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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/01/0383 E 20. Mai 2020 RS 1Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 27 Abs. 1 StbG nicht eine "hundertprozentige Sicherheit". Vielmehr ist das Verwaltungsgericht im Feststellungsverfahren nach § 27 Abs. 1 StbG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist auf den mit § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, wonach die Behörde bzw. iVm § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat (vgl. zu allem VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN).
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010349.L02Im RIS seit
13.10.2022Zuletzt aktualisiert am
13.10.2022