TE Vwgh Erkenntnis 2022/9/14 Ra 2021/09/0154

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Veröffentlicht am 14.09.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art20 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die außerordentliche Revision des A B, vertreten durch Mag. Klaus Heintzinger, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Berggasse 4/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2021, W136 2227342-1/10E, betreffend Disziplinarstrafe des Verweises nach dem BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres [nunmehr: Bundesdisziplinarbehörde]; weitere Partei: Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der im Jahr 1961 geborene Revisionswerber steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2        Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 29. November 2019 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe am 15. März 2018 in der Zeit von 10:59 Uhr bis 12:02 Uhr ohne dienstlichen Grund und sohin ohne Berechtigung Einsichtnahme in sechs näher konkretisierte PAD-Akten aus den Jahren 2015/16 durchgeführt. Der Revisionswerber habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 Beamtendienstgesetz 1979 (BDG 1979) iVm den Dienstanweisungen „Anfragen - EKIS und andere automationsunterstützt geführte zentrale Evidenzen“, „Kanzlei- und Protokollwesen“ und „Datenschutzgesetz 2000, Durchführungsbestimmungen“ begangen, weshalb über ihn die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 3.000,-- verhängt wurde.Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 29. November 2019 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe am 15. März 2018 in der Zeit von 10:59 Uhr bis 12:02 Uhr ohne dienstlichen Grund und sohin ohne Berechtigung Einsichtnahme in sechs näher konkretisierte PAD-Akten aus den Jahren 2015/16 durchgeführt. Der Revisionswerber habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Beamtendienstgesetz 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit den Dienstanweisungen „Anfragen - EKIS und andere automationsunterstützt geführte zentrale Evidenzen“, „Kanzlei- und Protokollwesen“ und „Datenschutzgesetz 2000, Durchführungsbestimmungen“ begangen, weshalb über ihn die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 3.000,-- verhängt wurde.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Bescheid der Disziplinarkommission nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Beschwerde des Revisionswerbers dahingehend abgeändert, dass der Revisionswerber schuldig erkannt wurde, er habe dadurch, dass er am 15. März 2018 zur allgemeinen Informationsgewinnung in Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten (Lagebild) in sechs näher konkretisierte PAD-Akten Einsicht genommen habe, gegen die Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen“ vom 15. Jänner 2013, GZ P4/303048/3/2012, verstoßen und somit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 begangen, weshalb über den Revisionswerber die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt werde. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Bescheid der Disziplinarkommission nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Beschwerde des Revisionswerbers dahingehend abgeändert, dass der Revisionswerber schuldig erkannt wurde, er habe dadurch, dass er am 15. März 2018 zur allgemeinen Informationsgewinnung in Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten (Lagebild) in sechs näher konkretisierte PAD-Akten Einsicht genommen habe, gegen die Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen“ vom 15. Jänner 2013, GZ P4/303048/3/2012, verstoßen und somit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 begangen, weshalb über den Revisionswerber die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt werde. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.

4        Das Bundesverwaltungsgericht traf dazu in seinem Erkenntnis nach geraffter Darstellung des Verfahrensgangs und Feststellungen zur Person des Revisionswerbers folgende Feststellungen (Schreibweise im Original):

„Festgestellt wird, dass der BF die ihm spruchgemäß angelastete Tat, nämlich Einsichtnahme in die im Spruch des bekämpften Bescheides genannten PAD-Akte, was den objektiven Sachverhalt der Einvernahme betrifft, zugesteht.

Festgestellt wird weiters, dass der BF die Einsichtnahme nicht aus privaten Interesse oder Neugier oder zum Zweck der Erstattung einer Anzeige gegen seinen Dienststellenleiter durchführt, sondern der Aufruf der Akte zum Zwecke der Analyse der Entwicklung der Suchtgiftkriminaliät innerhalb seines Zuständigkeitsbereich erfolgte, somit ein dienstliches Interesse der Abfrage zugrunde lag.“

5        In der Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, warum es - im Gegensatz zu den Erwägungen der Disziplinarkommission - ein dienstliches Interesse an den inkriminierten Abfragen annimmt und die Ursache nicht darin gelegen sei, dadurch Belastungsbeweise gegen den Dienststellenleiter zu erhalten.

6        Rechtlich erachtete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen, dass die eine generelle Weisung zur Nutzung einer Geschäftsfall-Applikation (PAD) darstellende Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen“ gemäß Punkt III.9.3. vorsehe, dass „das anlasslose Priorieren bzw. Anfragen, die mit dem konkreten Anlassfall in keinem Zusammenhang stehen, zu unterlassen [ist]. Unter ,anlasslosen Priorieren‘ ist die Suche nach konkreten Geschäftsfällen in der Applikation PAD nach unterschiedlichen Kriterien oder Parametern, wie beispielsweise einen Namen zu verstehen.“ Für statistische Zwecke, Erkenntnisabfragen und zur allgemeinen Informationsgewinnung seien aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich andere BMI-Webanwendungen zu verwenden. Eine Nachschau in PAD-Akten, zu denen kein Auftrag bestehe, sei nicht gestattet. Der Revisionswerber habe Einsicht in die Geschäftsfälle genommen, um Erkenntnisse über die Entwicklung der Suchtgiftkriminalität in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich zu gewinnen. Damit habe er einen Weisungsverstoß begangen, weil die inkriminierten Anfragen im PAD zu diesem Zweck nach den angeführten Nutzungsbedingungen unzulässig seien. Des Weiteren wird unter einer eigenen Überschrift die Strafbemessung näher begründet.Rechtlich erachtete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen, dass die eine generelle Weisung zur Nutzung einer Geschäftsfall-Applikation (PAD) darstellende Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen“ gemäß Punkt römisch drei.9.3. vorsehe, dass „das anlasslose Priorieren bzw. Anfragen, die mit dem konkreten Anlassfall in keinem Zusammenhang stehen, zu unterlassen [ist]. Unter ,anlasslosen Priorieren‘ ist die Suche nach konkreten Geschäftsfällen in der Applikation PAD nach unterschiedlichen Kriterien oder Parametern, wie beispielsweise einen Namen zu verstehen.“ Für statistische Zwecke, Erkenntnisabfragen und zur allgemeinen Informationsgewinnung seien aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich andere BMI-Webanwendungen zu verwenden. Eine Nachschau in PAD-Akten, zu denen kein Auftrag bestehe, sei nicht gestattet. Der Revisionswerber habe Einsicht in die Geschäftsfälle genommen, um Erkenntnisse über die Entwicklung der Suchtgiftkriminalität in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich zu gewinnen. Damit habe er einen Weisungsverstoß begangen, weil die inkriminierten Anfragen im PAD zu diesem Zweck nach den angeführten Nutzungsbedingungen unzulässig seien. Des Weiteren wird unter einer eigenen Überschrift die Strafbemessung näher begründet.

7        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende außerordentliche Revision. In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurden keine Revisionsbeantwortungen erstattet.

8        Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

9        Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst unter anderem vor, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob die inkriminierten Einsichtnahmen einen Weisungsverstoß darstellen und eine Dienstpflichtverletzung vorliege, unrichtig gelöst. Der Revisionswerber habe die PAD-Einsichtnahmen als leitender Exekutivbeamte in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben (Erstellung eines Lagebilds hinsichtlich steigender Suchtgiftdelikte) getätigt. Er habe keine personenbezogenen Daten abgefragt, sondern nur Örtlichkeiten. Im Grunderlass vom 3. Februar 2012, BMI-OA1000/0027-II/10/b/2012, sei geregelt: „Für statistische Zwecke, für Erkenntnisabfragen und zur allgemeinen Informationsgewinnung sind aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich die entsprechenden BMI-Webanwendungen zu verwenden.“ In der Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen“ vom 15. Jänner 2013 finde sich unter Punkt III.9.3.3 die Regelung: „PAD-Abfragen, die im Rahmen einer dienstlichen Aufgabenerfüllung erfolgen, verletzen keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen. Die Abfrage/Verwendung der Daten ist unbedenklich, wenn diese eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben ist oder im Rahmen der Art. 22 B-VG (Amtshilfe) geschieht. Darunter fallen etwa konkrete/einschlägige Ermittlungen, Angelegenheiten der Dienst- und Fachaufsicht sowie Ersuchen von Sicherheitsbehörden oder anderen Dienststellen, welche diese für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.“ Das Handeln des Revisionswerbers sei daher von der genannten Dienstanweisung gedeckt gewesen. Es fehle dazu eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst unter anderem vor, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob die inkriminierten Einsichtnahmen einen Weisungsverstoß darstellen und eine Dienstpflichtverletzung vorliege, unrichtig gelöst. Der Revisionswerber habe die PAD-Einsichtnahmen als leitender Exekutivbeamte in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben (Erstellung eines Lagebilds hinsichtlich steigender Suchtgiftdelikte) getätigt. Er habe keine personenbezogenen Daten abgefragt, sondern nur Örtlichkeiten. Im Grunderlass vom 3. Februar 2012, BMI-OA1000/0027-II/10/b/2012, sei geregelt: „Für statistische Zwecke, für Erkenntnisabfragen und zur allgemeinen Informationsgewinnung sind aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich die entsprechenden BMI-Webanwendungen zu verwenden.“ In der Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen“ vom 15. Jänner 2013 finde sich unter Punkt römisch drei.9.3.3 die Regelung: „PAD-Abfragen, die im Rahmen einer dienstlichen Aufgabenerfüllung erfolgen, verletzen keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen. Die Abfrage/Verwendung der Daten ist unbedenklich, wenn diese eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben ist oder im Rahmen der Artikel 22, B-VG (Amtshilfe) geschieht. Darunter fallen etwa konkrete/einschlägige Ermittlungen, Angelegenheiten der Dienst- und Fachaufsicht sowie Ersuchen von Sicherheitsbehörden oder anderen Dienststellen, welche diese für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.“ Das Handeln des Revisionswerbers sei daher von der genannten Dienstanweisung gedeckt gewesen. Es fehle dazu eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

10       Die Revision erweist sich als zulässig; sie ist auch begründet:

11       Dem Revisionswerber wird die Missachtung der Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen“ vom 15. Jänner 2013, GZ P4/202048/3/2012, als genereller Weisung zur Last gelegt (zur „Weisung“ allgemein siehe etwa VwGH 26.2.2020, Ro 2018/09/0003). Die Befolgung von Weisungen stellt eine der Säulen einer funktionierenden Verwaltung dar (vgl. VwGH 25.6.1982, 92/09/0084).Dem Revisionswerber wird die Missachtung der Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen“ vom 15. Jänner 2013, GZ P4/202048/3/2012, als genereller Weisung zur Last gelegt (zur „Weisung“ allgemein siehe etwa VwGH 26.2.2020, Ro 2018/09/0003). Die Befolgung von Weisungen stellt eine der Säulen einer funktionierenden Verwaltung dar vergleiche , VwGH 25.6.1982, 92/09/0084).

12       Wenn in einem Disziplinarerkenntnis der Vorwurf der Missachtung einer Weisung entgegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 erhoben wird, muss sowohl der Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene, der Weisung zuwiderlaufende Verhalten des Beschuldigten auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH 18.6.2014, Ro 2014/09/0037, mwN).Wenn in einem Disziplinarerkenntnis der Vorwurf der Missachtung einer Weisung entgegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 erhoben wird, muss sowohl der Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene, der Weisung zuwiderlaufende Verhalten des Beschuldigten auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche , VwGH 18.6.2014, Ro 2014/09/0037, mwN).

13       Das Verwaltungsgericht hat allerdings keine hinreichenden Sachverhaltsfeststellungen zum (allenfalls im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflichten zu verschaffenden) Inhalt der ins Treffen geführten Dienstanweisung und des vom Revisionswerber angesprochenen Grunderlasses getroffen, anhand derer beurteilt werden könnte, ob das festgestellte Verhalten des Revisionswerbers (Abfragen im dienstlichen Interesse zum Zweck der Analyse der Entwicklung der Suchtgiftkriminalität) tatsächlich einen Weisungsverstoß darstellt. Die disloziert im Rahmen der rechtlichen Erwägungen zum Inhalt der Dienstanweisung getroffenen kursorischen Feststellungen reichen nicht aus, um das vom Verwaltungsgericht erzielte Auslegungsergebnis nachprüfen zu können. Schon deshalb erweist sich das Erkenntnis mit sekundären Feststellungsmängeln belastet.

14       Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Auf das weitere Revisionsvorbringen war daher nicht mehr einzugehen.Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Auf das weitere Revisionsvorbringen war daher nicht mehr einzugehen.

15       Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 14. September 2022

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090154.L00

Im RIS seit

12.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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