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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des K W A A D, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Glasergasse 2/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2022, L521 2160357-2/28E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des K W A A D, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Glasergasse 2/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2022, L521 2160357-2/28E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2015 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12. Mai 2017 wurde der Antrag abgewiesen und dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt. Unter einem erließ das BFA gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2015 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12. Mai 2017 wurde der Antrag abgewiesen und dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt. Unter einem erließ das BFA gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 29. März 2021 als unbegründet ab.
3 Der Revisionswerber kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte am 22. April 2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.Der Revisionswerber kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte am 22. April 2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005.
4 Dieser Antrag wurde mit dem vorliegend angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des BVwG vom 4. Februar 2022 gemäß § 56 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 3 AsylG 2005 abgewiesen. Unter einem wurde (u.a.) gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 3 FPG und ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 und Abs. 3 Z 1 dritter Fall FPG erlassen. Das BVwG sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Dieser Antrag wurde mit dem vorliegend angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des BVwG vom 4. Februar 2022 gemäß Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 abgewiesen. Unter einem wurde (u.a.) gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Absatz 3, FPG und ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 3, Ziffer eins, dritter Fall FPG erlassen. Das BVwG sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5 Das BVwG traf - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - Feststellungen zum Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich, seiner Ausbildung sowie seinem Privat- und Familienleben und der Situation in seinem Herkunftsstaat Irak. Insbesondere stellte es fest, der Revisionswerber habe im Irak zwei Kinder und sei von der Mutter der Kinder geschieden. Seine übrige Familie lebe ebenfalls im Irak. In Österreich unterhalte der Revisionswerber seit Februar 2021 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der er jedoch keinen gemeinsamen Wohnsitz begründet habe. Der Revisionswerber sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 19. November 2019 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt worden. Gemäß dem Schuldspruch habe der Revisionswerber eine Person weiblichen Geschlechts durch Versetzen eines Kopfstoßen vorsätzlich am Körper verletzt. Mit weiterem Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 22. September 2021 sei der Revisionswerber neuerlich gemäß § 83 Abs. 1 StGB verurteilt worden, weil der Revisionswerber einen Dritten durch Fauststöße vorsätzlich am Körper verletzt habe. Das Opfer habe sich eine Rissquetschwunde an der Oberlippe, eine Prellung und ein Hämatom über dem linken Auge zugezogen. In beiden Verfahren habe sich der Revisionswerber nicht geständig gezeigt. Auch wurde gegen den Revisionswerber ein Waffenverbot verhängt. Weiters sei der Revisionsweber bei der Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung durch die Finanzpolizei betreten worden. Zudem weise der Revisionswerber Verwaltungsstrafen auf. In der Zeit von 1. November 2020 bis 31. Juli 2021 habe der Revisionswerber ein Gewerbe (Handwerk) ausgeübt, ohne über die notwendige Befähigung zu verfügen. Das BVwG traf - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - Feststellungen zum Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich, seiner Ausbildung sowie seinem Privat- und Familienleben und der Situation in seinem Herkunftsstaat Irak. Insbesondere stellte es fest, der Revisionswerber habe im Irak zwei Kinder und sei von der Mutter der Kinder geschieden. Seine übrige Familie lebe ebenfalls im Irak. In Österreich unterhalte der Revisionswerber seit Februar 2021 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der er jedoch keinen gemeinsamen Wohnsitz begründet habe. Der Revisionswerber sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 19. November 2019 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt worden. Gemäß dem Schuldspruch habe der Revisionswerber eine Person weiblichen Geschlechts durch Versetzen eines Kopfstoßen vorsätzlich am Körper verletzt. Mit weiterem Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 22. September 2021 sei der Revisionswerber neuerlich gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt worden, weil der Revisionswerber einen Dritten durch Fauststöße vorsätzlich am Körper verletzt habe. Das Opfer habe sich eine Rissquetschwunde an der Oberlippe, eine Prellung und ein Hämatom über dem linken Auge zugezogen. In beiden Verfahren habe sich der Revisionswerber nicht geständig gezeigt. Auch wurde gegen den Revisionswerber ein Waffenverbot verhängt. Weiters sei der Revisionsweber bei der Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung durch die Finanzpolizei betreten worden. Zudem weise der Revisionswerber Verwaltungsstrafen auf. In der Zeit von 1. November 2020 bis 31. Juli 2021 habe der Revisionswerber ein Gewerbe (Handwerk) ausgeübt, ohne über die notwendige Befähigung zu verfügen.
6 Hinsichtlich der Rückkehrkehrentscheidung und des Einreiseverbotes prüfte das Verwaltungsgericht nach Darstellung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK und kam angesichts der strafgerichtlichen Verurteilungen und der Verwaltungsübertretungen zu dem Schluss, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt sei. Dabei stützte sich das Verwaltungsgericht auf den vom Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck und führte aus, dass der Revisionswerber nach wie vor kein Bedauern und keine Einsicht zeige und schon bei der kleinsten Auseinandersetzung zu Gewalt neige. Der Revisionswerber habe seine Verantwortung zunächst zu verschleiern versucht und dann die Vorfälle als Verschwörungen von Widersachern, denen er selbst zum Opfer gefallen sei, dargestellt. Hinsichtlich der Rückkehrkehrentscheidung und des Einreiseverbotes prüfte das Verwaltungsgericht nach Darstellung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK und kam angesichts der strafgerichtlichen Verurteilungen und der Verwaltungsübertretungen zu dem Schluss, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt sei. Dabei stützte sich das Verwaltungsgericht auf den vom Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck und führte aus, dass der Revisionswerber nach wie vor kein Bedauern und keine Einsicht zeige und schon bei der kleinsten Auseinandersetzung zu Gewalt neige. Der Revisionswerber habe seine Verantwortung zunächst zu verschleiern versucht und dann die Vorfälle als Verschwörungen von Widersachern, denen er selbst zum Opfer gefallen sei, dargestellt.
7 Der Revisionswerber erhob gegen das angefochtene Erkenntnis des BVwG zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 13. Juni 2022, E 721/2022-6, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision Verfahrensmängel, insbesondere Begründung- und Feststellungsmängel, und eine fehlerhafte Abwägung nach Art. 8 EMRK geltend. Der Revisionswerber verweist in diesem Zusammenhang auf die Beziehung zu seiner Freundin und darauf, dass Feststellungen dazu fehlten, ob er sein Unternehmen auch vom Ausland aus führen könne. Zudem sei die Schuld des Revisionswerbers an den Verurteilungen als gering anzusehen.Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision Verfahrensmängel, insbesondere Begründung- und Feststellungsmängel, und eine fehlerhafte Abwägung nach Artikel 8, EMRK geltend. Der Revisionswerber verweist in diesem Zusammenhang auf die Beziehung zu seiner Freundin und darauf, dass Feststellungen dazu fehlten, ob er sein Unternehmen auch vom Ausland aus führen könne. Zudem sei die Schuld des Revisionswerbers an den Verurteilungen als gering anzusehen.
12 Dazu ist zunächst auszuführen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 5.1.2022, Ra 2021/17/0199, mwN).Dazu ist zunächst auszuführen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche , VwGH 5.1.2022, Ra 2021/17/0199, mwN).
13 Weiters ist in Bezug auf die Rückkehrentscheidung eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 13.7.2022, Ra 2022/17/0035, mwN). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (vgl. VwGH 14.7.2021, Ra 2021/22/0129, mwN).Weiters ist in Bezug auf die Rückkehrentscheidung eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 13.7.2022, Ra 2022/17/0035, mwN). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose vergleiche , VwGH 14.7.2021, Ra 2021/22/0129, mwN).
14 Das BVwG hat - auch unter Einbeziehung der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Umstände - ausreichende Feststellungen zur Beziehung zu dessen Freundin getroffen und diese in seine Interessenabwägung eingebunden. Weiters hat es dargelegt, dass der Revisionswerber aufgrund seines fehlenden Befähigungsnachweises ohnehin nicht berechtigt sei, das Unternehmen zu führen (Wegen fehlender Namhaftmachung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers wurde der Revisionswerber im Übrigen auch verwaltungsstrafrechtlich belangt).
15 Dem Vorbringen, wonach die Schuld des Revisionswerbers an den (strafgerichtlichen) „Verurteilungen“ als gering anzusehen sei, ist entgegenzuhalten, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen ist (vgl. VwGH 26.7.2022, Ra 2021/21/0350, mwN) und das BVwG seine negative Verhaltensprognose unter anderem darauf stützte, dass der Revisionswerber im Strafverfahren jede Verantwortung abgestritten und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Schuldeinsicht gezeigt habe. Dem tritt die Revision nicht entgegen. Dem Vorbringen, wonach die Schuld des Revisionswerbers an den (strafgerichtlichen) „Verurteilungen“ als gering anzusehen sei, ist entgegenzuhalten, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen ist vergleiche , VwGH 26.7.2022, Ra 2021/21/0350, mwN) und das BVwG seine negative Verhaltensprognose unter anderem darauf stützte, dass der Revisionswerber im Strafverfahren jede Verantwortung abgestritten und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Schuldeinsicht gezeigt habe. Dem tritt die Revision nicht entgegen.
16 Insgesamt gelingt es der Revision somit nicht, eine Unvertretbarkeit der unter Verwertung des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber erfolgten Gefährdungsprognose und der Interessenabwägung aufzuzeigen.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022170152.L00Im RIS seit
14.10.2022Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022