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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision des A S in W, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das am 8. April 2021 mündlich verkündete und mit 30. Juni 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-103/039/12436/2020-15, betreffend Kostenersatzpflicht nach § 92a SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision des A S in W, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das am 8. April 2021 mündlich verkündete und mit 30. Juni 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-103/039/12436/2020-15, betreffend Kostenersatzpflicht nach Paragraph 92 a, SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. August 2020 wurde der Revisionswerber gemäß § 92a Abs. 1a Z 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) in Verbindung mit § 4a Sicherheitsgebühren-Verordnung (SGV) zum Ersatz der anlässlich der Amtshandlung am 7. Dezember 2018, von 09.26 Uhr bis 13.05 Uhr, in Wien 16., N-Straße 35, durch 28 Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entstandenen Aufwendungen („Gesamtbetrag“) in Höhe von € 3.808,00 verpflichtet.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. August 2020 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 92 a, Absatz eins a, Ziffer 2, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) in Verbindung mit Paragraph 4 a, Sicherheitsgebühren-Verordnung (SGV) zum Ersatz der anlässlich der Amtshandlung am 7. Dezember 2018, von 09.26 Uhr bis 13.05 Uhr, in Wien 16., N-Straße 35, durch 28 Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entstandenen Aufwendungen („Gesamtbetrag“) in Höhe von € 3.808,00 verpflichtet.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde, soweit sie sich „dem Grunde nach“ gegen die Verpflichtung zum Kostenersatz richtete, ab, setzte jedoch den vom Mitbeteiligten zu leistenden Betrag mit € 634,67 fest (I.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für zulässig erklärt (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde, soweit sie sich „dem Grunde nach“ gegen die Verpflichtung zum Kostenersatz richtete, ab, setzte jedoch den vom Mitbeteiligten zu leistenden Betrag mit € 634,67 fest (römisch eins.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für zulässig erklärt (römisch zwei.).
3 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27. September 2021, E 1996/2021-6, die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde über dessen nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 21. Oktober 2021, E 1996/2021-8, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27. September 2021, E 1996/2021-6, die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde über dessen nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 21. Oktober 2021, E 1996/2021-8, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4 Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision, in der er sich gegen die Zulässigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 92a Abs. 1a Z 2 SPG wendet.Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision, in der er sich gegen die Zulässigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung zum Kostenersatz nach Paragraph 92 a, Absatz eins a, Ziffer 2, SPG wendet.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
8 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa VwGH 21.3.2022, Ro 2022/10/0003, mwN).Die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , etwa VwGH 21.3.2022, Ro 2022/10/0003, mwN).
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Mai 2022, Ro 2021/01/0022, die gegen das angefochtene Erkenntnis von der belangten Behörde erhobene Amtsrevision als unbegründet abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Mai 2022, Ro 2021/01/0022, die gegen das angefochtene Erkenntnis von der belangten Behörde erhobene Amtsrevision als unbegründet abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.
10 In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die im vorliegenden Fall maßgebliche grundsätzliche Rechtsfrage gelöst, indem er die Voraussetzungen für das Entstehen der Kostenersatzpflicht nach § 92a Abs. 1a Z 2 SPG geklärt hat (Rn. 18 bis Rn. 21). In der fallbezogenen Anwendung hat der Verwaltungsgerichtshof zudem ausgesprochen, dass die vom Verwaltungsgericht nach dieser Bestimmung vorgenommene Verpflichtung des Revisionswerbers zum Kostenersatz (in einem aliquoten Ausmaß) keinen rechtlichen Bedenken begegnet (Rn. 24).In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die im vorliegenden Fall maßgebliche grundsätzliche Rechtsfrage gelöst, indem er die Voraussetzungen für das Entstehen der Kostenersatzpflicht nach Paragraph 92 a, Absatz eins a, Ziffer 2, SPG geklärt hat (Rn. 18 bis Rn. 21). In der fallbezogenen Anwendung hat der Verwaltungsgerichtshof zudem ausgesprochen, dass die vom Verwaltungsgericht nach dieser Bestimmung vorgenommene Verpflichtung des Revisionswerbers zum Kostenersatz (in einem aliquoten Ausmaß) keinen rechtlichen Bedenken begegnet (Rn. 24).
11 Soweit sich die vorliegende Revision gegen die Kostenvorschreibung insbesondere unter dem Aspekt der Beachtung des Rechts auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit des Revisionswerbers wendet, genügt der Hinweis auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im erwähnten Ablehnungsbeschluss vom 27. September 2021, wonach spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beurteilung der Frage, ob der Revisionswerber für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Aufwendungsersatz nach § 92a Abs. 1a SPG zu leisten hat, nicht anzustellen sind.Soweit sich die vorliegende Revision gegen die Kostenvorschreibung insbesondere unter dem Aspekt der Beachtung des Rechts auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit des Revisionswerbers wendet, genügt der Hinweis auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im erwähnten Ablehnungsbeschluss vom 27. September 2021, wonach spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beurteilung der Frage, ob der Revisionswerber für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Aufwendungsersatz nach Paragraph 92 a, Absatz eins a, SPG zu leisten hat, nicht anzustellen sind.
12 Die Revision wirft vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher zurückzuweisen.Die Revision wirft vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022010009.J00Im RIS seit
14.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022