Norm
RStDG §143Rechtssatz
Gemäß § 143 RStDG ist das Disziplinarverfahren einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.Gemäß Paragraph 143, RStDG ist das Disziplinarverfahren einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2022:RG0000201Im RIS seit
12.10.2022Zuletzt aktualisiert am
12.10.2022