TE Vwgh Beschluss 2022/8/18 Ra 2022/17/0128

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Veröffentlicht am 18.08.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des O, geboren 1980, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2022, I416 2250427-1/2E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 2021 betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots samt Nebenaussprüchen als unbegründet ab.

2. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die mit einem Aufschiebungsantrag verbundene Revision. Der Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass für den seit sieben Jahren (wieder) in Österreich lebenden und hier integrierten Revisionswerber eine plötzliche Ausreise nicht nur unmenschlich wäre, sondern dass es auch einige Zeit dauern würde, um seine wirtschaftlichen Agenden im Bundesgebiet zu regeln (etwa den Wohnungsmietvertrag aufzulösen, sich vom Dienstgeber zu verabschieden, eine Regelung mit der Bank zu treffen etc.). Könnte der Revisionswerber den Ausgang des Revisionsverfahrens nicht im Inland abwarten, würde ihm ein unwiederbringlicher materieller und immaterieller Schaden entstehen, der nicht wiedergutgemacht werden könnte, weil er dann für fünf Jahre (offenbar gemeint: für die Dauer des Einreiseverbots) nicht nach Österreich kommen könnte. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG seien daher erfüllt, zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, sei doch eine unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung nicht abzuleiten.

3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag - unter anderem - zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. VwGH 29.1.2021, Ra 2021/17/0014).

4. Gegenständlich legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht konkret dar. Soweit er seine Ausreise in den Herkunftsstaat als unmenschlich kritisiert, weiters auf den erforderlichen Zeitaufwand für die Regelung seiner Belange im Fall der Ausreise (etwa Beendigung des Wohnungsmietvertrags, Abschiedsgespräch mit dem Dienstgeber, Herbeiführung einer Regelung mit der Bank) verweist und ferner auf einen im Fall der Ausreise und des mehrjährigen Verbleibs im Heimatstaat drohenden nicht wiedergutzumachenden materiellen und immateriellen Schaden Bezug nimmt, beschränkt er sich auf allgemein und pauschal gehaltene, nicht näher konkretisierte und substanziierte Behauptungen, mit denen der (strengen) Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen wird. Derartige - nur vage und unbestimmt gehaltene - Ausführungen lassen einen unverhältnismäßigen Nachteil des Revisionswerbers jedenfalls nicht erkennen und stellen somit keine taugliche Grundlage für die gebotene Durchführung einer Abwägung mit den berührten gegenteiligen öffentlichen Interessen bzw. den Interessen anderer Parteien dar.

5. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon im Hinblick auf die mangelnde Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht in Betracht (vgl. VwGH 2.7.2019, Ro 2019/10/0029).

Wien, am 18. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022170128.L00

Im RIS seit

17.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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