TE Vwgh Beschluss 2022/8/22 Ra 2022/14/0192

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Veröffentlicht am 22.08.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/14/0193

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der Z, geboren 1982 und 2. des V, geboren 1977, beide vertreten durch Mag.? Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2022, 1. L518 2221280-1/9E und 2. L518 2221283-1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

1        Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. März 2019, mit welchen die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt worden war, dass die Abschiebung der Erstrevisionswerberin nach Armenien und die Abschiebung des Zweitrevisionswerbers in die Russische Föderation zulässig sei und jeweils eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt worden war, ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.

2        Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, mit denen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert.

5        Im vorliegenden Fall haben die Revisionswerber dargetan, dass mit dem sofortigen Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse für sie im Hinblick auf die drohende Abschiebung nach Armenien im Hinblick auf die Erstrevisionswerberin bzw in die Russische Föderation im Hinblick auf den Zweitrevisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden.

Wien, am 22. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140192.L00

Im RIS seit

17.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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