TE Vwgh Beschluss 2022/9/1 Ra 2022/09/0084

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Veröffentlicht am 01.09.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A GmbH in B, vertreten durch die Matt Anwälte OG in 6900 Bregenz, Belruptstraße 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 20. Dezember 2021, LVwG-408-85/2021-R20, betreffend Abweisung eines Antrags auf Vergütung von Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die revisionswerbende Partei betreibt bei der Bergstation eines Schilifts einen Gastgewerbebetrieb gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO in der Betriebsart eines Restaurants.

2        Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg den Antrag der revisionswerbenden Partei vom 3. Mai 2020 auf Vergütung von Verdienstentgang für den Zeitraum 16. bis 27. März 2020 ab.

3        Das Verwaltungsgericht begründete dies auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass der Gastronomiebetrieb der revisionswerbenden Partei von der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz über die Schließung von Seilbahnbetrieben und Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 im gesamten Bezirk, Amtsblatt (für das Land Vorarlberg) Nr. 13/2020, vom 14. März 2020, nicht umfasst gewesen sei, während das Verbot des Betretens von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, nicht zu einem Anspruch nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) führe (Hinweis auf VwGH 7.4.2021, R[a] 2021/09/0051). Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Verfassungsgerichtshof § 3 dieser Verordnung für gesetzwidrig erklärt und ausgesprochen habe, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei, weil auch ohne Anwendung dieser Bestimmung keine Schließung des Gastronomiebetriebs der revisionswerbenden Partei nach § 20 EpiG erfolgt sei.

4        Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

5        Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 29. April 2022, E 129-131/2022-5, E 245/2022-5, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

6        Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Soweit die revisionswerbende Partei die Zulässigkeit ihrer - in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobenen - außerordentlichen Revision zunächst damit begründet, dass nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2021, E 848/2021-17, Seilbahnbetriebe für ihren Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 zu entschädigen seien, und ohne Seilbahn keine Gäste in ihr Restaurant hätten kommen können, strebt sie eine Ausweitung der Vergütungsansprüche nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG über den Anwendungsbereich des § 20 EpiG auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen an, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausdrücklich verneint wurde (vgl. jüngst VwGH 9.8.2022, Ra 2022/09/0049; sowie etwa 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 9.8.2021, Ra 2021/09/0179, je mwN). Das gegenständliche Unternehmen der revisionswerbenden Partei ist jedoch weder ein - im Sinn des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes - nach § 20 in Verbindung mit § 26 EpiG geschlossener Seilbahnbetrieb, noch wurde es unmittelbar nach § 20 EpiG selbst in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt.

9        Auch aus dem von der revisionswerbenden Partei ferner ins Treffen geführten Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof aussprach, dass § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, und auch in der Fassung BGBl. II Nr. 130/2020, gesetzwidrig war und nicht mehr anzuwenden ist (VfGH 29.9.2021, V 188/2021-11, u.a.; 1.10.2020, V 405/2020-14), ist für den Standpunkt der revisionswerbenden Partei nichts zu gewinnen, wurde vom Verfassungsgerichtshof doch nicht die Grundlage, auf der die Verordnung erlassen wurde, für gesetzwidrig erklärt, sondern die Maßnahme an sich und nicht als eine Verordnung im Sinn des Epidemiegesetz 1950 umgedeutet.

10       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, sodass sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 1. September 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090084.L00

Im RIS seit

17.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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