TE Vwgh Beschluss 2022/9/1 Ra 2022/09/0081

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Veröffentlicht am 01.09.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §3
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §3 idF 2020/II/130
EpidemieG 1950 §32
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A GmbH & Co KG in B, vertreten durch die Matt Anwälte OG in 6900 Bregenz, Belruptstraße 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 20. Dezember 2021, LVwG-408-37/2021-R7, betreffend Vergütung für Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die revisionswerbende Partei betreibt in Klösterle, im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Bludenz (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde), einen Gastronomiebetrieb.

2        Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung einer Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für den Zeitraum 16. März 2020 bis 13. April 2020 als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung einer Vergütung des Verdienstentgangs nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für den Zeitraum 16. März 2020 bis 13. April 2020 als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.

3        Dagegen erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 29. April 2022, E 131/2022, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4        In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben, die sich als unzulässig erweist.

5        Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        Die revisionswerbende Partei sieht die Zulässigkeit ihrer Revision zunächst deshalb für gegeben an, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob auch de facto aufgrund einer epidemiegesetzlichen Betriebsschließung eines Seilbahnbetriebs geschlossene Gastronomiebetriebe Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs haben.

8        Die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage mittlerweile durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 9.3.2022, Ra 2021/09/0159, mwN).Die Frage, ob die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage mittlerweile durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , VwGH 9.3.2022, Ra 2021/09/0159, mwN).

9        Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall gegeben: Im Erkenntnis vom 28. Februar 2022, Ra 2021/09/0229, hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung ausgeführt, dass eine bloß mittelbare Auswirkung der durch Verordnung verfügten Maßnahme der Schließung von Seilbahnen und Beherbergungsbetrieben auf Gastgewerbebetriebe zu keinem eigenen Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG führt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall gegeben: Im Erkenntnis vom 28. Februar 2022, Ra 2021/09/0229, hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung ausgeführt, dass eine bloß mittelbare Auswirkung der durch Verordnung verfügten Maßnahme der Schließung von Seilbahnen und Beherbergungsbetrieben auf Gastgewerbebetriebe zu keinem eigenen Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, EpiG führt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG verwiesen.

10       Zur Zulässigkeit der Revision wird überdies vorgebracht, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung maßgeblich auf § 3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 gestützt habe. Im Hinblick auf die zu dieser Bestimmung ergangenen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes liege eine fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, welche Rechtsfolge eine grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes fallende, aber auf eine alternative gesetzliche Grundlage gestützte behördliche Maßnahme auslöse, wenn die alternative gesetzliche Grundlage nachträglich wegfalle.Zur Zulässigkeit der Revision wird überdies vorgebracht, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung maßgeblich auf Paragraph 3, COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 gestützt habe. Im Hinblick auf die zu dieser Bestimmung ergangenen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes liege eine fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, welche Rechtsfolge eine grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes fallende, aber auf eine alternative gesetzliche Grundlage gestützte behördliche Maßnahme auslöse, wenn die alternative gesetzliche Grundlage nachträglich wegfalle.

11       Der Verfassungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 1. Oktober 2020, V 405/2020-14, sowie vom 29. September 2021, V 188/2021-11, ausgesprochen, dass § 3 der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 (sowohl in der Stammfassung BGBl. II Nr. 96/2020 als auch in der Fassung BGBl. II Nr. 130/2020) gesetzwidrig war und dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die revisionswerbende Partei übersieht, dass der Verfassungsgerichtshof nicht die Grundlage, auf der die Verordnung erlassen worden war, aufgehoben hat, sodass - wie offenbar die revisionswerbende Partei dies vermeint - eine neue Grundlage für die Verordnung gesucht (und im Epidemiegesetz 1950 gefunden) werden könnte. Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf die Verordnung selbst (also die Maßnahme an sich) ausgesprochen, dass sie gesetzwidrig war und nicht etwa eine Umdeutung der Verordnung in Richtung EpiG vorgenommen.Der Verfassungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 1. Oktober 2020, V 405/2020-14, sowie vom 29. September 2021, V 188/2021-11, ausgesprochen, dass Paragraph 3, der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 (sowohl in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, als auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2020,) gesetzwidrig war und dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die revisionswerbende Partei übersieht, dass der Verfassungsgerichtshof nicht die Grundlage, auf der die Verordnung erlassen worden war, aufgehoben hat, sodass - wie offenbar die revisionswerbende Partei dies vermeint - eine neue Grundlage für die Verordnung gesucht (und im Epidemiegesetz 1950 gefunden) werden könnte. Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf die Verordnung selbst (also die Maßnahme an sich) ausgesprochen, dass sie gesetzwidrig war und nicht etwa eine Umdeutung der Verordnung in Richtung EpiG vorgenommen.

12       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090081.L00

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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