TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/28 95/07/0213

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des A in F, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27. April 1995, Zl. LAS-194/30-89, betreffend Zusammenlegung (mitbeteiligte Parteien: 1. I H in I, 2. H N in S, 3. G N in R, 4. A I in F), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 28. Mai 1991 wurde der Zusammenlegungsplan für die Zusammenlegung F. erlassen.

Der Beschwerdeführer berief gegen diesen Bescheid und machte geltend, ihm sei die Gp. 93/3 weggenommen worden.

Mit Bescheid vom 27. April 1995 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

In der Begründung wird ausgeführt, aus den Aktenunterlagen, insbesondere aus den Niederschriften vom 8. Oktober 1959 und vom 18. Jänner 1967 ergebe sich, daß L. E., der Vater des Beschwerdeführers, gegenüber der AB die Erklärung abgegeben habe, er wolle für 800 bis 1.000 m2 des Sagmühlangergrundstückes Gp. 93/3 in Geld abgefunden werden. Diese Erklärung müsse als prozessuale Handlung gewertet werden. Dabei sei er gemäß § 10 AVG auch berechtigt gewesen, eine solche prozessuale Handlung in Vertretung seiner Frau T.E., der Miteigentümerin des Grundstückes Nr. 93/3, abzugeben. Weiters sei im Übergabsvertrag vom 24. Oktober 1972, mit welchem die Eheleute L. und T. E. die Liegenschaft in EZ. 1 II, KG F. an den Beschwerdeführer übergaben, zunächst als Übergabsliegenschaft auch die Gp. 93/3 enthalten. In der Niederschrift vom 10. September 1973 bitte der Vater des Beschwerdeführers, dem Vertragsverfasser, Rechtsanwalt Dr. P., mitzuteilen, daß die Abfindung 1 d/3 - die heute strittige Teilfläche der ehemaligen Gp. 93/3 - J. N. gehöre. Der Vater des Beschwerdeführers anerkenne damit ausdrücklich das Eigentum des J. N. an dieser Grundparzelle. Daraufhin sei offensichtlich der Nachtrag zum Übergabsvertrag vom 4. Oktober 1972 verfaßt worden. In diesem Nachtrag sei vermerkt, daß J. N. Ansprüche auf das Grundstück Nr. 93/3 stelle. Der Übernehmer - der Beschwerdeführer - nehme dies zur Kenntnis. In der Niederschrift vom 2. Mai 1974 hätten die damaligen Eigentümer der Gp. 93/3, die Eltern des Beschwerdeführers, anerkannt, daß der Bauplatz des J. N. in ihren Abfindungen berücksichtigt worden sei und daß E. (gemeint wohl: der Beschwerdeführer) an N. keine Forderungen zu stellen habe. Die damaligen Eigentümer L. und T. E. seien also damit einverstanden gewesen, daß J. N. diesen Bauplatz zu erhalten habe. Sie hätten mit dieser Erklärung nämlich ein Anerkenntnis für die seinerzeitige Abtretung des Grundstückes Nr. 93/3 abgegeben. Selbst der Beschwerdeführer sei bei Abfassung dieser Niederschrift zugegen gewesen und habe diese auch mitunterfertigt. Auch die als Zeugen einvernommenen Rechtsnachfolger nach J. N., seine Töchter E. I. und I. H. hätten angegeben, sie hätten immer davon gewußt, daß ihr Vater in F. in der Zusammenlegung einen Grund bekommen habe. Dieser Grund sei immer von ihnen bewirtschaftet worden. Es sei daher auch für die Behörde gänzlich unverständlich, daß weder der Beschwerdeführer, der immerhin seit 1974 Eigentümer der Liegenschaft in EZ. 1 II, KG F., sei, zu welcher das Grundstück Nr. 93/3 gehört habe, noch die Rechtsvorgänger sich jemals darüber beschwert hätten, daß das strittige Grundstück Nr. 93/3 bzw. die spätere Abfindung 1 d/3 von J. N. bewirtschaftet werde. Schon in diesem Stillschweigen müsse eine konkludente Zustimmung für die seinerzeitige Abtretung dieser Grundparzelle gesehen werden. Jedenfalls gelange die belangte Behörde auf Grund der vorliegenden Niederschriften und Beweise zur Überzeugung, daß ein Teil des seinerzeitigen Sagmühlangers, Grundstück Nr. 93/3, von den Eltern des Beschwerdeführers rechtsgültig gegen eine Geldabfindung abgetreten worden sei und der Beschwerdeführer keine Eigentumsansprüche auf dieses Grundstück mehr erheben könne.

Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 10. November 1994 vorgebracht habe, es sei nicht nachvollziehbar, was seine Familie in die Zusammenlegung eingebracht und was sie dafür erhalten habe, sei auf die Äußerung des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde zu verweisen. Danach ergebe sich für den Beschwerdeführer folgende Abfindungsrechnung:

                                          Fläche (m2) Wert

    Eingebracht                           28.212      128,1019

    Abtretung lt. Niederschrift

    vom 8.10.1959, 18.1.1967, 8.8.1973,

    Übergabsvertrag zum Nachtrag vom

    25.10.1972 und vom 19.10.1973         -  682      - 2,6805

    Abzug für g.A. für 128,3298 WP

    (2,6131 %)                            -1.265      - 3,3532

    Abfindungsanspruch                    26.265      122,0682

    Abfindung                             24.436      121,1920

    Differenz (zu wenig)                  -1.829        0,8762

Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung betrage somit 0,8762, das seien 0,72 % des Wertes des Abfindungsanspruches (0,8762 x 100 : 122,0682), bei einem gesetzlich zulässigen Unterschied von maximal 5 % bzw. 6,1034 Wertpunkten (WP).

Der Durchschnitt des Abfindungsanspruches (= Verhältnis zwischen Wert und Flächenausmaß der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke abzüglich der Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen) betrage 46,4756 WP/ha (122,0682 : 2,6265), der Durchschnittwert der Abfindung (= Verhältnis zwischen Wert und Flächenausmaß der gesamten Grundabfindung) 49,5957 WP/ha (121,1920 : 2,4436). Daraus errechne sich eine Zunahme des Durchschnittswertes von 3,1201 WP/ha. Dies entspreche einer Zunahme von 6,71 % (3,1201 x 100 : 46,4756), bei einer gesetzlich zulässigen Differenz von 20 % bzw. 9,2951 WP/ha. Damit sei der Beschwerdeführer absolut im Bereich der gesetzlichen Abfindungsregeln abgefunden worden.

Zu der in der Abfindungsberechnung angeführten Abtretung von 682 m2 mit 2,6805 WP sei festzustellen, daß der Vater des Beschwerdeführers in den Niederschriften vom 8. Oktober 1959, 18. Jänner 1967 und 8. August 1973 sowie im Übergabsvertrag vom 24. Oktober 1972 und im Nachtrag zu diesem Rechtsgeschäft immer wieder erklärt habe, daß ein Bauplatz von 800 bis 1.000 m2 des Sagmühlangergrundstückes (Gp. 93/3) bzw. die Abfindung 1 d/3 an J. N. übertragen werden sollte. Es sei daher in der Abfindungsberechnung diese Abtretung zu berücksichtigen. Im übrigen sei der Beschwerdeführer auch nach Abtretung des Sagmühlangergrundstückes gesetzmäßig abgefunden. Damit sei auch die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 1995 aufgeworfene Frage, ob das streitverfangene Baugrundstück in der Abfindung des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sei, beantwortet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 26. September 1995, B 2000/95-3, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid verstoße gegen § 60 AVG, weil nicht nachvollziehbar sei, ob die belangte Behörde einen Verkauf des Grundstückes Nr. 93/3 an J. N. annehme oder aber eine Abtretung im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens. Einiges scheine dafür zu sprechen, daß die belangte Behörde eine Mischung annehme, nämlich eine Direktabtretung an J. N., wobei die Gegenleistung im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens erfolgt wäre. Ein Kauf könne nicht vorliegen, weil nicht feststehe, welcher Kaufpreis vereinbart worden sei. Auch könne kein Geldfluß festgestellt werden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvorgänger hätten jemals eine Geldentschädigung oder einen Kaufpreis erhalten. Aus dem Akteninhalt und den Feststellungen der belangten Behörde könne nicht abgeleitet werden, welchen Inhalt ein Kaufvertrag gehabt haben solle. Die Annahme einer Bevollmächtigung des Vaters des Beschwerdeführers durch seine Gattin sei ungerechtfertigt. Der Vater des Beschwerdeführers sei den Behörden gegenüber nie als Vertreter seiner Frau aufgetreten. Die Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers vom 10. September 1973 sei unerheblich, da mit Übergabsvertrag vom 4. Oktober 1972 der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft EZ. 1 II und damit auch des Grundstückes Nr. 93/3 geworden sei. übergabestichtag sei der 24. Oktober 1972 gewesen. Gleiches gelte auch für die von den Eltern des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 2. Mai 1974 abgegebene Erklärung. Ein Einverständnis des Beschwerdeführers mit der Abtretung oder ein Verzicht auf jedwede Entschädigung ergebe sich aus dieser Niederschrift nicht. Die belangte Behörde habe auch die Niederschrift vom 7. August 1970 übergangen. J. N. habe darin für eine Differenz von 114 m2 maximal S 50,--/m2 geboten. Der Vater des Beschwerdeführers habe S 70,--/m2 verlangt, und zwar für die gesamten 837 m2 des Grundstückes Nr. 93/3. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen zu den Beweisthemen zu befragen, ob sich die Mutter des Beschwerdeführers stets geweigert habe, der Abtretung des Baugrundstückes 93/3 zuzustimmen, ob jemals Geld an die Familie des Beschwerdeführers für dieses Baugrundstück bezahlt worden und das streitverfangene Grundstück in der Abfindung der Familie des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der mit "Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung" überschriebene § 20 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54 (TFLG 1978), lautet auszugsweise:

"(1) Jede Partei hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherten Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechten zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.

...

(4) Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 und 3 müssen sich auch auf die Höhe der Geldabfindungen bzw. Geldleistungen beziehen und sind in einer Niederschrift festzuhalten.

...

(8) Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderungen der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Wert und Flächenausmaß der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Wert und Flächenausmaß der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v.H. dieses Verhältnisses zulässig.

(9) Der Abfindungsberechnung ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1) zugrundezulegen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 v.H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.

(10) Dem bisherigen Eigentümer sind folgende Grundstücke, sofern sie nicht durch gleichwertige ersetzt werden können, wieder zuzuweisen:

a)

Grundstücke mit besonderem Wert (§ 13 Abs. 6);

b)

Grundstücke, die erheblichen Gefahren, wie

beispielsweise Murbrüchen, Überschwemmungen und dgl. ausgesetzt sind, es sei denn, daß der Mindestwert der Grundabfindung nach Abs. 9 nicht beeinträchtigt wird;

              c)              Grundstücke, die anderen Zwecken als der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen;

              d)              Waldgrundstücke, es sei denn, daß es sich um alleinstehende Waldgrundstücke bis zu einem Höchstausmaß von zehn Ar handelt."

In dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Besitzstandsausweis findet sich das Grundstück Nr. 93/3 mit einer Fläche von 770 m2 im Besitzstand des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde geht auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wie sich aus der dort wiedergegebenen Äußerung ihres in landwirtschaftlichen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes ergibt, davon aus, daß die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers dieses Grundstück in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht haben. Die belangte Behörde meint aber, bei der Abfindung sei dieses Grundstück nicht mehr beim Abfindungsanspruch des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen, weil es im Zuge des Verfahrens an J. N. "abgetreten" worden sei. Die belangte Behörde erläutert nicht, um welche Form von "Abtretung" es sich dabei handeln soll; das Vorliegen eines Kaufvertrages verneint sie in der Gegenschrift selbst. Sie vertritt aber die Ansicht, daß auf Grund dieser "Abtretung" das Eigentum am Grundstück Nr. 93/3 während des Zusammenlegungsverfahrens von den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers - seinen Eltern - auf J. N. übergegangen sei und beruft sich als Beleg dafür auf die Niederschriften vom 8. Oktober 1959, vom 18. Jänner 1967, vom 10. September 1973 und vom 2. Mai 1974 sowie auf einen Nachtrag zum Übergabsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern.

Die von der AB aufgenommene Niederschrift vom 8. Oktober 1959 lautet:

"Auf Vorladung erscheint E. L. (der Vater des Beschwerdeführers) zur Abgabe der Wünsche für die Neueinteilung.

Ich bitte mich für 800 - 1.000 m2 des Sagmühlangergrundstückes Gp. 93/3 K. G. F. in Geld abfinden und habe den Wunsch, daß N. J. das Grundstück als Bauplatz zugeteilt erhält. Die Geldentschädigung soll 25 S je m2 betragen. Wenn die Geldablöse nicht gelingen sollte, so lasse ich mich im Zuge der Zusammenlegung für die Punkte der oben genannten 800 bis 1.000 m2 gerne woanders abfinden. Die Abtrennung müßte von der Nordgrenze gegen Süden hin erfolgen."

Diese Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 1959 stellt keine den Titel für einen Eigentumsübergang des Grundstückes Nr. 93/3 an J. N. bildende Willenserklärung dar, sondern lediglich die im Rahmen der Wunschaufnahme geäußerte Bereitschaft, sich für dieses Grundstück in Geld abfinden zu lassen oder aber eine Abfindung mit Grundstücken an anderer Stelle anzunehmen.

In der von der belangten Behörde ebenfalls ins Treffen geführten, von der AB aufgenommenen Niederschrift vom 18. Jänner 1967 hat der Vater des Beschwerdeführers erklärt, seine Äußerung bei der Wunschaufnahme am 8. Oktober 1959 sei voll wirksam. Der Preis von S 25,-- müsse aber auf S 50,-- erhöht werden. Im Zuge der Zusammenlegung sei das Gebiet am Sagmühlanger des Vaters des Beschwerdeführers in vier Parzellen aufgeteilt worden. Auf Grund der Niederschrift erhalte J. N. den Bauplatz am F.-Bach, gleich neben dem Grundstück des LKF. Dieser Platz werde nur für J. N. freigehalten.

Diese Erklärung ist ein Hinweis darauf, daß bis zum Zeitpunkt ihrer Abgabe noch kein den Eigentumsübergang an Grundstück Nr. 93/3 betreffendes Rechtsgeschäft zustandegekommen ist, wäre es doch sonst nicht erklärlich, warum die AB eine Äußerung des Vaters des Beschwerdeführers darüber einholte, ob seine Erklärung bei der Wunschaufnahme am 8. Oktober 1959 noch aufrecht war. Die Äußerung des Vaters des Beschwerdeführers in der Niederschrift am 18. Jänner 1967 stellt auch nicht die Annahme eines Anbotes zum Kauf des Grundstückes Nr. 93/3 durch J. N. dar, sondern könnte allenfalls als Anbot auf Abschluß eines Kaufvertrages über das Grundstück Nr. 93/3 gedeutet werden.

Von der AB wurde am 7. August 1970 eine weitere

Niederschrift mit folgendem Wortlaut aufgenommen:

"Gegenstand: Bauplatz für N. J.

Herrn N. J. ist bekanntgegeben worden, daß er aus der Zus.K. 2,68 WE Anspruch hat. Auf Grund der Wunschaufnahme vom 8.10.1959 geht hervor, daß Herr N. J. seinen Punkteanspruch in F., und zwar aus der Gp. 93/2, KG. F. erhält. In F. wurde die Gp. 93/2 in vier Flächen aufgeteilt, die verbauungsfähig sind. Eine dieser Flächen der Gp. 93/2 wird Herrn N. J. zugeteilt. Diese Fläche trägt die Bezeichnung "id/3" mit einem Ausmaß von 837 m2. Die Fläche id/3 mit dem Ausmaß von 837 hat 3,10 WE. 2,67 WE des N. entsprechen einer Fläche von 723 m2. Infolgedessen hat N. die Differenz auf 837 m2, das sind 114 m2, an E. L. zu bezahlen. Herr N. würde die besagten 14 m2 im äußersten Fall mit 50 S/m2 bezahlen.

N. J.

Zu den Ausführungen, die Herr N. vor dem Amt bekanntgegeben hat, erklärt sich Herr E. L. unter keinen Umständen einverstanden. E. verlangt für 837 m2 pro m2 70 S, und zwar für die gesamten 837 m2.

E. L."

In dieser Niederschrift ist zwar von Grundstück Nr. 93/2 die Rede; der Inhalt der Niederschrift, insbesondere die Bezugnahme auf die Wunschaufnahme vom 8. Oktober 1959, zeigt aber, daß es tatsächlich um Grundstück Nr. 93/3 geht.

Auch aus dieser Niederschrift geht hervor, daß sich der Vater des Beschwerdeführers und J. N. nicht über eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Grundstückes Nr. 93/3 geeinigt haben.

In der von der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides erwähnten Niederschrift vom 8. August 1973 ersucht der Vater des Beschwerdeführers die AB, Rechtsanwalt Dr. P., den Verfasser des Übergabsvertrrages, mitzuteilen, daß die Abfindung Gp. id/3 J. N. gehöre, damit er den Übergabsvertrag an den Beschwerdeführer abschließe.

Diese Niederschrift enthält bezüglich des Eigentums an Grundstück Nr. 93/3 keine Willenserklärung, sondern ist lediglich auf die Kundgabe der Auffassung des Vaters des Beschwerdeführers über die Rechtsverhältnisse an diesem Grundstück gerichtet. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß der Vater des Beschwerdeführers mit dieser Erklärung eine Rechtsgestaltung in Form eines konstitutiven Anerkenntnisses in bezug auf die Eigentumsverhältnisse am fraglichen Grundstück vornehmen wollte; vielmehr läßt der Zusammenhang, in den diese Erklärung eingebettet ist - Bitte um Mitteilung an den Verfasser des Übergabsvertrages - nur den Schluß zu, daß die Angabe des Vaters des Beschwerdeführers nur dessen Meinung über die rechtliche Situation in bezug auf das Grundstück Nr. 93/3, also eine Wissenserklärung darstellt. Diese Wissenserklärung war unzutreffend, da ein Eigentumsübergang bis zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Wissenerklärung nicht erfolgt war.

Außerdem war der Vater des Beschwerdeführers nur Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. 93/3; Eigentümerin der anderen Hälfte war seine Gattin. Rechtsverbindliche Erklärungen für diese hätte er nur abgaben können, wenn er dazu bevollmächtigt gewesen wäre. Die belangte Behörde beruft sich auf § 10 Abs. 4 AVG. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltungsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

§ 10 Abs. 4 AVG bewirkt nicht, daß jegliche Erklärung eines Ehegatten vor einer Behörde auch dem anderen Ehegatten zugerechnet wird. Vielmehr schafft § 10 Abs. 4 AVG nur die Möglichkeit, im Falle der Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder von einer ausdrücklichen Vollmacht abzusehen, wenn Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, daß überhaupt ein Fall einer Vertretung einer Person durch ein amtsbekanntes Familienmitglied vorliegt. Im Beschwerdefall liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß der Vater des Beschwerdeführers auch in Vertretung seiner Gattin aufgetreten ist.

In dem am 4. Oktober 1972 vom Beschwerdeführer und seinem Bruder unterfertigten Nachtrag zum Übergabsvertrag findet sich folgender Punkt 1:

"Zum Gutsbestand der Liegenschaft EZl. 1 II KG. F. gehört u. a. die G. P. 93/3. Die Vertragspartner stellen fest, daß an diesem Grundstück J. N. Ansprüche behauptet. Der Übernehmer A. E. (der Beschwerdeführer) nimmt hievon Kenntnis und übernimmt die G. P. 93/3 unter dieser Beschränkung."

Dieser Vertragspunkt stellt nicht die Anerkennung des Eigentums J. N. am Grundstück 93/3 durch den Beschwerdeführer dar; dieser nimmt lediglich zur Kenntnis, daß J. N. Ansprüche an diesem Grundstück behauptet.

Schließlich führt die belangte Behörde noch die von der AB aufgenommene Niederschrift vom 2. Mai 1974 für Ihre Auffassung ins Treffen. Diese Niederschrift hat folgenden Wortlaut:

"A. E. (der Beschwerdeführer) erklärt, daß ihm die Werteinheiten genau vorgetragen wurden. Es wurde auch gesagt, daß der Bauplatz des N. J. in seinen Abfindungen berücksichtigt wurde. Weiters erklärt A. E., die Abfindung id/6 im Ausmaß von

2.123 m2 mit 4,99 WE zu übernehmen. Er hat somit um ca. 2 WE zuviel. Von der Zusammenlegung wird ihm zugestanden, daß in der sogenannten Hacke zwei Rasenwege angelegt werden. Die abgetragene Mauer unterhalb der Kapelle wird durch einen schönen Holzzaun ersetzt. Die noch bestehende Mauer bis zu seinem Wohnhaus wird abgetragen, durch eine kleinere ersetzt und mit einem Holzzaun versehen. E. hat somit an N. keine Forderungen zu stellen."

Auch aus dieser Niederschrift ist nicht zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer das Grundstück Nr. 93/3 an J. N. abgegeben oder anerkannt habe, daß J. N. der Eigentümer dieses Grundstückes sei.

E. I., die Tochter des J. N., hat vor der belangten Behörde angegeben, ihr Vater habe von seiner Mutter ein Baugrundstück bekommen. Soviel sie wisse - die wirkliche Situation könne sie nicht beurteilen - habe er dieses Grundstück gegen ein Grundstück in F. eingetauscht. Schon als Kind habe sie gewußt, daß dieses Grundstück, die heutige Gp. 855, immer von ihrer Familie bewirtschaftet worden sei. Dieser Zustand bestehe schon über 20 Jahre. Ihr sei überhaupt nicht bekannt, daß dieses Grundstück dem Beschwerdeführer gehören sollte. Sie verstehe auch nicht, daß der Beschwerdeführer bis heute noch nie an ihre Familie herangetreten sei und behauptet habe, daß das strittige Grundstück ihm gehöre.

I. H. gab an, sie wisse, daß es geheißen habe, ihr Vater J. N. habe in F. ein Grundstück erworben. Es sei auch immer ein gewisser S. zu ihrem Vater gekommen und habe den Grund kaufen wollen. Zu Lebzeiten ihres Vaters, der im November 1974 gestorben sei, hätten sie den Grund immer selbst bewirtschaftet. Ihr sei überhaupt nichts bekannt davon, daß es in F. einen E. gebe, der auf den Grund Eigentumsansprüche geltend mache. Es sei ihr völlig unverständlich, weshalb nach bald 30 Jahren E. Eigentumsansprüche geltend mache. Es sei ihr auch völlig unverständlich, weshalb E. "nicht einmal gegangen sei und den Grund gemäht" habe.

Aus diesen Aussagen, auf die sich die belangte Behörde auch stützt, ist nicht zu entnehmen, daß es tatsächlich einen Eigentumsübergang in bezug auf das Grundstück Nr. 93/3 von den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers auf J. N. gegeben hat.

In der Niederschrift über die Aussage von E. I. findet sich der Hinweis, E. I. habe zum Beweis dafür, daß für das Grundstück (gemeint offenbar: 93/3) ein Geldausgleich bezahlt worden sei, einen Beleg vorgelegt. Dieser Beleg findet sich aber nicht im Akt und es nimmt auch die belangte Behörde darauf nicht Bezug, sodaß nicht beurteilt werden kann, ob sich auf Grund dieses Beleges ein Anhaltspunkt für einen Eigentumsübergang ergeben könnte.

Somit bleibt von den von der belangten Behörde für diesen Eigentumsübergang ins Treffen geführten Argumenten allein noch der Umstand, daß das Grundstück Nr. 93/3 von J. N.

bewirtschaftet wurde. Dieser Umstand ist für sich allein kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, daß sich die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und J. N. auf einen Eigentumsübergang geeinigt haben.

Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt deckt die Annahme, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes nicht mehr Eigentümer des Grundstückes 93/3 gewesen, nicht. Damit war es aber auch unzulässig, die Wertpunkte für dieses Grundstück von seinem Abfindungsanspruch abzuziehen.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Die Umsatzsteuer ist in der Pauschalvergütung für den Schriftsatzaufwand enthalten. Eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer gibt es daher nicht. An Stempelgebühren fielen lediglich S 780,-- für 6 Ausfertigungen der Beschwerde und eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides an. Das Mehrbegehren an Aufwandersatz war daher abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070213.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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