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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über den Antrag u.a. auf Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages des A B in C, vertreten durch Mag. Walter Pirker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 28/1/21, betreffend eine Dienstbeurteilung nach dem Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
1 Gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Dezember 2021, Zl. VGW-PA-160/2021-12, betreffend Dienstbeurteilung nach dem Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz erhob der Antragsteller (nach Zustellung der Entscheidung am 16. September 2021) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
2 Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2022, E 178/2022-5, wurde deren Behandlung abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Antragstellers am 24. März 2022 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt.
3 Mit dem gegenständlichen (am 5. September 2022 per E-Mail beim genannten Verwaltungsgericht eingebrachten und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten) Schreiben wurde eine (an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete) „Anfrage zum Verfahrensstand“ und ein „Ersuchen um Aufforderung zur Beschwerdeergänzung“ gestellt. Diese Eingabe ist nach ihrem eindeutigen Inhalt als Antrag auf Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages und nicht als Revision zu werten.
4 Gemäß § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die (nach § 26 Abs. 1 1. Satz leg. cit. sechswöchige) Revisionsfrist in einem Fall wie dem vorliegenden mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses, mit dem der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG wäre die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen gewesen.Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG beginnt die (nach Paragraph 26, Absatz eins, 1. Satz leg. cit. sechswöchige) Revisionsfrist in einem Fall wie dem vorliegenden mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses, mit dem der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG wäre die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen gewesen.
5 Der Antragsteller behauptet nicht, beim Verwaltungsgericht Wien Revision gegen das genannte Erkenntnis erhoben zu haben. Dem Verwaltungsgerichtshof wurde - dies im Übrigen auch zum aktuellen Verfahrensstand - vom Verwaltungsgericht Wien auch keine derartige Revision vorgelegt.
6 Der Antrag auf Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages war als unzulässig zurückweisen, weil bislang keine Revision erhoben worden ist. Ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf die abgetretene Beschwerde ist nicht vorgesehen.
Wien, am 20. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:SO2022090001.X00Im RIS seit
12.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022