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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des H R, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. Juli 2021, VGW-151/066/12612/2020-34, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Juli 2020, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen worden war, als unbegründet ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht Wien aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Juli 2020, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen worden war, als unbegründet ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht Wien aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. September 2021, E 3274/2021-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber am 1. Oktober 2021 zugestellt.
3 Die daraufhin per E-Mail erhobene Revision langte beim Verwaltungsgericht Wien am 12. November 2021, um 18.14 Uhr, und somit außerhalb der Amtsstunden ein.
4 Die Revision erweist sich als verspätet.
5 Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Nach § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Nach Paragraph 13, Absatz 5, AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
6 Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien hat mit Datum vom 13. August 2020 unter der GZ VGW-ORG 468/2020-1 eine dementsprechende Kundmachung erlassen und im Internet auf der Homepage des Verwaltungsgerichtes Wien (abrufbar auf der Startseite http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at unter „Kundmachungen/Amtsstunden und rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen“) bekanntgemacht.
7 Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
8 Gemäß § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die Revisionsfrist, wenn der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes.Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG beginnt die Revisionsfrist, wenn der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes.
9 Der genannte Beschluss des Verfassungsgerichtshofes wurde dem Revisionswerber am 1. Oktober 2021 (Freitag) zugestellt. Mit dieser Zustellung begann gemäß § 26 Abs. 4 VwGG die (sechswöchige) Revisionsfrist zu laufen, die somit am 12. November 2021 endete.Der genannte Beschluss des Verfassungsgerichtshofes wurde dem Revisionswerber am 1. Oktober 2021 (Freitag) zugestellt. Mit dieser Zustellung begann gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG die (sechswöchige) Revisionsfrist zu laufen, die somit am 12. November 2021 endete.
10 Aus der oben genannten Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes vom 13. August 2020 ergibt sich, dass die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit von Montag bis Freitag (werktags) - sofern es sich dabei nicht um den Karfreitag oder den 31. Dezember handelt - mit 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr festgelegt sind und dass sämtliche per Telefax oder E-Mail eingebrachten Anbringen nur während der Amtsstunden entgegengenommen werden können, weshalb die außerhalb dieser Amtsstunden an die Empfangsgeräte des Verwaltungsgerichtes übermittelten Angaben auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten.
11 Wie bereits dargestellt, hat der Revisionswerber dem Verwaltungsgericht die Revision am 12. November 2021, um 18.14 Uhr, und somit an einem Werktag (Freitag) außerhalb der Amtsstunden, per E-Mail übermittelt, weshalb diese erst mit 15. November 2021 (Montag) als eingebracht gilt. An diesem Tag war die (sechswöchige) Revisionsfrist jedoch bereits abgelaufen.
12 Mit dem - über Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten - Vorbringen des Revisionswerbers, wonach die sechswöchige Rechtsmittelfrist vom Verwaltungsgericht Wien „entgegen § 26 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 VwGG völlig unzulässig“ verkürzt worden sei und dies der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (in Bezug auf die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz) widerspreche, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 4. August 2022, Ra 2022/03/0179, Rn. 10 bis 12, auseinandergesetzt und dieses als unzutreffend beurteilt; auf die diesbezügliche Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.Mit dem - über Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten - Vorbringen des Revisionswerbers, wonach die sechswöchige Rechtsmittelfrist vom Verwaltungsgericht Wien „entgegen Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4, VwGG völlig unzulässig“ verkürzt worden sei und dies der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (in Bezug auf die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz) widerspreche, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 4. August 2022, Ra 2022/03/0179, Rn. 10 bis 12, auseinandergesetzt und dieses als unzutreffend beurteilt; auf die diesbezügliche Begründung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen.
13 Die Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war demnach gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 12. September 2022
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220271.L00Im RIS seit
14.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022