TE Vwgh Beschluss 2022/8/30 Ra 2022/19/0216

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Veröffentlicht am 30.08.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/19/0217
Ra 2022/19/0218
Ra 2022/19/0219

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der A, geboren 1984, 2. des H, geboren 1981, 3. der T, geboren 2005, und 4. des S, geboren 2008, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Jänner 2022, 1. W215 2108136-3/15E, 2. W215 2178544-1/19E, 3. W215 2108135-3/12E und 4. W215 2108134-3/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

1        Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom jeweils 19. Oktober 2017, mit denen die nunmehr zweiten Anträge der aus Armenien stammenden Revisionswerber auf internationalen Schutz abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen wurden, ausgesprochen wurde, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei und einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, als unbegründet ab. Hinsichtlich der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien erließ das BFA zudem jeweils ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot, welches vom BVwG auf zwölf Monate herabgesetzt wurde. Ferne legte das BVwG eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

2        Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, mit denen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind. Begründend wird u.a. vorgebracht, für die Revisionswerber sei der Vollzug der angefochtenen Entscheidungen mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.

3        Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Die Revisionswerber haben in ihren Anträgen unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug der Abschiebetitel verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen, weshalb den Anträgen stattzugeben war.

Wien, am 30. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190216.L00

Im RIS seit

17.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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