war schon aus diesem Grund nicht stattzugeben, ohne dass es auch noch darauf ankäme, ob diesen auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Wien, am 8. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070071.L00

Im RIS seit

17.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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