RS Vwgh 2022/8/22 Ra 2022/11/0131

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Veröffentlicht am 22.08.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0030 B 22. September 2014 RS 1 (hier Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und Zurückweisung einer Beschwerde iA LSD-BG)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen, weil diese Prüfung nicht dem vorliegenden Provisorialverfahren, sondern dem ordentlichen Verfahren vorbehalten ist (vgl etwa VwGH vom 14. April 2014, Ra 2014/04/0004, mwH). Auch sind nach der ständigen Rechtsprechung die Erfolgsaussichten der Revision im vorliegenden Provisorialverfahren nicht zu prüfen (vgl dazu etwa VwGH vom 4. November 2013, AW 2013/04/0045 und VwGH vom 5. Mai 2014, Ro 2014/06/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110131.L02

Im RIS seit

17.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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