TE Vwgh Beschluss 2022/9/1 Ra 2022/09/0084

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Veröffentlicht am 01.09.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §3
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §3 idF 2020/II/130
EpidemieG 1950 §20
EpidemieG 1950 §26
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
VwGG §26 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A GmbH in B, vertreten durch die Matt Anwälte OG in 6900 Bregenz, Belruptstraße 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 20. Dezember 2021, LVwG-408-85/2021-R20, betreffend Abweisung eines Antrags auf Vergütung von Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die revisionswerbende Partei betreibt bei der Bergstation eines Schilifts einen Gastgewerbebetrieb gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO in der Betriebsart eines Restaurants.Die revisionswerbende Partei betreibt bei der Bergstation eines Schilifts einen Gastgewerbebetrieb gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO in der Betriebsart eines Restaurants.

2        Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg den Antrag der revisionswerbenden Partei vom 3. Mai 2020 auf Vergütung von Verdienstentgang für den Zeitraum 16. bis 27. März 2020 ab.

3        Das Verwaltungsgericht begründete dies auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass der Gastronomiebetrieb der revisionswerbenden Partei von der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz über die Schließung von Seilbahnbetrieben und Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 im gesamten Bezirk, Amtsblatt (für das Land Vorarlberg) Nr. 13/2020, vom 14. März 2020, nicht umfasst gewesen sei, während das Verbot des Betretens von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, nicht zu einem Anspruch nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) führe (Hinweis auf VwGH 7.4.2021, R[a] 2021/09/0051). Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Verfassungsgerichtshof § 3 dieser Verordnung für gesetzwidrig erklärt und ausgesprochen habe, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei, weil auch ohne Anwendung dieser Bestimmung keine Schließung des Gastronomiebetriebs der revisionswerbenden Partei nach § 20 EpiG erfolgt sei.Das Verwaltungsgericht begründete dies auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass der Gastronomiebetrieb der revisionswerbenden Partei von der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz über die Schließung von Seilbahnbetrieben und Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 im gesamten Bezirk, Amtsblatt (für das Land Vorarlberg) Nr. 13/2020, vom 14. März 2020, nicht umfasst gewesen sei, während das Verbot des Betretens von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe nach Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,, nicht zu einem Anspruch nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) führe (Hinweis auf VwGH 7.4.2021, R[a] 2021/09/0051). Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Verfassungsgerichtshof Paragraph 3, dieser Verordnung für gesetzwidrig erklärt und ausgesprochen habe, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei, weil auch ohne Anwendung dieser Bestimmung keine Schließung des Gastronomiebetriebs der revisionswerbenden Partei nach Paragraph 20, EpiG erfolgt sei.

4        Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

5        Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 29. April 2022, E 129-131/2022-5, E 245/2022-5, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 29. April 2022, E 129-131/2022-5, E 245/2022-5, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

6        Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8        Soweit die revisionswerbende Partei die Zulässigkeit ihrer - in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobenen - außerordentlichen Revision zunächst damit begründet, dass nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2021, E 848/2021-17, Seilbahnbetriebe für ihren Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 zu entschädigen seien, und ohne Seilbahn keine Gäste in ihr Restaurant hätten kommen können, strebt sie eine Ausweitung der Vergütungsansprüche nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG über den Anwendungsbereich des § 20 EpiG auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen an, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausdrücklich verneint wurde (vgl. jüngst VwGH 9.8.2022, Ra 2022/09/0049; sowie etwa 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 9.8.2021, Ra 2021/09/0179, je mwN). Das gegenständliche Unternehmen der revisionswerbenden Partei ist jedoch weder ein - im Sinn des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes - nach § 20 in Verbindung mit § 26 EpiG geschlossener Seilbahnbetrieb, noch wurde es unmittelbar nach § 20 EpiG selbst in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt.Soweit die revisionswerbende Partei die Zulässigkeit ihrer - in der nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG eröffneten Frist erhobenen - außerordentlichen Revision zunächst damit begründet, dass nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2021, E 848/2021-17, Seilbahnbetriebe für ihren Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 zu entschädigen seien, und ohne Seilbahn keine Gäste in ihr Restaurant hätten kommen können, strebt sie eine Ausweitung der Vergütungsansprüche nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG über den Anwendungsbereich des Paragraph 20, EpiG auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen an, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausdrücklich verneint wurde vergleiche , jüngst VwGH 9.8.2022, Ra 2022/09/0049; sowie etwa 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 9.8.2021, Ra 2021/09/0179, je mwN). Das gegenständliche Unternehmen der revisionswerbenden Partei ist jedoch weder ein - im Sinn des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes - nach Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 26, EpiG geschlossener Seilbahnbetrieb, noch wurde es unmittelbar nach Paragraph 20, EpiG selbst in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt.

9        Auch aus dem von der revisionswerbenden Partei ferner ins Treffen geführten Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof aussprach, dass § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, und auch in der Fassung BGBl. II Nr. 130/2020, gesetzwidrig war und nicht mehr anzuwenden ist (VfGH 29.9.2021, V 188/2021-11, u.a.; 1.10.2020, V 405/2020-14), ist für den Standpunkt der revisionswerbenden Partei nichts zu gewinnen, wurde vom Verfassungsgerichtshof doch nicht die Grundlage, auf der die Verordnung erlassen wurde, für gesetzwidrig erklärt, sondern die Maßnahme an sich und nicht als eine Verordnung im Sinn des Epidemiegesetz 1950 umgedeutet.Auch aus dem von der revisionswerbenden Partei ferner ins Treffen geführten Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof aussprach, dass Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,, und auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2020,, gesetzwidrig war und nicht mehr anzuwenden ist (VfGH 29.9.2021, V 188/2021-11, u.a.; 1.10.2020, V 405/2020-14), ist für den Standpunkt der revisionswerbenden Partei nichts zu gewinnen, wurde vom Verfassungsgerichtshof doch nicht die Grundlage, auf der die Verordnung erlassen wurde, für gesetzwidrig erklärt, sondern die Maßnahme an sich und nicht als eine Verordnung im Sinn des Epidemiegesetz 1950 umgedeutet.

10       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, sodass sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, sodass sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 1. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090084.L00

Im RIS seit

17.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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