TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/28 95/07/0137

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

AbfallbeseitigungsG Tir §8 Abs3;
AWG Tir 1990 §1 Abs2;
AWG Tir 1990 §10;
AWG Tir 1990 §11 Abs1 lita;
AWG Tir 1990 §11 Abs1 litc;
AWG Tir 1990 §11 Abs3;
AWG Tir 1990 §11;
AWG Tir 1990 §14 Abs2 lita;
AWG Tir 1990 §14;
AWG Tir 1990 §15 Abs2 litc;
AWG Tir 1990 §15 Abs2 litf;
AWG Tir 1990 §15;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1.) der W Gesellschaft mbH in I, 2.) des H in R, 3.) der G in R, 4.) des Ing. U in R, 5.) des M in R und 6.) der RH-Gesellschaft mbH & Co KG in I, vertreten durch Dr. WW, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Juni 1995, Zl. U-3065/12, betreffend Vorschreibung nach dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Reith bei Seefeld, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit sechs im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Gemeindevorstandes der Gemeinde Reith bei Seefeld vom 15. März 1995 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 13 Abs. 1 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990 (TAWG) aufgetragen, den in ihren Objekten anfallenden Hausmüll im Sinne des TAWG und der in dessen Durchführung erlassenen Müllabfuhrordnung zu sammeln und zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes diesen Müll am Abholplatz bei ihren Objekten unter Verwendung der vorgeschriebenen Behältnisse zur Abholung bereitzustellen.

Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung.

Mit Bescheid vom 29. Juni 1995 wies die belangte Behörde

die Vorstellungen als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht verletzt erachten, ihren Haushaltsmüll in Behältern zu sammeln und bereitzustellen, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Die Beschwerdeführer bringen vor, in den §§ 11 Abs. 1 und 3 sowie 15 Abs. 2 lit. c TAWG sei von einer Entleerung der Müllbehälter die Rede. Demgemäß sei Ziel und Zweck des TAWG, daß die Müllbehälter entleert würden. Demgegenüber sehe die Müllabfuhrordnung der Gemeinde Reith bei Seefeld keine Entleerung, sondern nur eine Abholung vor. Nach § 4 Abs. 1 der Müllabfuhrordnung dürften zur Sammlung und Abfuhr von Haushaltsmüll sowie des in einem Betrieb anfallenden hausmüllähnlichen Abfalles ausschließlich die von der Gemeinde Reith bei Seefeld ausgegebenen transparenten Kunststoffsäcke zu 60 l mit besonderem Aufdruck (Restmüll) verwendet werden. Nach § 5 der Müllabfuhrordnung erfolge die Abholung der Restmüllsäcke 14-tägig in der von der Gemeinde Reith bekanntgegebenen Zeit.

Die Bestimmungen der Müllabfuhrordnung seien gesetzwidrig, da nur von einer Abholung und nicht von einer Entleerung der Müllsäcke die Rede sei. Es könne geradezu als denkunmöglich angesehen werden, daß der Gesetzgeber transparente Kunststoffe als Müllbehälter im Sinne des TAWG ansehe.

Nach § 15 Abs. 2 lit. f TAWG müsse die Müllabfuhrordnung Vorschriften über die Verwendung und die Reinigung der Müllbehälter enthalten. In der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Reith bei Seefeld fänden sich aber keine Bestimmungen über die Reinigung von Plastiksäcken; dies wohl auch deshalb, weil die Müllabfuhrordnung rechtswidrig die Abholung statt der Entleerung der transparenten Kunststoffsäcke vorsehe.

Da die Gemeinde Reith bei Seefeld rechtswidrig keine Müllbehälter im Sinne des TAWG bereitstelle, könnten die Beschwerdeführer schon begrifflich keine Müllbehälter zur Abholung bereithalten. Aus diesem Grund könne bei den Beschwerdeführern auch keine Gebührenpflicht entstehen.

Im übrigen seien die transparenten Kunststoffsäcke beim Gemeindeamt nur gegen Barzahlung erhältlich, sodaß den Beschwerdeführern ein ihnen zustehendes Rechtsmittel versagt werde.

Die Gebührensätze der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Reith bei Seefeld entsprächen nicht dem Äquivalenzprinzip. Die Gemeinde arbeite nicht kostendeckend, sondern gewinnmaximierend.

Durch die Restmüllentsorgung mit durchsichtigen, leicht reißbaren Plastiksäcken würden Leben und Gesundheit der Bevölkerung durch die verstärkte Gefahr des Auftretens von Ratten und sonstigem Ungeziefer gefährdet, welches die Plastiksäcke leicht beschädigen könne, sodaß der Müll austrete und folglich das Auftreten sowie die Vermehrung von schädlichen Tieren, Pflanzen und Krankheitserregern gefördert werde. Auch werde bei Reißen eines solchen Plastiksackes durch äußere Einflüsse wie Nagetiere die Verseuchungsgefahr für Luft, Boden und Wasser drastisch erhöht. Zudem stelle das Verwenden von transparenten Plastiksäcken eine maßgebliche, jedoch nicht notwendige Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes der Gemeinde Reith bei Seefeld dar. Im übrigen seien bereits mehrfach Fälle aufgetreten, wo gefüllte private Müllsäcke nicht gesetzesgemäß am Wegesrand, in der Nähe von Bächen und in umliegenden Wäldern abgelagert worden seien, da die Gebühren für die Plastiksäcke zu hoch seien.

Die Müllabfuhrordnung der Gemeinde Reith bei Seefeld widerspreche aus den genannten Gründen auch dem § 4 TAWG.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 10 Abs. 1 TAWG müssen alle Abfälle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnung gesammelt und abgeführt werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

Nach § 11 Abs. 1 leg. cit. haben die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten dafür zu sorgen, daß

a) zur Sammlung des auf ihren Grundstücken anfallenden Haushaltsmülls die nach der Müllabfuhrordnung vorgeschriebenen Müllbehälter aufgestellt werden,

b) der nach § 10 Abs. 1 der Abfuhrpflicht unterliegende Haushaltsmüll ausschließlich in den Müllbehältern gesammelt wird und die getrennt zu sammelnden Abfälle in die hiezu bestimmten Müllbehälter eingebracht werden,

c) die Müllbehälter zu den in der Müllabfuhrordnung festgelegten Zeitpunkten am vorgeschriebenen Aufstellungsort zur Entleerung bereitgehalten werden.

Der Bürgermeister hat demjenigen, der Haushaltsmüll entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen kompostiert, sammelt oder abführt, nach § 13 Abs. 1 erster Satz TAWG die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.

§ 14 Abs. 1 TAWG verpflichtet die Gemeinde, zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 2 eine öffentliche Müllabfuhr einzurichten und Abfallberatung zu betreiben.

Nach § 14 Abs. 2 TAWG sind durch die öffentliche Müllabfuhr folgende Aufgaben entsprechend den Grundsätzen nach § 4 Abs. 2 zu besorgen:

a) die Abholung des nach § 10 Abs. 1 der Abfuhrpflicht unterliegenden Haushaltsmülls von den Grundstücken, auf denen er anfällt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist;

b) die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Sammelstellen für den Haushaltsmüll von jenen Grundstücken, die nach Abs. 3 von der Abholpflicht ausgenommen sind;

c) die Abfuhr des nach lit. a und b gesammelten Haushaltsmülls zu jener Behandlungsanlage oder Deponie, in deren Entsorgungsbereich die Gemeinde liegt;

d) die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von öffentlichen Sammelstellen für jene dem Haushaltsmüll zuzuordnenden Abfälle, die nach dem Abfallwirtschaftskonzept getrennt zu sammeln sind und bei denen die Inhaber der Abfälle dafür zu sorgen haben, daß sie zu den öffentlichen Sammelstellen gebracht werden;

e) die Errichtung und der Betrieb einer Kompostieranlage für die kompostierfähigen Abfälle.

§ 15 Abs. 1 TAWG verpflichtet die Gemeinde, durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach § 4 und auf das Abfallwirtschaftskonzept eine Müllabfuhrordnung zu erlassen.

Die Müllabfuhrordnung hat nach § 15 Abs. 2 leg. cit. jedenfalls zu enthalten:

a) die Festlegung jener Grundstücke, die nach § 14 Abs. 3 von der Abholpflicht ausgenommen sind;

b) die Festlegung der Sammelstellen nach § 14 Abs. 2 lit. b;

c) die Festlegung der Art, der Größe und der Anzahl der für die Sammlung des nach § 10 Abs. 1 der Abfuhrpflicht unterliegenden Haushaltsmülls auf den einzelnen Grundstücken zu verwendenden Müllbehälter, des Aufstellungsortes der Müllbehälter für die Entleerung und der Zeitpunkt der Entleerung, wobei die Anzahl der Müllbehälter unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen bzw. auch die Art der Betriebe festzulegen ist;

d) die Festlegung des Systems der Abholung des Sperrmülls, wobei die Abholung mindestens einmal jährlich zu erfolgen hat;

e) die Festlegung des Systems der Sammlung der nach dem Abfallwirtschaftskonzept getrennt zu sammelnden, dem Haushaltsmüll zuzuordnenden Abfälle und, sofern diese Abfälle in gesonderten Müllbehältern auf den einzelnen Grundstücken zu sammeln sind, der Abholung dieser Abfälle;

f) Vorschriften über die Verwendung und die Reinigung der Müllbehälter.

Nach § 4 Abs. 1 der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Reith bei Seefeld dürfen zur Sammlung und Abfuhr des Haushaltsmülls sowie des in einem Betrieb anfallenden haushaltsmüllähnlichen Abfalls ausschließlich die von der Gemeinde Reith bei Seefeld ausgegebenen transparenten Kunststoffsäcke zu 60 l oder 110 l mit besonderem Aufdruck (Restmüll) verwendet werden.

Nach § 5 der Müllabfuhrordnung erfolgt die Abholung der Restmüllsäcke vierzehntägig in der von der Gemeinde bekanntgegebenen Zeit.

Unbestritten ist, daß die Beschwerdeführer den in ihren Objekten anfallenden Müll nicht entsprechend den Bestimmungen des TAWG und der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Reith bei Seefeld gesammelt und abgeführt haben. Die Voraussetzungen eines Auftrages nach § 13 Abs. 1 TAWG lagen daher vor.

Die Beschwerdeführer meinen, die Müllabfuhrordnung von Reith bei Seefeld sei gesetzwidrig.

Unter "Müllbehälter" ist alles zu verstehen, was zur Sammlung und Aufbewahrung von Müll dient. Auch transparente Plastiksäcke fallen daher unter den Begriff "Müllbehälter".

Daß in den §§ 11 Abs. 1 und 3 sowie 15 TAWG von "Entleerung" der Müllbehälter die Rede ist, schließt nicht aus, daß die Gemeinde in der Müllabfuhrordnung die Verwendung transparenter Plastiksäcke vorschreibt; dies schon deswegen, weil auch solche Plastiksäcke entleert werden können.

Vor allem aber zeigt eine Zusammenschau der §§ 10, 11, 14 und 15 TAWG und ein Blick auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum TAWG sowie auf das Tiroler Abfallbeseitigungsgesetz, LGBl. Nr. 50/1972 (Abfallbeseitigungsgesetz), daß das TAWG die Verwendung von transparenten Plastiksäcken nicht ausschließt und auch nicht zwingend ein System vorschreiben wollte, welches eine Entleerung von Müllbehältern vorsieht.

§ 10 TAWG spricht im Zusammenhang mit der Müllbeseitigung von der Sammlung und Abfuhr von Müll, § 11 von der Sammlung und Entleerung, § 14 Abs. 2 lit. a von der Abholung und die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (S. 56 f) von Sammlung und Abfuhr von Haushaltsmüll. Schon die Verwendung unterschiedlicher Ausdrücke zur Bezeichnung im wesentlichen desselben Vorganges, nämlich der Entfernung des Mülls von den Grundstücken zeigt, daß der Gesetzgeber mit dem Gebrauch des Wortes "Entleerung" in den §§ 11 und 15 nur den häufigsten Fall der Behandlung der Müllbehälter vor Augen hatte, nicht aber eine bestimmte Art der Müllbehälter oder der Behandlung derselben vorschreiben wollte. Gleiches gilt für die Bestimmung des § 15 Abs. 2 lit. f TAWG, wonach die Müllabfuhrordnung Vorschriften über die Verwendung und die Reinigung der Müllbehälter zu enthalten hat. Die Festlegung der Art der Müllbehälter überläßt § 15 Abs. 2 lit. c ausdrücklich der Müllabfuhrordnung; das TAWG selbst trifft über die Art der Müllbehälter und das System der Müllabfuhr keine Aussage.

Außerdem findet sich der Begriff "Entleerung" lediglich in den Bestimmungen über die Pflichten der Grundeigentümer bzw. der sonst über Hausmüll Verfügungsberechtigten (§§ 11 Abs. 1 lit. c und 3, 15 Abs. 1 lit. c), nicht aber im § 14 TAWG, welcher die Aufgaben der öffentlichen Müllabfuhr regelt. Dort ist von der "Abholung" die Rede. Daraus erhellt, daß zwar die Grundeigentümer den Müll so bereitzustellen haben, daß er erforderlichenfalls entleert werden kann, daß aber die Müllabfuhr nicht zur Entleerung verpflichtet wird, sondern nur zur Abholung.

Die Müllabfuhrordnung der Gemeinde Reith bei Seefeld ist nicht deswegen gesetzwidrig, weil sie nur von Abholung, nicht aber von Entleerung spricht. Sie befindet sich mit dem Gebrauch des Terminus "Abholung" in Einklang mit § 14 Abs. 2 lit. a

TAWG.

Bestätigt wird die Annahme, der Gesetzgeber habe es der Gemeinde anheimgestellt, durch die Müllabfuhrordnung auch ein System der Müllbeseitigung mit transparenten Plastiksäcken vorzusehen, auch durch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum TAWG in Verbindung mit dem Abfallbeseitigungsgesetz.

§ 8 des Abfallbeseitigungsgesetzes enthielt Bestimmungen über Müllbehälter; § 8 Abs. 3 erklärte die Verwendung von Müllbehältern aus nicht dauerhaftem Material für zulässig, sofern sichergestellt war, daß die Sammlung des Hausmülls sowie die Abholung und Verladung der Müllbehälter in einer den Interessen der Gesundheitspolizei, der Brandverhütung und der allgemeinen Sicherheit entsprechenden Weise sowie ohne unzumutbare Belästigung der Hausbewohner, der Nachbarschaft und der Verkehrsteilnehmer durch Staub, üblen Geruch und Lärm erfolgen konnte.

Die Erläuternden Bemerkungen zum TAWG zeigen genau auf, in welchen Punkten das TAWG vom Abfallbeseitigungsgesetz abweicht. Daß die Verwendung von Müllbehältern aus nichtdauerhaftem Material, wie sie § 8 Abs. 3 des Abfallbeseitigungsgesetzes vorsah, nach dem TAWG nicht mehr zulässig sein sollte, erwähnen die Erläuternden Bemerkungen nicht. Daraus erhellt, daß die Verwendung von transparenten Plastiksäcken nicht ausgeschlossen werden sollte, wäre doch ein solches Verbot - in Abkehr von der bisherigen Regelung - eine einschneidende Änderung, insbesondere für jene Gemeinden, die sich bisher eines solchen Systems bedient haben. Hätte der Gesetzgeber des TAWG eine solche gravierende Änderung gewollt, dann hätte er dies durch eine eindeutige Regelung oder zumindest durch eine Erwähnung in den Erläuternden Bemerkungen zum Ausdruck gebracht. Der Umstand, daß die Erläuternden Bemerkungen eingehend die Unterschiede zwischen Abfallbeseitungsgesetz und TAWG darstellen, eine Änderung in bezug auf die Zulässigkeit der Verwendung von Müllbehältern aus nicht dauerhaftem Material aber nicht erwähnen, zeigt, daß eine solche Änderung nicht gewollt war. Warum eine Bestimmung von der Art des § 8 Abs. 3 des Abfallbeseitigungsgesetzes im TAWG nicht mehr enthalten ist, ergibt sich aus den Erläuternden Bemerkungen zum TAWG (S. 35):

"Im Bereich der öffentlichen Müllabfuhr wurde schließlich auf verschiedene aus heutiger Sicht zu sehr ins Detail gehende Vorschriften verzichtet. In diesem Sinn sieht der Entwurf etliche den §§ 8 ff des Abfallbeseitigungsgesetzes vergleichbare Vorschriften über die Müllbehälter, ihre Aufstellung und Behandlung nicht mehr vor."

Der Gesetzgeber des TAWG wollte daher die Entscheidung über Art und Weise der Müllbehälter und ähnliche Detailregelungen dem Verordnungsgeber (Gemeinderat) überlassen.

Nach § 4 Abs. 2 TAWG sind Abfälle so zu entsorgen, daß

a) das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und diese nicht unzumutbar belästigt werden, insbesondere durch Geruch, Lärm und Erschütterungen,

b) Luft, Wasser und Boden sowie Tier- und Pflanzenwelt nur in den nach dem Stand der Technik geringstmöglichen Ausmaß beeinträchtigt werden,

c)

keine Brand- oder Explosionsgefahr herbeigeführt wird,

d)

das Auftreten oder die Vermehrung von schädlichen Tieren oder Pflanzen oder von Krankheitserregern nicht begünstigt wird,

              e)              die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gestört wird,

              f)              das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild so gering wie möglich beeinträchtigt wird.

Daß die Verwendung transparenter Plastiksäcke als Müllbehälter dem § 4 Abs. 2 TAWG widerspreche, wird von den Beschwerdeführern zwar behauptet, es wird dafür aber kein Beweis erbracht; insbesondere behaupten die Beschwerdeführer selbst nicht, daß es bereits zu den von ihnen angeführten Mißständen gekommen sei. Wenn Müllabfuhrpflichtige - wie in der Beschwerde behauptet - ihren Müll nicht entsprechend dem TAWG und der Müllabfuhrordnung der Gemeinde beseitigen, dann ist dies nicht dem Müllabfuhrsystem der Gemeinde Reith bei Seefeld anzulasten.

Gegen die Müllabfuhrordnung der Gemeinde Reith bei Seefeld bestehen daher beim Verwaltungsgerichtshof aus der Sicht des Beschwerdefalles keine Bedenken, weshalb auch nicht der Anregung der Beschwerdeführer Rechnung getragen wird, diese Müllabfuhrordnung wegen Gesetzwidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

Soweit sich die Beschwerdeführer mit der Frage der Anschaffung der Müllbehälter und deren Kosten sowie mit den Müllgebühren der Gemeinde Reith bei Seefeld auseinandersetzen, braucht darauf nicht weiter eingegangen werden, da es sich dabei um Fragen handelt, die in einem eigenen Verfahren abzuhandeln sind und nicht im Verfahren nach dem TAWG (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum TAWG, S. 57).

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070137.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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