TE Vwgh Beschluss 1996/4/11 AW 96/09/0011

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Veröffentlicht am 11.04.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. H in G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 9. November 1995, Zl. UVS 303.15-1/95-39, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem unter Zl. 96/09/0052 angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Antragsteller gegen ein Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz, mit dem über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach dem AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 160.000,-- (zusätzlich der Verfahrenskosten von S 16.000,--) verhängt worden waren, abgewiesen. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer verpflichtet als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens S 32.000,-- zu leisten (Gesamtsumme daher: S 208.000,--). Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von einem Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von

S 20.000,--, einem Vermögen von S 2,000.000,-- bis

S 3,000.000,-- und der Sorgepflicht für ein Kind aus.

In der beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bringt der Antragsteller zum Begehren auf Zuerkennung der aufschiebenen Wirkung vor, nach Abzug seiner Unterhaltspflichten (20 %) blieben im rund S 192.000,-- als Nettojahreseinkommen. Nach dem Tagsatzsystem des StGB könnte nach § 39 StGB als maximale Geldstrafe (360 Tagsätze) unter Berücksichtigung seines Einkommens eine Geldstrafe in der Höhe von S 93.600,-- (360 x 260) verhängt werden; die über ihn im Strafverfahren vor dem UVS verhängte Geldstrafe sei daher überhöht. Da der Beschwerdeführer über keine Ersparnisse verfüge, müsse er ein Darlehen aufnehmen. Er wäre gezwungen, eine Zwangsverwertung seiner Liegenschaft durchzuführen, wodurch er obdachlos würde. Außerdem entstünden ihm durch die schnelle Verwertung ein zusätzlicher Schaden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Aufschub der Zahlung der Geldstrafe verletzt entgegen der Auffassung der belangten Behörde keine zwingenden öffentlichen Interessen. Der Hinweis in ihrer Stellungnahme vom 14. März 1996 auf generalpräventive Gründe und die "vielfach zu beobachtende Praxis, auch bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit in der Sache selbst" durch die Erhebung von Verwaltungsgerichtshofbeschwerden mit Hilfe eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenen Wirkung einen Zahlungsaufschub zu erreichen bzw. im Falle mittlerweile eingetretener Insolvenz des Unternehmens die endgültige Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu erreichen, behauptet nicht einmal, daß im Beschwerdefall konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Vorgangsweise vorliegen. Folgte man der bloß allgemeinen, nicht auf den konkreten Beschwerdefall abstellenden und auf generalpräventive Überlegungen gestützten Argumentation bliebe nur ein geringer Anwendungsbereich für die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 VwGG übrig. Dies gilt im vermehrten Ausmaß für den Hinweis der belangten Behörde auf die (tatsächlich gegebene) Überlastung des Verwaltungsgerichtshofes und das daraus abgeleitete Erfordernis des Freihaltens der "ohnedies knappen Kapazitäten des Verwaltungsgerichtshofes für die Behandlung von einem wirklichen Rechtsschutzbedürfnis dienenden Beschwerden."

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bietet das VwGG keinen Anhaltspunkt dafür, die restriktive Handhabung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als Instrument zur Steuerung der Zahl der Beschwerdefälle einzusetzen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG vorliegen oder nicht. Das Verwaltungsgerichtshofgesetz ermächtigt den Einzelrichter im Provisorialverfahren nach § 30 Abs. 2 leg. cit. nicht dazu, Überlegungen über die Bedeutung der eingebrachten Beschwerde und ihre Begründetheit anzustellen, worauf aber die Argumentation der belangten Behörde im Ergebnis hinausläuft.

Dennoch war der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Beschwerdeführer hat die im angefochtenen Bescheid gemachten Angaben über sein Vermögen nicht bestritten. Entgegen seiner im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vertretenen Auffassung kommt als Geldbeschaffungsmöglichkeit nicht bloß die "Zwangsverwertung" (gemeint ist offenbar der Verkauf) seiner Liegenschaft, sondern auch die Aufnahme eines hypothekarisch gesicherten Darlehens (sofern dies im Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG überhaupt notwendig ist) zur Bedeckung seiner Geldstrafe in Betracht. Daß ihm dieser Weg unzumutbar ist, hat der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt und ist auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996090011.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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