TE Vwgh Beschluss 2022/8/30 Ra 2022/19/0110

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Veröffentlicht am 30.08.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der T (geboren 1985), vertreten durch Mag. Dr. Michael Ginhart, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Rahlgasse 1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2022, Zl. L506 2199610-1/24E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        In der gegenständlichen asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheit verband die revisionswerbende Partei ihre Revision mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte im Wesentlichen vor, dass die sofortige Vollziehung der angefochtenen Entscheidung für sie (insbesondere als Mutter eines neugeborenen Kindes) mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre, weil sie im Iran erheblichen Sanktionen und Maßnahmen unterliegen würde.

2        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Letzteres wird mit dem gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkungen entgegenstünden, war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 30. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190110.L00

Im RIS seit

17.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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