TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/28 96/20/0124

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Dezember 1995, Zl. 4.343.773/6-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde sowie einer damit vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zufolge hat der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Dezember 1993, mit dem sein Antrag auf Asylgewährung abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft.

Mit ihrem Bescheid vom 21. Dezember 1995 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der wesentlichen Begründung ab, daß sich der Beschwerdeführer am 14. Jänner 1994 von der pakistanischen Botschaft in Wien einen Reisepaß habe ausstellen lassen. Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, der Beschwerdeführer habe sich dadurch im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt, weil die Ausstellung eines Reisepasses in der Regel als eine jener Formen angesehen werden müsse, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewähre. Sie versagte demzufolge dem Beschwerdeführer unter Heranziehung des § 2 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz 1991 das begehrte Asyl.

Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde entgegen, aus dem Umstand, daß er sich von der pakistanischen Vertretungsbehörde einen Reisepaß habe ausstellen lassen, könne nicht abgeleitet werden, daß er sich wieder unter den Schutz seines Heimatlandes habe stellen wollen. Die von ihm in erster Instanz geschilderte Verfolgungssituation in seinem Heimatland würde nach wie vor aufrecht sein. Die Ausstellung eines Reisepasses diene lediglich dem Zweck der Identifizierung und der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er sich am 14. Jänner 1994 von der pakistanischen Botschaft in Wien einen pakistanischen Reisepaß habe ausstellen lassen.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz 1991 wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er unter Art. 1 Abschnitt C (oder F, welcher Fall hier nicht in Rede steht) der Genfer Flüchtlingskonvention fällt. Gemäß dieser Bestimmung wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat. Daraus folgt, daß selbst für den Fall, daß der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen gewesen wäre, ihn die Inanspruchnahme des Schutzes seines Heimatlandes von der Gewährung von Asyl ausschießt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. hiezu hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1995, Zl. 94/20/0881, vom 25. April 1995, Zl. 94/20/0779 und vom 27. Juni 1995, Zl. 94/20/0546, und die jeweils dort angeführte Judikatur), daß die Ausstellung eines Reisepasses (aufgrund der dieser zugrundeliegenden Antragstellung) in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden muß, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt. In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer kein derartiger Umstand aufgezeigt, erschöpft sich sein diesbezügliches Vorbringen doch in der Behauptung, die Antragstellung auf einen Reisepaß bedeute keinesfalls, daß er "damit den Schutz meines Heimatstaates gesucht" habe und er tatsächlich Flüchtling sei. Diese "Mentalreservation" beeinträchtigt jedoch die freie Willensbildung nicht. Ist aber die Willensbildung frei von physischen oder psychischen Zwängen gewesen, ist der Beschwerdeführer auch für das von ihm gewollte Tun (die Antragstellung auf Ausstellung eines Reispasses) verantwortlich; diese entfaltet dann auch gegen ihn Wirkungen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 94/20/0546; zu der weiters aufgestellten Behauptung, die Ausstellung eines Reisepasses diene lediglich dem Zweck der Identifizierung und der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet, vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zl. 94/20/0824).

Da bereits aus der Beschwerde ersichtlich war, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200124.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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