RS Vwgh 2022/8/25 Ra 2020/08/0176

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Veröffentlicht am 25.08.2022
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Das Risiko der Unterlassung einer Meldung bzw. der Erstattung einer unrichtigen Meldung im Sinne des dritten Satzes des § 68 Abs. 1 ASVG (bei einer wenn auch erst im späteren Beitragsverfahren bestätigten Richtigkeit dieser mitgeteilten Rechtsauffassung) geht zu Lasten des Meldepflichtigen, wenn diesem schon vor dem Zeitpunkt, zu dem die bezüglichen Meldungen zu erstatten waren bzw. erstattet wurden, von der zur Vollziehung der beitragsrechtlichen Normen des ASVG zuständigen Krankenkasse eine die Meldepflicht auslösende Rechtsauffassung mitgeteilt wurde (vgl. VwGH 3.10.2002, 2001/08/0215, mwN).Das Risiko der Unterlassung einer Meldung bzw. der Erstattung einer unrichtigen Meldung im Sinne des dritten Satzes des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG (bei einer wenn auch erst im späteren Beitragsverfahren bestätigten Richtigkeit dieser mitgeteilten Rechtsauffassung) geht zu Lasten des Meldepflichtigen, wenn diesem schon vor dem Zeitpunkt, zu dem die bezüglichen Meldungen zu erstatten waren bzw. erstattet wurden, von der zur Vollziehung der beitragsrechtlichen Normen des ASVG zuständigen Krankenkasse eine die Meldepflicht auslösende Rechtsauffassung mitgeteilt wurde vergleiche VwGH 3.10.2002, 2001/08/0215, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080176.L01

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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