TE Vwgh Beschluss 2022/8/22 Ra 2022/11/0131

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Veröffentlicht am 22.08.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E, vertreten durch Mag. Christian Fauland, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Münzgrabenstraße 92a, der gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. Juni 2022, Zlen. 1) LVwG 40.15-5577/2022-18 und 2) LVwG 33.15-1117/2022-38, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und Zurückweisung einer Beschwerde iA LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (wegen Versäumung der Beschwerdefrist) gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab und unter einem ihre Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. Dezember 2021, mit welchem über die Revisionswerbern wegen mehrerer Übertretungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes drei Geldstrafen (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden, als verspätet zurück. Das Verwaltungsgericht sprach jeweils aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird darin vorgebracht, die Revisionswerberin erziele derzeit auf Grund einer geringfügigen Erwerbstätigkeit lediglich ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitendes Einkommen. Eine (exekutive) Betreibung der im Straferkenntnis enthaltenen Geldstrafen würde ihr Fortkommen, etwa bei einer Arbeitssuche, erheblich erschweren. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der gegenständlichen Revision stattzugeben wäre.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen, weil diese Prüfung nicht dem vorliegenden Provisorialverfahren, sondern dem ordentlichen Verfahren vorbehalten ist. Auch sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erfolgsaussichten der Revision im vorliegenden Provisorialverfahren nicht zu prüfen (vgl. etwa VwGH 3.2.2017, Ra 2016/03/0092 und 0093, mwN). Damit erweist sich das auf die Erfolgsaussichten der Revision Bezug nehmende Vorbringen der Revisionswerberin zur Begründung ihres Antrags als nicht zielführend.

5        Im Übrigen hat der Revisionswerber im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

6        Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit der Revisionswerberin nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. etwa VwGH 8.3.2018, Ra 2018/11/0051, mwN). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.

7        Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 22. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110131.L01

Im RIS seit

17.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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