RS Vwgh 2022/8/24 Ra 2021/01/0349

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Veröffentlicht am 24.08.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §45 Abs2
StbG 1985 §27 Abs1
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0383 E 20. Mai 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 27 Abs. 1 StbG nicht eine "hundertprozentige Sicherheit". Vielmehr ist das Verwaltungsgericht im Feststellungsverfahren nach § 27 Abs. 1 StbG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist auf den mit § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, wonach die Behörde bzw. iVm § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat (vgl. zu allem VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010349.L02

Im RIS seit

13.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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