RS Vwgh 2022/9/5 Ra 2021/03/0084

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Veröffentlicht am 05.09.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §15 Abs1
VwGVG 2014 §28
VwRallg

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin unmittelbar Beschwerde gegen einen Bescheid erhoben, ohne dass ihr die belangte Behörde diesen zugestellt hatte oder sie sonst dem behördlichen Verfahren als Partei beigezogen worden war (zur Zulässigkeit der unmittelbaren Beschwerdeerhebung durch eine übergangene Partei vgl. etwa VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036). Der Umstand, dass die belangte Behörde diese Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen hat, ändert aber nichts daran, dass das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach § 15 VwGVG 2014 die Beschwerde bleibt; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (vgl. jüngst VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0018, mwN). Geht das VwG also - hier in Übereinstimmung mit der Beschwerdevorentscheidung - davon aus, dass die Beschwerde mangels Parteistellung unzulässig ist, hat es die Beschwerde zurückzuweisen, wobei der Beschluss des VwG an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030084.L01

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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