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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger sowie die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der L S, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. August 2021, VGW-151/059/6053/2021-11, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 9. März 2021 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag der Revisionswerberin, einer philippinischen Staatsangehörigen, vom 30. November 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab, weil der als solcher zu wertende Erstantrag unzulässiger Weise im Inland gestellt worden sei.Mit Bescheid vom 9. März 2021 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag der Revisionswerberin, einer philippinischen Staatsangehörigen, vom 30. November 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab, weil der als solcher zu wertende Erstantrag unzulässiger Weise im Inland gestellt worden sei.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. August 2021 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.
3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde: Die Revisionswerberin habe zuletzt über eine bis zum 11. November 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ gemäß § 62 NAG verfügt. Am 4. November 2016 habe die Revisionswerberin einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ eingebracht, der in der Folge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ (sonstige Schlüsselkraft) modifiziert worden sei. Nach rechtskräftig negativer Entscheidung des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien gemäß § 20d Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) habe die belangte Behörde das Verfahren über diesen (modifizierten) Zweckänderungsantrag gemäß § 41 Abs. 4 NAG eingestellt. Am 7. Dezember 2018 habe die Revisionswerberin einen weiteren Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gestellt, in dem ausgeführt worden sei, dass sie am 4. November 2016 einen „Verlängerungs-/Zweckänderungsantrag“ gestellt habe. Nach (erneuter) rechtskräftig negativer Entscheidung des AMS Wien gemäß § 20d AuslBG sei auch dieses Verfahren von der belangten Behörde gemäß § 41 Abs. 4 NAG eingestellt worden.Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde: Die Revisionswerberin habe zuletzt über eine bis zum 11. November 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ gemäß Paragraph 62, NAG verfügt. Am 4. November 2016 habe die Revisionswerberin einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ eingebracht, der in der Folge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ (sonstige Schlüsselkraft) modifiziert worden sei. Nach rechtskräftig negativer Entscheidung des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien gemäß Paragraph 20 d, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) habe die belangte Behörde das Verfahren über diesen (modifizierten) Zweckänderungsantrag gemäß Paragraph 41, Absatz 4, NAG eingestellt. Am 7. Dezember 2018 habe die Revisionswerberin einen weiteren Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gestellt, in dem ausgeführt worden sei, dass sie am 4. November 2016 einen „Verlängerungs-/Zweckänderungsantrag“ gestellt habe. Nach (erneuter) rechtskräftig negativer Entscheidung des AMS Wien gemäß Paragraph 20 d, AuslBG sei auch dieses Verfahren von der belangten Behörde gemäß Paragraph 41, Absatz 4, NAG eingestellt worden.
Am 30. November 2020 habe die (nicht aus dem Bundesgebiet ausgereiste) Revisionswerberin den nunmehr gegenständlichen Zweckänderungsantrag wiederum auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG gestellt. Über Vorhalt der belangten Behörde habe die Revisionswerberin angegeben, es liege kein Erstantrag vor, weshalb § 21 NAG nicht anwendbar sei.Am 30. November 2020 habe die (nicht aus dem Bundesgebiet ausgereiste) Revisionswerberin den nunmehr gegenständlichen Zweckänderungsantrag wiederum auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gestellt. Über Vorhalt der belangten Behörde habe die Revisionswerberin angegeben, es liege kein Erstantrag vor, weshalb Paragraph 21, NAG nicht anwendbar sei.
Das Verwaltungsgericht stellte demgegenüber fest, die Revisionswerberin habe am 4. November 2016 lediglich einen Zweckänderungsantrag, jedoch keinen Verlängerungsantrag eingebracht. Beweiswürdigend verwies es diesbezüglich darauf, dass die Revisionswerberin in ihrem Antrag nur die Rubrik „Zweckänderungsantrag“ angekreuzt habe und dass eine weitere Verlängerung der innegehabten Aufenthaltsbewilligung infolge Erreichens der Altersgrenze (für Au-pair-Kräfte gemäß § 1 Z 10 Ausländerbeschäftigungsverordnung von 28 Jahren) nicht mehr möglich gewesen wäre. Nach dem objektiven Erklärungswert des Antrags vom 4. November 2016 gebe es keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Revisionswerberin habe auch die Verlängerung der bisher innegehabten, zuletzt bis zum 11. November 2016 erteilten Aufenthaltsbewilligung beabsichtigt.Das Verwaltungsgericht stellte demgegenüber fest, die Revisionswerberin habe am 4. November 2016 lediglich einen Zweckänderungsantrag, jedoch keinen Verlängerungsantrag eingebracht. Beweiswürdigend verwies es diesbezüglich darauf, dass die Revisionswerberin in ihrem Antrag nur die Rubrik „Zweckänderungsantrag“ angekreuzt habe und dass eine weitere Verlängerung der innegehabten Aufenthaltsbewilligung infolge Erreichens der Altersgrenze (für Au-pair-Kräfte gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, Ausländerbeschäftigungsverordnung von 28 Jahren) nicht mehr möglich gewesen wäre. Nach dem objektiven Erklärungswert des Antrags vom 4. November 2016 gebe es keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Revisionswerberin habe auch die Verlängerung der bisher innegehabten, zuletzt bis zum 11. November 2016 erteilten Aufenthaltsbewilligung beabsichtigt.
4 In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Verwaltungsgericht zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0060, vertrat aber die Ansicht, daraus sei nicht zwingend abzuleiten, dass jeder während der Gültigkeitsdauer des bisher innegehabten Aufenthaltstitels gestellte Zweckänderungsantrag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ex lege auch einen Verlängerungsantrag beinhalte. Vielmehr sei für die Beurteilung der Art und Rechtsnatur des Antrags letztlich der Parteiwille maßgeblich. Im vorliegenden Fall sei der Parteiwille nach den getroffenen Feststellungen aber lediglich auf die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, nicht aber auf die Verlängerung des bisher innegehabten Aufenthaltstitels gerichtet gewesen. Es habe daher zu keinem Zeitpunkt ein Verlängerungsantrag vorgelegen, hinsichtlich dessen die belangte Behörde hätte säumig werden können. Da das am 4. November 2016 eingeleitete Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei, handle es sich bei dem am 30. November 2020 eingebrachten Antrag um einen Erstantrag, der im Ausland einzubringen gewesen wäre. Einen Zusatzantrag nach § 21 Abs. 3 NAG habe die Revisionswerberin trotz entsprechender Belehrung nicht gestellt.In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Verwaltungsgericht zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0060, vertrat aber die Ansicht, daraus sei nicht zwingend abzuleiten, dass jeder während der Gültigkeitsdauer des bisher innegehabten Aufenthaltstitels gestellte Zweckänderungsantrag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ex lege auch einen Verlängerungsantrag beinhalte. Vielmehr sei für die Beurteilung der Art und Rechtsnatur des Antrags letztlich der Parteiwille maßgeblich. Im vorliegenden Fall sei der Parteiwille nach den getroffenen Feststellungen aber lediglich auf die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, nicht aber auf die Verlängerung des bisher innegehabten Aufenthaltstitels gerichtet gewesen. Es habe daher zu keinem Zeitpunkt ein Verlängerungsantrag vorgelegen, hinsichtlich dessen die belangte Behörde hätte säumig werden können. Da das am 4. November 2016 eingeleitete Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei, handle es sich bei dem am 30. November 2020 eingebrachten Antrag um einen Erstantrag, der im Ausland einzubringen gewesen wäre. Einen Zusatzantrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG habe die Revisionswerberin trotz entsprechender Belehrung nicht gestellt.
Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass sich aus der zugrunde gelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zweifelsfrei ergebe, ob ein vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der bisher innegehabten Aufenthaltsbewilligung gestellter Zweckänderungsantrag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ex lege und ungeachtet des zum Ausdruck kommenden Parteiwillens als kombinierter Verlängerungs-/Zweckänderungsantrag anzusehen sei oder ob sich dies in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der eine Verlängerung der bisher innegehabten Aufenthaltsbewilligung aufgrund der anwendbaren rechtlichen Bestimmungen nicht in Betracht komme, verbiete.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie sich der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes anschloss.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach ein Zweckänderungsantrag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels als Verlängerungsantrag nach § 24 Abs. 4 NAG anzusehen sei.Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach ein Zweckänderungsantrag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels als Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG anzusehen sei.
Die Revision erweist sich als zulässig und auch berechtigt.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt Zweckänderungsanträge nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels als Verlängerungsanträge nach § 24 Abs. 4 NAG gewertet, unabhängig davon, ob sie kurz vor Ablauf des innegehabten Aufenthaltstitels oder früher gestellt worden sind. Dabei stützte sich der Verwaltungsgerichtshof auf die Definition des Zweckänderungsantrages nach § 26 NAG in § 2 Abs. 1 Z 12 NAG, die auf den Zeitraum „während der Geltung eines Aufenthaltstitels“ abstellt, weshalb der Antrag nach Ablauf dieses Zeitraums als Verlängerungsantrag nach § 24 Abs. 4 NAG zu werten sei (vgl. VwGH Ra 2017/22/0060, Rn. 21, mit Verweis auf VwGH 27.1.2011, 2008/21/0249). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass nur ein Verlängerungsantrag nach § 24 NAG, nicht aber ein bloßer Zweckänderungsantrag nach § 26 NAG eine weiterhin bestehende Rechtmäßigkeit des Inlandsaufenthaltes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag zur Folge hat (siehe § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt Zweckänderungsanträge nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels als Verlängerungsanträge nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG gewertet, unabhängig davon, ob sie kurz vor Ablauf des innegehabten Aufenthaltstitels oder früher gestellt worden sind. Dabei stützte sich der Verwaltungsgerichtshof auf die Definition des Zweckänderungsantrages nach Paragraph 26, NAG in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, NAG, die auf den Zeitraum „während der Geltung eines Aufenthaltstitels“ abstellt, weshalb der Antrag nach Ablauf dieses Zeitraums als Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG zu werten sei vergleiche , VwGH Ra 2017/22/0060, Rn. 21, mit Verweis auf VwGH 27.1.2011, 2008/21/0249). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass nur ein Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, NAG, nicht aber ein bloßer Zweckänderungsantrag nach Paragraph 26, NAG eine weiterhin bestehende Rechtmäßigkeit des Inlandsaufenthaltes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag zur Folge hat (siehe Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG).
8 Zu dem seitens des Verwaltungsgerichtes geltend gemachten Parteiwillen ist Folgendes anzumerken: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach allgemein festgehalten, dass ein Zweckänderungsantrag jedenfalls auch die Verlängerung des Aufenthaltsrechts in Österreich bezweckt (vgl. erneut VwGH Ra 2017/22/0060, Rn. 17, mwN).Zu dem seitens des Verwaltungsgerichtes geltend gemachten Parteiwillen ist Folgendes anzumerken: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach allgemein festgehalten, dass ein Zweckänderungsantrag jedenfalls auch die Verlängerung des Aufenthaltsrechts in Österreich bezweckt vergleiche , erneut VwGH Ra 2017/22/0060, Rn. 17, mwN).
9 In einer Konstellation, in der über einen Zweckänderungsantrag noch während der Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels negativ entschieden worden ist, hat es der Verwaltungsgerichtshof auch nicht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht den dort zugrundeliegenden Antrag aufgrund des (aus mehreren Umständen erschlossenen) Parteiwillens als nur auf eine Zweckänderung und nicht auch auf eine Verlängerung konkret des (dort) zuletzt erteilten Aufenthaltstitels „Student“ gerichtet angesehen hat (siehe VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0123). Eine solche Konstellation liegt gegenständlich aber nicht vor.
10 Da über den ersten Zweckänderungsantrag der Revisionswerberin vor Ablauf der Gültigkeit des ihr zuletzt erteilten Aufenthaltstitels nicht entschieden worden ist und dieser Zweckänderungsantrag jedenfalls auch die Verlängerung ihres Aufenthaltsrechts in Österreich bezweckt, war der Antrag zur Wahrung der Rechtmäßigkeit ihres Inlandsaufenthaltes nach Ablauf der Gültigkeit des ihr zuletzt erteilten Aufenthaltstitels als Verlängerungsantrag nach § 24 Abs. 4 NAG anzusehen. Da eine Entscheidung über den Verlängerungsantrag aus den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis nicht ersichtlich ist, hätte das Verwaltungsgericht den weiteren (insofern nach § 24 Abs. 4 erster Satz NAG auch noch zulässigen) Zweckänderungsantrag vom 30. November 2020 nicht als Erstantrag ansehen dürfen. Daran vermag auch der vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte Umstand, wonach eine Bewilligung des Verlängerungsantrages aufgrund der anwendbaren Bestimmungen von vornherein nicht möglich gewesen wäre, nichts zu ändern, weil die Deutung des Antrags vom 4. November 2016 ab dem 12. November 2016 (auch) als Verlängerungsantrag der Wahrung der Rechtmäßigkeit des Inlandsaufenthaltes der Revisionswerberin dient und nicht vor dem Hintergrund allfälliger Erfolgschancen eines solchen Verlängerungsantrages zu sehen ist.Da über den ersten Zweckänderungsantrag der Revisionswerberin vor Ablauf der Gültigkeit des ihr zuletzt erteilten Aufenthaltstitels nicht entschieden worden ist und dieser Zweckänderungsantrag jedenfalls auch die Verlängerung ihres Aufenthaltsrechts in Österreich bezweckt, war der Antrag zur Wahrung der Rechtmäßigkeit ihres Inlandsaufenthaltes nach Ablauf der Gültigkeit des ihr zuletzt erteilten Aufenthaltstitels als Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG anzusehen. Da eine Entscheidung über den Verlängerungsantrag aus den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis nicht ersichtlich ist, hätte das Verwaltungsgericht den weiteren (insofern nach Paragraph 24, Absatz 4, erster Satz NAG auch noch zulässigen) Zweckänderungsantrag vom 30. November 2020 nicht als Erstantrag ansehen dürfen. Daran vermag auch der vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte Umstand, wonach eine Bewilligung des Verlängerungsantrages aufgrund der anwendbaren Bestimmungen von vornherein nicht möglich gewesen wäre, nichts zu ändern, weil die Deutung des Antrags vom 4. November 2016 ab dem 12. November 2016 (auch) als Verlängerungsantrag der Wahrung der Rechtmäßigkeit des Inlandsaufenthaltes der Revisionswerberin dient und nicht vor dem Hintergrund allfälliger Erfolgschancen eines solchen Verlängerungsantrages zu sehen ist.
11 Somit war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Somit war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
12 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. September 2022
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021220016.J00Im RIS seit
14.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022