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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision des O A in S, vertreten durch Mag. Daniela Anzböck-Ropposch, Rechtsanwältin in 3430 Tulln, Stiegengasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2022, Zl. W279 2191383-1/35E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache u.a. der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet sich die vorliegende Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision ist gemäß § 28 Abs. 3 VwGG das Vorbringen im Rahmen der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe maßgeblich.Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision ist gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG das Vorbringen im Rahmen der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe maßgeblich.
Die vorliegende Revision - die unter der Überschrift „1. Zulässigkeit der Revision“ lediglich Ausführungen zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes enthält - erfüllt die Erfordernisse des § 28 Abs. 3 VwGG nicht, weil sie keinerlei (gesonderte) Zulässigkeitsbegründung enthält, sondern sich auf die bloße Darstellung der Revisionsgründe (Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit) beschränkt.Die vorliegende Revision - die unter der Überschrift „1. Zulässigkeit der Revision“ lediglich Ausführungen zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes enthält - erfüllt die Erfordernisse des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht, weil sie keinerlei (gesonderte) Zulässigkeitsbegründung enthält, sondern sich auf die bloße Darstellung der Revisionsgründe (Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit) beschränkt.
7 Die Revision war daher - ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrags - als unzulässig zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 25.11.2021, Ra 2020/06/0070, mwN).Die Revision war daher - ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrags - als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 25.11.2021, Ra 2020/06/0070, mwN).
Wien, am 13. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010186.L00Im RIS seit
14.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022