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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1991, vertreten durch Mag. Margit Sagel, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 60/18, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2022, L519 2119600-5/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 7. Februar 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen; eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Die Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der Revisionswerber bringt vor, seine Abschiebung würde unwiederbringlichen Schaden verursachen. Dabei übersieht der Revisionswerber, dass das BFA mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 7. Februar 2022 keine Rückkehrentscheidung erlassen hat.
5 Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 11. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140214.L02Im RIS seit
17.10.2022Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022