TE Vwgh Beschluss 2022/9/12 Ra 2022/22/0109

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Veröffentlicht am 12.09.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §27
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache der Mag. M V, vertreten durch Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Osterwitzgasse 6/2.Stock, gegen das am 23. März 2022 mündlich verkündete und mit 29. März 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, KLVwG-104/19/2022, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache der Mag. M römisch fünf, vertreten durch Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Osterwitzgasse 6/2.Stock, gegen das am 23. März 2022 mündlich verkündete und mit 29. März 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, KLVwG-104/19/2022, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 2. November 2021 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt den Erstantrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, vom 21. Oktober 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit Bescheid vom 2. November 2021 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt den Erstantrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, vom 21. Oktober 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

2        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

3        Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin habe im Hinblick auf ihre Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger - die Eheschließung sei am 25. Juli 2020 in Klagenfurt erfolgt - die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ beantragt. Bereits unmittelbar nach der Eheschließung sei es zu Spannungen zwischen den Eheleuten gekommen. Am 24. Dezember 2020 habe es in der ehelichen Wohnung eine körperliche Auseinandersetzung gegeben. Aufgrund dieses Vorfalles sei der Ehemann der Revisionswerberin wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Ein gegen die Revisionswerberin geführtes Strafverfahren nach § 83 Abs. 1 StGB sei noch offen. Zumindest seit dem 24. Dezember 2020 sei kein gemeinsames Familienleben mehr geführt worden. Der Ehemann habe am 10. Juni 2021 eine Scheidungsklage eingebracht und es sei das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin habe im Hinblick auf ihre Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger - die Eheschließung sei am 25. Juli 2020 in Klagenfurt erfolgt - die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ beantragt. Bereits unmittelbar nach der Eheschließung sei es zu Spannungen zwischen den Eheleuten gekommen. Am 24. Dezember 2020 habe es in der ehelichen Wohnung eine körperliche Auseinandersetzung gegeben. Aufgrund dieses Vorfalles sei der Ehemann der Revisionswerberin wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Ein gegen die Revisionswerberin geführtes Strafverfahren nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sei noch offen. Zumindest seit dem 24. Dezember 2020 sei kein gemeinsames Familienleben mehr geführt worden. Der Ehemann habe am 10. Juni 2021 eine Scheidungsklage eingebracht und es sei das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen.

4        Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht daraus, dass bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde und auch zum Zeitpunkt seiner Entscheidung kein gemeinsames Familienleben zwischen den Eheleuten mehr bestanden habe, sodass kein Aufenthaltstitel gemäß § 47 Abs. 2 NAG erteilt werden könne. Ein selbstständiges Niederlassungsrecht für Familienangehörige gemäß § 27 NAG scheide aus, weil die Revisionswerberin nicht im Besitz eines aufrechten Aufenthaltstitels gewesen sei. Die belangte Behörde habe somit den Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zu Recht gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 iVm § 30 NAG abgewiesen.Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht daraus, dass bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde und auch zum Zeitpunkt seiner Entscheidung kein gemeinsames Familienleben zwischen den Eheleuten mehr bestanden habe, sodass kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG erteilt werden könne. Ein selbstständiges Niederlassungsrecht für Familienangehörige gemäß Paragraph 27, NAG scheide aus, weil die Revisionswerberin nicht im Besitz eines aufrechten Aufenthaltstitels gewesen sei. Die belangte Behörde habe somit den Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zu Recht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 30, NAG abgewiesen.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9        Dem Vorbringen der Revisionswerberin, wonach zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung ein gemeinsames Familienleben vorgelegen sei, ist entgegenzuhalten, dass der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG 2005 dann erfüllt ist, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt wird. Dabei erfordert der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird (vgl. VwGH 27.4.2022, Ra 2021/22/0052 bis 0053, Rn. 7, mwN).Dem Vorbringen der Revisionswerberin, wonach zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung ein gemeinsames Familienleben vorgelegen sei, ist entgegenzuhalten, dass der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 dann erfüllt ist, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt wird. Dabei erfordert der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK (mehr) geführt wird vergleiche , VwGH 27.4.2022, Ra 2021/22/0052 bis 0053, Rn. 7, mwN).

10       Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass ein solches im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses jedenfalls nicht (mehr) bestehe und daher der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG erfüllt sei. Die - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Eheleben werden von der Revisionswerberin nicht substantiiert bestritten.Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass ein solches im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses jedenfalls nicht (mehr) bestehe und daher der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG erfüllt sei. Die - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Eheleben werden von der Revisionswerberin nicht substantiiert bestritten.

11       Die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zudem behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 27 NAG liegt nicht vor. Die Revisionswerberin stellte einen Erstantrag, sodass ihr schon deswegen kein - aus einem bisherigen Aufenthaltstitel - abgeleitetes Niederlassungsrecht nach § 27 NAG zukommt (vgl. VwGH 30.9.2021, Ra 2021/22/0136, Rn. 10, mwN).Die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zudem behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 27, NAG liegt nicht vor. Die Revisionswerberin stellte einen Erstantrag, sodass ihr schon deswegen kein - aus einem bisherigen Aufenthaltstitel - abgeleitetes Niederlassungsrecht nach Paragraph 27, NAG zukommt vergleiche , VwGH 30.9.2021, Ra 2021/22/0136, Rn. 10, mwN).

12       Demnach liegen die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Demnach liegen die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 12. September 2022

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220109.L00

Im RIS seit

14.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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