TE Vwgh Erkenntnis 2022/9/15 Ra 2020/11/0143

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.2022
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/11/0144

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision 1. der I K sowie 2. des W K, beide in P, beide vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in 1230 Wien, Dr. Neumann-Gasse 7, gegen die am 4. Juni 2018 mündlich verkündeten und am 31. Jänner 2019 und 25. März 2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien, 1. Zl. VGW-042/030/12252/2017-6 (hg. protokolliert zu Ra 2020/11/0143) sowie 2. Zl. VGW-042/030/12254/2017-4 (hg. protokolliert zu Ra 2020/11/0144) betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.346,40, insgesamt somit € 2.692,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Die Anträge auf Einstellung der Verfahren werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnissen der belangten Behörde, jeweils vom 2. August 2017, wurden die revisionswerbenden Parteien als handelsrechtliche Geschäftsführer (§ 9 Abs. 1 VStG) der K GmbH schuldig erkannt, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin eines namentlich genannten Lenkers eines Güterbeförderungs-Kraftfahrzeuges in insgesamt elf Punkten gegen näher bezeichnete Bestimmungen des § 28 Abs. 5 Z 1 bis 3 Arbeitszeitgesetz (AZG) iVm. der Verordnung (EG) 561/2006 verstoßen habe (die Verstöße betreffen die Nichteinhaltung der Lenkzeit sowie der Lenkpausen und der Ruhezeiten; die Tatzeitpunkte waren im Juni und Juli 2015). Über die revisionswerbenden Parteien wurden gemäß § 28 Abs. 6 AZG jeweils drei Geldstrafen von je € 600,-- samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, ihnen wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vorgeschrieben, und es wurde die Haftung der K GmbH gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen.Mit Straferkenntnissen der belangten Behörde, jeweils vom 2. August 2017, wurden die revisionswerbenden Parteien als handelsrechtliche Geschäftsführer (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) der K GmbH schuldig erkannt, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin eines namentlich genannten Lenkers eines Güterbeförderungs-Kraftfahrzeuges in insgesamt elf Punkten gegen näher bezeichnete Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 Arbeitszeitgesetz (AZG) in Verbindung mit der Verordnung (EG) 561/2006 verstoßen habe (die Verstöße betreffen die Nichteinhaltung der Lenkzeit sowie der Lenkpausen und der Ruhezeiten; die Tatzeitpunkte waren im Juni und Juli 2015). Über die revisionswerbenden Parteien wurden gemäß Paragraph 28, Absatz 6, AZG jeweils drei Geldstrafen von je € 600,-- samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, ihnen wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vorgeschrieben, und es wurde die Haftung der K GmbH gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochen.

2        Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien gleichlautende Beschwerden an das Verwaltungsgericht und führten zusammengefasst aus, dass keine Verwaltungsübertretungen vorlägen, weil der besagte Arbeitnehmer lediglich die Aufzeichnungen falsch geführt und regelmäßig manuelle Nachtragungen durchgeführt habe. Anders als die Behörde vermeine, sei für die Strafbarkeit der revisionswerbenden Parteien relevant, dass es zu einer tatsächlichen Überschreitung der Arbeitszeit gekommen sei und nicht, dass die Aufzeichnungen falsch geführt worden seien.

3        Mit den angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnissen gab das Verwaltungsgericht den Beschwerden jeweils (nur) insoweit Folge, als die verhängten Strafen und Kostenbeiträge auf die Hälfte herabgesetzt wurden. Weiters sprach es aus, dass kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten sei, dass die K GmbH gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängten Geldstrafen hafte und dass gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.Mit den angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnissen gab das Verwaltungsgericht den Beschwerden jeweils (nur) insoweit Folge, als die verhängten Strafen und Kostenbeiträge auf die Hälfte herabgesetzt wurden. Weiters sprach es aus, dass kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten sei, dass die K GmbH gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängten Geldstrafen hafte und dass gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

4        Begründend gab das Verwaltungsgericht in den angefochtenen Erkenntnissen zunächst sowohl den Spruch der (gleichlautenden) Straferkenntnisse als auch den Wortlaut der Beschwerden der revisionswerbenden Parteien sowie das Verhandlungsprotokoll wieder. Als festgestellter Sachverhalt folgt eine neuerliche Wiedergabe des Spruchs der Straferkenntnisse. Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht lediglich aus: „Obiger Sachverhalt wurde in keinem Stande des Verfahrens bestritten, bestritten wurde lediglich das Verschulden unter Hinweis auf Bedienungsfehler der Lenker“. Ohne Begründung führte es rechtlich nach Wiedergabe des § 28 Abs. 5 und 6 AZG aus: „Obigen Sachverhaltsfeststellungen zu Folge sind diese inkriminierten Delikte begangen worden, weshalb das Straferkenntnis jeweils dem Grunde nach zu bestätigen war.“ Zur Strafhöhe hielt es fest, dass die Herabsetzung der Strafen vertretbar gewesen sei, da es „zu einer Fehlbedienung des Zeiterfassungssystems durch den Lenker gekommen“ sei.Begründend gab das Verwaltungsgericht in den angefochtenen Erkenntnissen zunächst sowohl den Spruch der (gleichlautenden) Straferkenntnisse als auch den Wortlaut der Beschwerden der revisionswerbenden Parteien sowie das Verhandlungsprotokoll wieder. Als festgestellter Sachverhalt folgt eine neuerliche Wiedergabe des Spruchs der Straferkenntnisse. Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht lediglich aus: „Obiger Sachverhalt wurde in keinem Stande des Verfahrens bestritten, bestritten wurde lediglich das Verschulden unter Hinweis auf Bedienungsfehler der Lenker“. Ohne Begründung führte es rechtlich nach Wiedergabe des Paragraph 28, Absatz 5 und 6 AZG aus: „Obigen Sachverhaltsfeststellungen zu Folge sind diese inkriminierten Delikte begangen worden, weshalb das Straferkenntnis jeweils dem Grunde nach zu bestätigen war.“ Zur Strafhöhe hielt es fest, dass die Herabsetzung der Strafen vertretbar gewesen sei, da es „zu einer Fehlbedienung des Zeiterfassungssystems durch den Lenker gekommen“ sei.

5        Dagegen richten sich die vorliegenden wortidenten Revisionen, zu denen das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten vorgelegt hat. Die belangte Behörde verzichtete jeweils auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung.

6        Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionen aufgrund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und darüber erwogen:

7        I. Die Revisionen sind zulässig, weil sie zutreffend vorbringen, das Verwaltungsgericht habe seine Begründungspflicht verletzt und sich lediglich auf das Ergebnis der DAKO-Auswertung (Fahrerkarten) gestützt, ohne sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zum Nichtvorliegen einer ihnen anzulastenden Verwaltungsübertretung auseinanderzusetzen. Die Revisionen sind auch begründet.römisch eins. Die Revisionen sind zulässig, weil sie zutreffend vorbringen, das Verwaltungsgericht habe seine Begründungspflicht verletzt und sich lediglich auf das Ergebnis der DAKO-Auswertung (Fahrerkarten) gestützt, ohne sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zum Nichtvorliegen einer ihnen anzulastenden Verwaltungsübertretung auseinanderzusetzen. Die Revisionen sind auch begründet.

8        Die Begründung der angefochtenen Erkenntnisse entspricht nicht den Vorgaben der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Danach hat die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes nach § 29 VwGVG iVm. § 17 VwGVG den Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung (vgl. etwa VwGH 4.4.2019, Ra 2017/11/0302, mwN).Die Begründung der angefochtenen Erkenntnisse entspricht nicht den Vorgaben der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Danach hat die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 29, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG den Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung vergleiche , etwa VwGH 4.4.2019, Ra 2017/11/0302, mwN).

9        Die angefochtenen Erkenntnisse enthalten keine Sachverhaltsfeststellungen, sondern stattdessen lediglich eine (neuerliche) Wiedergabe des Spruchs der Straferkenntnisse. Schon deshalb leiden die angefochtenen Erkenntnisse an einem Begründungsmangel.

10       Überdies ließ das Verwaltungsgericht mit seiner Begründung für die Herabsetzung der Strafen erkennen, dass es davon ausging, eine „Fehlbedienung des Zeiterfassungssystems durch den Lenker“ vermindere das Verschulden an den Übertretungen des AZG. Allerdings ist aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses insgesamt nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht aus der von ihm angenommenen falschen Zeiterfassung Konsequenzen für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der angelasteten Übertretungen oder zumindest von deren zeitlichen Ausmaß gezogen hätte.

11       Aufgrund des Beschwerdevorbringens, der Aussage des Vertreters der revisionswerbenden Parteien in der mündlichen Verhandlung und der darauf basierenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es zu einer Fehlbedienung des Zeiterfassungssystems durch den Lenker gekommen sei, hätte sich das Verwaltungsgericht inhaltlich mit diesem Vorbringen und den daraus entstehenden Konsequenzen für die angelasteten Übertretungen auseinandersetzen müssen, anstatt sich bloß auf die Straferkenntnisse und damit auf die diesen zugrundeliegenden Aufzeichnungen der Lenkzeit zu stützen (vgl. VwGH 30.4.2014, 2012/11/0144, mwN).Aufgrund des Beschwerdevorbringens, der Aussage des Vertreters der revisionswerbenden Parteien in der mündlichen Verhandlung und der darauf basierenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es zu einer Fehlbedienung des Zeiterfassungssystems durch den Lenker gekommen sei, hätte sich das Verwaltungsgericht inhaltlich mit diesem Vorbringen und den daraus entstehenden Konsequenzen für die angelasteten Übertretungen auseinandersetzen müssen, anstatt sich bloß auf die Straferkenntnisse und damit auf die diesen zugrundeliegenden Aufzeichnungen der Lenkzeit zu stützen vergleiche , VwGH 30.4.2014, 2012/11/0144, mwN).

12       Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Bei diesem Ergebnis konnte eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Revisionsvorbringen entfallen.Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben. Bei diesem Ergebnis konnte eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Revisionsvorbringen entfallen.

13       Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

14       II. Zu den nachträglich an den Verwaltungsgerichtshof gestellten Anträgen auf Einstellung der gegen die Revisionswerber anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ist Folgendes auszuführen:römisch zwei. Zu den nachträglich an den Verwaltungsgerichtshof gestellten Anträgen auf Einstellung der gegen die Revisionswerber anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ist Folgendes auszuführen:

Da eine Einstellung eines bereits durch das Verwaltungsgericht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen eines bei ihm anhängigen Revisionsverfahrens von vornherein nicht in Betracht kommt, waren die diesbezüglichen Anträge als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 15. September 2022

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110143.L00

Im RIS seit

14.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten