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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §59 Abs1Rechtssatz
Die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG umfasst auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen, wenn die Beiträge im Sinn des § 59 Abs. 1 ASVG nicht (fristgerecht) gezahlt werden. Die Zinsenforderung stellt dabei ein Akzessorium der Kapitalforderung dar, aus der Haftung für die Kapitalforderung folgt die Haftung auch für die Zinsen (vgl. VwGH 29.6.1993, 90/08/0196).Die Haftung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG umfasst auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen, wenn die Beiträge im Sinn des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG nicht (fristgerecht) gezahlt werden. Die Zinsenforderung stellt dabei ein Akzessorium der Kapitalforderung dar, aus der Haftung für die Kapitalforderung folgt die Haftung auch für die Zinsen vergleiche VwGH 29.6.1993, 90/08/0196).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018080003.L01Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022