TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/29 94/02/0299

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Veröffentlicht am 29.03.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §44a Abs1;
StVO 1960 §44a Abs2;
StVO 1960 §44a Abs3;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/02/0100 E 8. November 1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendofer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 3. Mai 1994, Zl. MA 64-12/2/93, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 1994 wurden dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 89a Abs. 7 und 7a StVO Kosten für die von der Magistratsabteilung 48 am 14. Jänner 1992 um 14.20 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung seines an einem näher beschriebenen Ort verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird die bekämpfte Kostenvorschreibung für die Entfernung des in Rede stehenden PKW"s unter anderem damit begründet, daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in einer "Buszone" abgestellt habe, wodurch es zu einer Verkehrsbeeinträchtigung gekommen sei.

Die diesbezügliche Verordnung des Magistrates der Stadt Wien lautet: "In Wien 15; Hütteldorfer Straße vor ONr 7-29 ist während Veranstaltungen das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Autobusse, verboten. Diese Zonen sind 24 Stunden vor Gültigkeitstermin kundzumachen und der Polizei anzuzeigen. Die bestehende Invalidenzone vor der Berufsschule (ONr 7-12), wird nicht verändert."

Daß damit "Veranstaltungen" in der Wiener Stadthalle gemeint sind, läßt sich aus dem diesbezüglichen Verordnungsakt entnehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem ähnlich gelagerten Fall in seinem Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0137, (auf dessen nähere Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird) die Rechtsansicht vertreten, es entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß ein Halte- und Parkverbot für die "Dauer" einer (dortigen) Theaterveranstaltung zum Zwecke des Zu- und Abtransportes von Besuchern keinen Sinn ergäbe, vielmehr müsse dieser Zeitraum bereits entsprechende Zeit vor Beginn der Veranstaltung bzw. nach deren Ende beginnen bzw. enden; DIESE entscheidenden Anfangs- und Endzeitpunkte habe die damals in Rede stehende Verordnung allerdings nicht enthalten.

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende, oben zitierte Verordnung, die das Halten und Parken "während" Veranstaltungen (in der Stadthalle) verbietet, ist im gleichem Licht zu sehen. Auch hier sind die entscheidenden Anfangs- und Endzeitpunkte für den Zu- und Abtransport der Besucher nicht enthalten.

Daraus ergibt sich auch für den vorliegenden Beschwerdefall, daß im Hinblick auf die Unvollständigkeit der erwähnten Verordnung in Hinsicht auf den zeitlichen Geltungsbereich diese auch nicht im Sinne des § 44a Abs. 3 StVO kundgemacht werden und die dennoch vorgenommene Anbringung der Straßenverkehrszeichen auch keinerlei Rechtswirkungen gegenüber dem Beschwerdeführer entfalten konnte, sodaß die Vorschreibung der mit der Entfernung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers verbundenen Kosten schon deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet ist (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0137).

Im übrigen sei bemerkt, daß die belangte Behörde auch in anderer Hinsicht die Rechtslage verkannt hat, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 89/03/0225), eine rechtskräftige Bestrafung hinsichtlich einer bestimmten Verwaltungsübertretung nach der StVO für die Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 weder Voraussetzung noch mit bindender Wirkung ausgestattet ist.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, hinsichtlich der Höhe beschränkt durch den Antrag des Beschwerdeführers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020299.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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