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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M H in W, vertreten durch Mag.iur. Mathias Dechant, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lange Gasse 50/8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. Mai 2022, Zl. VGW-101/050/10973/2021-27, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wr. AuskunftspflichtG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, dem Revisionswerber am 17. Mai 2022 zugestellten Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 2021, mit dem festgestellt wurde, dass eine vom Revisionswerber begehrte Auskunft nach dem Wr. AuskunftspflichtG nicht zu erteilen sei, abgewiesen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sein Rechtsvertreter am Dienstag, den 28. Juni 2022 um 13.02 Uhr per E-Mail an das Verwaltungsgericht übersendete.
3 Die Revision erweist sich als verspätet.
4 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen; sie beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG in einem Fall wie dem vorliegenden mit der Zustellung des Erkenntnisses, die am 17. Mai 2022 erfolgte. Somit endete die sechswöchige Revisionsfrist am 28. Juni 2022.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen; sie beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG in einem Fall wie dem vorliegenden mit der Zustellung des Erkenntnisses, die am 17. Mai 2022 erfolgte. Somit endete die sechswöchige Revisionsfrist am 28. Juni 2022.
5 Nach § 24 Abs. 1 VwGG sind Revisionsschriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach der Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG vom 13. August 2020 betreffend die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit und betreffend die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen, VGW - ORG 468/2020-1, werden Empfangsgeräte u.a. für E-Mail nur während der Amtsstunden betreut und gelten Anbringen, die u.a. per E-Mail außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt). Die Amtsstunden wurden mit dieser Kundmachung - abgesehen von Karfreitag, 24. und 31. Dezember - mit Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 13:00 Uhr (werktags) bestimmt.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGG sind Revisionsschriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach der Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien nach Paragraph 13, Absatz 2, und 5 AVG vom 13. August 2020 betreffend die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit und betreffend die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen, VGW - ORG 468/2020-1, werden Empfangsgeräte u.a. für E-Mail nur während der Amtsstunden betreut und gelten Anbringen, die u.a. per E-Mail außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt). Die Amtsstunden wurden mit dieser Kundmachung - abgesehen von Karfreitag, 24. und 31. Dezember - mit Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 13:00 Uhr (werktags) bestimmt.
6 Das Verwaltungsgericht hat damit von der ihm nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und seine mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in seinen elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten (vgl. dazu im Einzelnen VwGH 17.2.2021, Ro 2021/07/0003, mwN; zur Einbringung beim Verwaltungsgericht Wien bereits VwGH 20.10.2015, Ra 2015/05/0058, und VwGH 4.8.2022, Ra 2022/03/0179).Das Verwaltungsgericht hat damit von der ihm nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und seine mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in seinen elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten vergleiche , dazu im Einzelnen VwGH 17.2.2021, Ro 2021/07/0003, mwN; zur Einbringung beim Verwaltungsgericht Wien bereits VwGH 20.10.2015, Ra 2015/05/0058, und VwGH 4.8.2022, Ra 2022/03/0179).
7 Da die vorliegende Revision am letzten Tag der Revisionsfrist, dem 28. Juni 2022, nach Ende der Amtsstunden per E-Mail eingebracht wurde, gilt sie erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden am 29. Juni 2022 als eingebracht und ist daher als verspätet anzusehen.
8 Der Revisionswerber, dem mit Verfügung vom 12. August 2022 Gelegenheit gegeben worden war, dazu Stellung zu nehmen, hat dagegen nichts vorgebracht.
9 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030200.L00Im RIS seit
17.10.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022