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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GSpG 1989 §53 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der 1. C GmbH und der 2. M, beide vertreten durch Mag. Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinstr. 22A Stiege I Tür 12, den gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Mai 2022, 1. VGW-002/011/354/2022-13, 2. VGW-002/011/358/2022, 3. VGW-002/011/14024/2021-2, 4. VGW-002/011/14027/2021, betreffend die erstrevisionswerbende Partei und 5. VGW 002/V/011/356/2022 und 6. VGW-002/V/011/359/2022 betreffend die zweitrevisionswerbende Partei, wegen Beschlagnahme und Einziehung nach dem GSpG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien, erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen betreffend die erfolgten Beschlagnahmen nicht stattgegeben, hingegen betreffend die erfolgten Einziehungen stattgegeben.
Begründung
1 Die vorliegende Revision richtet sich gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, mit dem Beschwerden gegen Bescheide der Landespolizeidirektion Wien, mit denen die Beschlagnahme und Einziehung von Glücksspielgeräten der revisionswerbenden Parteien angeordnet wurden, abgewiesen wurden. Im Revisionsschriftsatz wurde beantragt, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden wäre.
3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 Abs. 2 VwGG hat der Antragsteller bereits in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981, weiters etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/12/0044).
4 Zu den ihnen entstehenden unverhältnismäßigen Nachteilen haben die revisionswerbenden Parteien vorgebracht, „dass bei Vollzug des Erkenntnisses und der diesem zugrundeliegenden Beschlagnahme- und Einziehungsbescheide in das Eigentum der Revisionswerber dahingehend eingegriffen wird, dass die beschlagnahmten Gegenstände zerstört und somit irreversibel vernichtet werden“. Da eine Zerstörung der Glücksspielgeräte der revisionswerbenden Parteien lediglich Folge der Einziehung (vgl. § 54 Abs. 3 GSpG, VwGH 25.2.2021, Ra 2021/17/0013), nicht aber der Beschlagnahme (vgl. § 53 Abs. 4 GSpG) sein kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120088.L00Im RIS seit
17.10.2022Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022