TE Vwgh Beschluss 1996/3/29 96/02/0079

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Veröffentlicht am 29.03.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über den Antrag des P in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1995, Zl. 95/02/0505, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluß vom 18. Dezember 1995, Zl. 95/02/0505, wurde dem Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. August 1995, Zl. UVS-03/P/14/00768/95 betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nicht stattgegeben. Dies mit der Begründung, daß gemäß § 46 Abs. 3 VwGG der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Fall wie dem vorliegenden binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen und die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen sei. Da der Antragsteller letzterem Erfordernis, welches eine wesentliche Voraussetzung für die Wiedereinsetzung darstelle, nicht nachgekommen sei, sei dem Antrag schon aus diesen Gründen nicht stattzugeben gewesen.

In seiner Eingabe vom 19. Februar 1996 stellt der Antragsteller nunmehr den Antrag, das Verfahren wiederaufzunehmen und bringt vor, er habe seitens des Verwaltungsgerichtshofes, Mag. H., die Auskunft bekommen, daß er den Antrag (auf Wiedereinsetzung) innerhalb von 14 Tagen stellen müsse, dies jedoch ohne Hinweis auf die Nachholung der versäumten Handlung. Da für die Erhebung der Beschwerde Anwaltspflicht bestehe und er auf Verfahrenshilfe angewiesen sei, hätte er dies auch nicht "rechtsgültig" erfüllen können.

Gemäß § 45 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde oder anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte, oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Mit seinem Vorbringen tut der Antragsteller nicht einmal annäherungsweise dar, daß ein Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 45 VwGG gegeben sein könnte. Keiner der Tatbestände der Z. 1 bis 5 leg. cit. kommt nach den Ausführungen des Antragstellers auch nur entfernt in Betracht. Vielmehr liegt offenbar ein Irrtum des Antragstellers über die wesentlichen inhaltlichen Voraussetzungen des von ihm eingebrachten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. Damit kann aber ein Wiederaufnahmsantrag nach dem VwGG nicht begründet werden.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben, ohne daß es eines Auftrages bedurfte, die ihm anhaftenden Formmängel zu beheben (vgl. den hg. Beschluß vom 28. Mai 1993, Zl. 93/02/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020079.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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