RS Vwgh 2022/8/16 Ra 2022/09/0089

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Veröffentlicht am 16.08.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/09/0028 B 2. Dezember 2021 RS 2 (hier Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung gemäß § 128 Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz; nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Festsetzung der Gesamtbeurteilung nach dem RStDG - Der Antragsteller hat bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab (vgl. VwGH 30.8.2019, Ra 2019/10/0134, mwN). Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird ein für den Revisionswerber unverhältnismäßiger Nachteil nicht hinreichend konkretisiert. Bloß abstrakte von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen (vgl. VwGH 20.10.1987, AW 87/09/0024).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090089.L01

Im RIS seit

17.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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