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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs4Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 14. Juni 2022, V 53/2022-9, hat der VfGH ausgesprochen, dass § 5 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl. II Nr. 107/2020, gesetzwidrig war. Weiters hat der VfGH ausgesprochen, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Kundmachung dieser Aussprüche erfolgte am 15. Juli 2022, BGBl. II Nr. 281/2022, durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Beschuldigten haben daher aufgrund der vom VfGH als gesetzwidrig erkannten Norm in keinem Fall eine Übertretung des § 5 dieser Verordnung zu verantworten; das ihnen vorgeworfene Verhalten ist vielmehr nicht strafbar. Aus diesem Grund erweisen sich die Aufhebung der Straferkenntnisse sowie die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren jeweils nicht als rechtswidrig.Mit Erkenntnis vom 14. Juni 2022, römisch fünf 53/2022-9, hat der VfGH ausgesprochen, dass Paragraph 5, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2020,, gesetzwidrig war. Weiters hat der VfGH ausgesprochen, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Kundmachung dieser Aussprüche erfolgte am 15. Juli 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2022,, durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Beschuldigten haben daher aufgrund der vom VfGH als gesetzwidrig erkannten Norm in keinem Fall eine Übertretung des Paragraph 5, dieser Verordnung zu verantworten; das ihnen vorgeworfene Verhalten ist vielmehr nicht strafbar. Aus diesem Grund erweisen sich die Aufhebung der Straferkenntnisse sowie die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren jeweils nicht als rechtswidrig.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090185.L02Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022