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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §55Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie Hofrat Dr. Mayr und Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des K K, vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. September 2020, VGW-151/007/9988/2020-6, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 7. Jänner 2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). In Entsprechung dieses Antrags wurde dem Revisionswerber am 25. Jänner 2019 eine Karte „Aufenthaltsberechtigung plus“ ausgefolgt.Der Revisionswerber, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 7. Jänner 2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). In Entsprechung dieses Antrags wurde dem Revisionswerber am 25. Jänner 2019 eine Karte „Aufenthaltsberechtigung plus“ ausgefolgt.
2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Dezember 2019 wurde das Verfahren über den Antrag des Revisionswerbers vom 7. Jänner 2019 gemäß § 69 Abs. 1 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Dezember 2019 wurde das Verfahren über den Antrag des Revisionswerbers vom 7. Jänner 2019 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
3 Mit Bescheid vom 6. August 2020 wurde in dem wiederaufgenommenen Verfahren der Antrag des Revisionswerbers vom 7. Jänner 2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung „nach Kosovo“ zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses Beschwerdeverfahren war im Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Erkenntnisses anhängig.Mit Bescheid vom 6. August 2020 wurde in dem wiederaufgenommenen Verfahren der Antrag des Revisionswerbers vom 7. Jänner 2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen, gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung „nach Kosovo“ zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses Beschwerdeverfahren war im Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Erkenntnisses anhängig.
4 Mit Antrag vom 12. Dezember 2019 hatte der Revisionswerber beim Landeshauptmann von Wien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 23. Juli 2020 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Revisionswerber die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht erfülle. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.Mit Antrag vom 12. Dezember 2019 hatte der Revisionswerber beim Landeshauptmann von Wien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 23. Juli 2020 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Revisionswerber die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht erfülle. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
5 Mit dem gegenständlich angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien diese Beschwerde als unbegründet ab. Begründend legte das Verwaltungsgericht dar, dass die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 9 NAG nicht erfüllt seien. Der Revisionswerber verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005. Eine Aussetzung des anhängigen Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren über die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 erachtete das Verwaltungsgericht für nicht erforderlich. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht Wien für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Mit dem gegenständlich angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien diese Beschwerde als unbegründet ab. Begründend legte das Verwaltungsgericht dar, dass die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG nicht erfüllt seien. Der Revisionswerber verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Eine Aussetzung des anhängigen Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren über die Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 erachtete das Verwaltungsgericht für nicht erforderlich. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht Wien für gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Zur Zulässigkeit der Revision macht der Revisionswerber Ermittlungs- und Begründungsmängel geltend. Da sich das Verfahren des Revisionswerbers über die Erteilung seiner „Aufenthaltsberechtigung plus“ noch im Rechtsmittelverfahren befinde, sei keine abschließende meritorische Entscheidung getroffen worden. Im Falle eines erfolgreichen Rechtsmittels würde ihm rückwirkend die aufrechte „Aufenthaltsberechtigung plus“ zukommen, weshalb er diesfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erfülle. Das Verwaltungsgericht Wien habe mit seiner meritorischen und negativen Entscheidung „unzulässig vorgegriffen“ und das Rechtsmittelverfahren am Bundesverwaltungsgericht nicht abgewartet. Dies sei in keiner Weise begründet worden.
7 Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10 Zu dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten Ermittlungsmangel ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht den aktuellen Stand des Verfahrens über den Antrag des Revisionswerbers vom 7. Jänner 2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 durch Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und Gewährung von Parteiengehör dazu ermittelt hat. Den auf Basis dieser Ermittlungen getroffenen Feststellungen (bescheidmäßige Abweisung des Antrags durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und Beschwerdeerhebung dagegen an das Bundesverwaltungsgericht durch den Revisionswerber) tritt der Revisionswerber nicht entgegen.Zu dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten Ermittlungsmangel ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht den aktuellen Stand des Verfahrens über den Antrag des Revisionswerbers vom 7. Jänner 2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 durch Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und Gewährung von Parteiengehör dazu ermittelt hat. Den auf Basis dieser Ermittlungen getroffenen Feststellungen (bescheidmäßige Abweisung des Antrags durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und Beschwerdeerhebung dagegen an das Bundesverwaltungsgericht durch den Revisionswerber) tritt der Revisionswerber nicht entgegen.
11 Soweit der Revisionswerber in der Folge behauptet, das Verwaltungsgericht hätte nicht begründet, warum das Rechtsmittelverfahren am Bundesverwaltungsgericht nicht abgewartet worden sei, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht sehr wohl dargetan hat, dass die positive Erledigung des Antrags vom 7. Jänner 2019 mit der Wiederaufnahme dieses Verfahrens rückwirkend weggefallen sei, auch im Fall einer positiven Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die frühere positive Erledigung nicht wieder aufleben würde und es nicht Zweck eines Beschwerdeverfahrens sei, Sachverhaltsänderungen durch Verfahren vor Behörden oder anderen Verwaltungsgerichten abzuwarten. Dieser - zutreffenden - Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes tritt der Revisionswerber lediglich mit der unfundierten Behauptung entgegen, ihm würde im Fall eines erfolgreichen Rechtsmittels vor dem Bundesverwaltungsgericht die aufrechte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 rückwirkend zukommen.Soweit der Revisionswerber in der Folge behauptet, das Verwaltungsgericht hätte nicht begründet, warum das Rechtsmittelverfahren am Bundesverwaltungsgericht nicht abgewartet worden sei, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht sehr wohl dargetan hat, dass die positive Erledigung des Antrags vom 7. Jänner 2019 mit der Wiederaufnahme dieses Verfahrens rückwirkend weggefallen sei, auch im Fall einer positiven Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die frühere positive Erledigung nicht wieder aufleben würde und es nicht Zweck eines Beschwerdeverfahrens sei, Sachverhaltsänderungen durch Verfahren vor Behörden oder anderen Verwaltungsgerichten abzuwarten. Dieser - zutreffenden - Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes tritt der Revisionswerber lediglich mit der unfundierten Behauptung entgegen, ihm würde im Fall eines erfolgreichen Rechtsmittels vor dem Bundesverwaltungsgericht die aufrechte Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 rückwirkend zukommen.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020220266.L00Im RIS seit
14.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022