TE Vwgh Beschluss 2022/9/20 Ra 2022/17/0149

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Veröffentlicht am 20.09.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art6
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs2
VwRallg
ZPO §500
ZPO §501
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. ZPO § 500 heute
  2. ZPO § 500 gültig ab 19.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2013
  3. ZPO § 500 gültig von 01.07.2009 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 500 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 500 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 500 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 501 heute
  2. ZPO § 501 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 501 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ZPO § 501 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 501 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A A in G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2022, W 204 2142428-2/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (der belangten Behörde) vom 9. Februar 2022 wurde einem Antrag des Revisionswerbers auf Mängelheilung stattgegeben (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen (Spruchpunkt II.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (der belangten Behörde) vom 9. Februar 2022 wurde einem Antrag des Revisionswerbers auf Mängelheilung stattgegeben (Spruchpunkt römisch eins.), sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.).

2        Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese Beschwerde in Hinblick auf Spruchpunkt II. des Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005 zurückgewiesen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des Bescheides) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt wurde. Es sprach weiters aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese Beschwerde in Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005 zurückgewiesen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt wurde. Es sprach weiters aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

3        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 29. Juni 2022, E 1564/2022-5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 29. Juni 2022, E 1564/2022-5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

4        Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8        In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 20.4.2022, Ra 2022/01/0018, mwN).In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , für viele VwGH 20.4.2022, Ra 2022/01/0018, mwN).

9        Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, es seien „[...] die entsprechenden Angaben des RW im Verfahren nur unzureichend gewürdigt worden, insbesondere auch die im Verfahren vorgelegten Urkunden nicht zugunsten des RW gewertet, so dass jedenfalls der belangten Behörde eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten“ sei, richtet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung.

10       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 30.3.2022, Ra 2021/01/0281, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche , ErläutRV 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , für viele VwGH 30.3.2022, Ra 2021/01/0281, mwN).

11       Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. für viele VwGH 21.2.2022, Ra 2021/01/0330, 0331, mwN; 21.6.2022, Ra 2022/18/0119).Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen vergleiche , für viele VwGH 21.2.2022, Ra 2021/01/0330, 0331, mwN; 21.6.2022, Ra 2022/18/0119).

12       Die bloß pauschale Behauptung in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, das BVwG habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt sowie eine unzureichende und antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen, wird weder durch konkrete Hinweise auf entsprechende Erwägungen des BVwG näher begründet noch sind solche erkennbar.

13       Mit dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, es sei zu berücksichtigen, dass trotzt gestellten Antrages eine mündliche Beschwerdeverhandlung nicht anberaumt worden sei, so dass schon allein unter dieser Prämisse „der belangten Behörde“ eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten sei, behauptet die Revision eine Verletzung der Verhandlungspflicht. Sie führt dazu aus, dass die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unabdingbar notwendig gewesen wäre, um dem Revisionswerber auch die Möglichkeit einzuräumen, persönlich darzulegen, dass seit der Rückkehrentscheidung im Asylverfahren sich die soziale Integration zu seinen Gunsten wesentlich gebessert habe, so dass sämtliche Gründe vorlägen, die es gerechtfertigt hätten, dem Revisionswerber den Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.

14       Damit vermag die Revision nicht konkret aufzuzeigen, dass das BVwG von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 2 VwGVG abgewichen wäre, wonach eine Verhandlung (u.a. dann) entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichtes, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Dieses Ermessen ist jedenfalls im Licht des Art. 6 EMRK zu handhaben (vgl. etwa VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0098, mwN).Damit vermag die Revision nicht konkret aufzuzeigen, dass das BVwG von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgewichen wäre, wonach eine Verhandlung (u.a. dann) entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichtes, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Dieses Ermessen ist jedenfalls im Licht des Artikel 6, EMRK zu handhaben vergleiche , etwa VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0098, mwN).

15       Der Revisionswerber zeigt weder eine Unvertretbarkeit des Ergebnisses dieser Ermessensübung noch einen maßgeblichen Begründungsmangel auf. Insbesondere lässt er offen, welche Aspekte seiner sozialen Integration das BVwG unberücksichtigt gelassen oder unzureichend gewürdigt hätte, zumal das BVwG sämtliche Angaben des Revisionswerbers zu seinen Integrationsleistungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Der Revisionswerber legt zum behaupteten Abweichen von der hg. Rechtsprechung auch nicht konkret unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dar, inwiefern das BVwG durch das angefochtene Erkenntnis nach seiner Ansicht von welcher höchstgerichtlichen Judikatur abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 21.1.2021, Ra 2020/22/0270, mwN; erneut 21.6.2022, Ra 2022/18/0119).Der Revisionswerber zeigt weder eine Unvertretbarkeit des Ergebnisses dieser Ermessensübung noch einen maßgeblichen Begründungsmangel auf. Insbesondere lässt er offen, welche Aspekte seiner sozialen Integration das BVwG unberücksichtigt gelassen oder unzureichend gewürdigt hätte, zumal das BVwG sämtliche Angaben des Revisionswerbers zu seinen Integrationsleistungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Der Revisionswerber legt zum behaupteten Abweichen von der hg. Rechtsprechung auch nicht konkret unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dar, inwiefern das BVwG durch das angefochtene Erkenntnis nach seiner Ansicht von welcher höchstgerichtlichen Judikatur abgewichen sein soll vergleiche , etwa VwGH 21.1.2021, Ra 2020/22/0270, mwN; erneut 21.6.2022, Ra 2022/18/0119).

16       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. September 2022

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022170149.L00

Im RIS seit

14.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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